Dies ist eine Diskussion zu Was kommt nach der einstweiligen Anordnung gem. § 32 I BVerfGG?? innerhalb des Forums Öffentliches Recht - Hausarbeiten
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| Hallo! Ich schreibe grade meine Hausarbeit kleiner Schein in Ö-Recht. Also hier der Sachverhalt in Kurzform: Drei Gruppierungen wollen am selben Ort und zur selben Zeit am 13.10. demonstrieren. Nachdem die versammlungen vorm VG gescheitert sind, entscheidet auch sich der VGH am 12.10. gegen 2 der Versammlungen. Einer darf als "friedlichster" doch demonstrieren... Sooo.. und ist aber schon der 12.10. und morgen ist schon die Demonstration. Sie wollen auch zu einem ganz bestimmten Anlass demonstrieren, also auch an genau diesem Tag. Ich wollte jetzt eine einstweilige Anordnung gem. § 32 I BVerfGG durchprüfen (wobei mir da auch noch net genau klar ist, was da schon alles reinkommen muss) und dann ne Verfassungsbeschwerde... NUR... Wenn jetzt nun die Demos doch erlaubt werden durch einen Erlass einer(2) einstweiligen Anordnung, dann haben sie doch gar keinen Anlass mehr eine VB zu machen, oder??? Und wenn sie nicht demonstrieren dürfen auch nicht, da jetzt der tag ja schon rum ist--- Aber laut Aufgabenstellung ist ein Gutachten über die Vereinbarkeit mit der Entscheidung des VGH mit dem GG im Hinblick auf den weiteren Rechtsweg zu prüfen... Aber so würden da ja gar keine Grundrechte geprüft werden(mit einer e.A.)... Was also machen?? Nur VB, nur e.A. oder erst VB, dann e.A. oder erst e.A. und dann die VB(en) ??? Oder vl. etwas ganz anderes, woran ich noch gar net gedacht habe?? Ich bin im Mom wirklich sehr verzweifelt und würde mich total freuen, wenn mir jemand antworten kann... |
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