Dies ist eine Diskussion zu Verwaltungsrecht! Brauch HILFEEE !!! innerhalb des Forums Öffentliches Recht - Hausarbeiten
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| Verwaltungsrecht! Brauch HILFEEE !!! Hey Helfer! Es wär euch super dankbar, wenn ihr mich vom Schlauch holen könntet, auf dem ich mit diesem Fall hier stehe. Erstmal der Fall und dann sag ich euch, was ich mir dazu gedacht habe: A ist Steuerberater und hat sich vor zwei Jahren selbstständig gemacht. Sein Büro mit zurzeit zwei Angestellten betreibt er in der Einliegerwohnung in seinem Haus in Marburg. Im Rahmen der Prüfung eines anderen Baugenehmigungsverfahrens fällt den örtlichen Behörden im Dezember 2005 plötzlich auf, dass die von A betriebene Nutzung der Einliegerwohnung mit dem für das Gebiet geltenden Bebauungsplan nicht vereinbar ist. A wird daher mit Schreiben vom 25.01.2006 aufgegeben, die ungenehmigte Büronutzung bis zum 31.03.2006 zu beenden. Die Verfügung ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig und enthält eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung. A kommt dieser Bescheid sehr gelegen. Er war von Anfang an der Meinung, dass die Einliegerwohnung für eine Steuerberaterkanzlei zu klein sei. Auf Drängen seiner Frau und ihrer Angst vor dem Eingehen eines zu großen finanziellen Risikos hatte er aber seinerzeit zugestimmt, sein Büro zunächst im eigenen Haus zu betreiben. Nun aber sieht er seine Chance gekommen, endlich in ein größeres Büro in der Innenstadt umzusiedeln und seine gut gehende Kanzlei zu vergrößern. Aufgrund des behördlichen Bescheides ist nun auch seine Frau mit diesen Plänen einverstanden. Sofort beginnen sie mit der Suche nach geeigneten Geschäftsräumen in der Marburger Innenstadt. Über die Nutzungsuntersagungsverfügung machen sie sich keine weiteren Gedanken und vergessen sie später völlig. Die Behörde, die von den Umzugsplänen des A nichts mitbekommt, stellt bei einer Kontrolle Anfang April fest, dass A die Einliegerwohnung immer noch als Steuerberaterbüro nutzt. Daraufhin droht sie mit einem dem A am 20.04.2006 zugestellten Schreiben mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro für den Fall der Nichtbeachtung der Nutzungsuntersagungsverfügung an. Als Befolgungsfrist wird dem A nunmehr der 30.04.2006 gesetzt. A ist von dem neuerlichen Schreiben der Behörde genervt, da er inzwischen geeignete Räumlichkeiten für sein Büro gefunden hat. Diese hat er ab dem 01.05.2006 angemietet. Da er im Mai dann auch so schnell wie möglich seine Geschäftstätigkeit dort aufnehmen möchte, ist er der Meinung, er müsste gegen die Zwangsgeldandrohung nichts mehr unternehmen. Anfang Mai werde er schließlich seine Tätigkeit nur noch in der Innenstadt ausüben und nicht mehr in der Einliegerwohnung. So vergisst er auch dieses behördliche Schreiben bald wieder und beginnt pünktlich am 01.05.06 mit den Renovierungsarbeiten in seinen neuen Büroräumen. Am 10.05.06 dann ist es endlich so weit und A nimmt seine Geschäftstätigkeit in den neuen Räumlichkeiten auf. Bis zu diesem Tag hat er die Einliegerwohnung aber weiterhin für die Ausübung seiner Steuerberatertätigkeit genutzt. Erst am 10.05.06 gibt er die Tätigkeit dort vollständig auf. Die Behörde jedoch ist der Meinung, dass A sich viel zu viel Zeit für die Befolgung der Nutzungsuntersagungsverfügung genommen hat. Da er auch die zweite Befolgungsfrist aus der Androhung nicht eingehalten habe, findet sie es nur angemessen, wenn er wenigstens die Hälfte des ihm ursprünglich angedrohten Zwangsgeldes auch bezahlen müsse. Sie setzt daher mit Schreiben vom 11.05.2006 mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro gegen A fest und kündigt die baldige Beitreibung an. A ist empört von dieser Abzockerei der Behörde. Schließlich habe er inzwischen die Nutzungsuntersagungsverfügung befolgt und es bestehe kein Grund mehr, ihn zu bestrafen und 10.000 Euro von ihm einzutreiben. Er möchte die 10.000 Euro auf keinen Fall zahlen und zieht seinen Anwalt zu Rate. Dieser rät ihm zu einem gerichtlichen Vorgehen gegen den Bescheid. A stellt daher über seinen Rechtsanwalt am 19.05.2006 einen Antrag auf Eilrechtsschutz gegen die Zwangsgeldfestsetzung an das Verwaltungsgericht. Am gleichen Tag legt er außerdem Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid ein. Prüfen Sie bitte in einem ausführlichen Gutachten (ggf. hilfsgutachterlich), ob der Antrag auf Eilrechtsschutz Aussicht auf Erfolg hat. Abwandlung Im Unterschied zum Ausgangsfall wird gegen A Anfang Januar eine Nutzungsuntersagung verfügt. Als Befolgungsfrist wird ihm der 31.03.2006 aufgegeben. Da er die Nutzung nicht innerhalb der Frist beendet, wird ihm am 20.04.2006 diesmal die Zwangsräumung angedroht, wenn er der Nutzungsuntersagung nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides nachkomme. Die Androhung wird zugestellt und ist ausführlich begründet. Beide Bescheide enthalten eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung. Prüfen Sie bitte in einem Gutachten die Rechtmäßigkeit der Androhung der Zwangsräumung. So, zum 1. Fall: Also dass das ein Antrag nach § 80 V VwGO ist, ist mir schon klar....allerdings richtet sich A ja nur gegen denZwangsgeldbescheid und nicht gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung und ich weiss irgendwie nicht, wie ich das in der begründetheit gliedern soll.....muss ich auch mögliche Grundrechte prüfen...oder muss ich die Prüfung der Nutzungsuntersagung inzident in der prüfung des Bescheides machen? Nach welcher Norm ist die Behörde denn berechtigt Zwangsgeldforderungen zu stellen? Wie Ihr seht, steh ich ganzzz schön aufm Schlauch....vielleicht könnt ihr mir helfen....DANKEEE!!! |
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| AW: Verwaltungsrecht! Brauch HILFEEE !!! Zitat:
In der Sache halte ich die Zwangsgelderhebung im jetzigen Stadium für rechtswidrig. EinZwangsgeld dient der Handlungsvollstreckung. Ist die HAndlung vorgenommen worden, ist das Zwangsgeld zu erlassen. Das ist z.B. im Familienrecht, wenn die Mitwirkung im Versorgungsuasgleichsverfahren erzwungen werden muß, Standart. |
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| AW: Verwaltungsrecht! Brauch HILFEEE !!! Hey...danke für deine schnelle Antwort. Ja, im Ergebnis würde ich das auch so sehen, aber das sprech ich doch erst in der Interessenabwägung an, oder? Und wo prüf ich dann die Nutzungsuntersagung? Inzident? Ich weiss einfach nicht, wie ich das aufbauen soll.... |
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| AW: Verwaltungsrecht! Brauch HILFEEE !!! Wieso, die Nutzungsuntersagung war doch rechtmäßig laut SV. Ich hatte das so verstanden, daß nur das Zwangsgeld abgewehrt werdn soll. Man muß als Partei auch nicht unbedingt korrekt aufbauen, oder handelt es sich um eine Hausarbeit? (Dann müßte ich mich ja für meinen Eingangssatz entschuldigen ) |
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| AW: Verwaltungsrecht! Brauch HILFEEE !!! Ja, es ist schon eine Hausarbeit. Ich hab einfach überhaupt keine Ahnung, wie man die Begründetheitsprüfung eines Eilverfahrens aufbaut, weil es überall anders steht und ich auch noch nicht einen guten Fall dazu gefunden habe. Da steht dann das man die formelle Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehungsanordnung prüft, also hier der Zwangsgeldfestsetzung, allerdings weiss ich nicht, ob ich die 20.000 oder die 10.000 prüfen muss, und anstatt ner materiellen Prüfung eine Interessenabwägung. Ist das korrekt? |
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| AW: Verwaltungsrecht! Brauch HILFEEE !!! Ich kann die Frage leider nur aus der Praxis beantworten. Da muß ich nur schlüssig vortragen: Rechtswidrigkeit, Gefahr von unzumutbaren Nachteilen, keine Gefahr bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Früher gab es die "Schemata", zum Einheften in die Beck`schen Gesetzessammlungen. Ist da nicht geeignetes? Manchmal kann man sich für den Aufbau auch an den Alpmann/Schmidt Skripten orientieren. Die müßten eigentlich im Seminar stehen. Dort müßte auch eine Prozeßformularsammlung zu finden sein. |
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| AW: Verwaltungsrecht! Brauch HILFEEE !!! Hey....dankeee, bin jetzt soweit fertig mit dem Teil. Hast du noch ne gute praktische Idee für den 2. Teil? Gibts da Besonderheiten in der Rechtmäßigkeit einer Zwangsräumung? |
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| AW: Verwaltungsrecht! Brauch HILFEEE !!! Leider nicht, nur ein paar Gedanken. (Die müssen aber keineswegs richtig sein.) Gegenwärtig ist die Räumungsverfügung natürlich erledigt, das dürfte aber eigentlich keine Rolle spielen. Ich denke nur gerade darüber nach, ob die Zwangsgeldfestsetzung wirklich rechtmäßig war. Die Räumung ist ja keine unvertretbare Handlung. Sie hätte auch durch den Vollstrecker im Wege der Ersatzvornahme erfolgen können. |
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