Dies ist eine Diskussion zu Verpflichtungsklage innerhalb des Forums Öffentliches Recht - Hausarbeiten
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| Verpflichtungsklage Hallo, hat jemand vielleicht eine Idee? SV in kurz: Verpflichtungsklage gegen eine Behörde auf Erlass einer Konzession (vorangegangene Ablehnung ) zum Veranstalten von Glücksspielen in Niedersachsen. Prüfen aus der Sicht einer RA. Nur ist die handelnde Behörde (gleichzeitig Stadt und Landkreis) gar nicht zuständig, das wäre das Ministerium gewesen. Dies stellt sich bei mit bei der Begründetheit, unter formeller Zuständigkeit raus. Und nun? Ist hier Ende oder ist das hier ein Fall von § 45 I Nr. 5 VwVfG, d.h. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde (hier Ministerium) kann nachgeholt werden. Meiner Meinung nach geht es hier aber um Zuständigkeit und nicht blosse Mitwirkung und damit kein Erfolg der Klage. Richtig? Ist hier definitiv Schluss oder weiter mit Hilfsgutachten? Darf man das an der Stelle überhaupt? Macht nicht wirklich Sinn. Bin sehr unerfahren auf diesem Gebiet, daher viele Fragen. Bitte bringt ein wenig Licht ins Dunkeln, auch wenn die Fragen vielleicht bescheuert sind. Schliesslich hat jeder mal klein angefangen. Bin für jeden Hinweise sehr dankbar! VG |
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| AW: Verpflichtungsklage Ich würde mit einem Hilfsgutachten weitermachen. Denn die Nichtigkeit ist nur nach § 44 II Nr.3 VwVfG gegeben. Ich denke in deinem Fall müsste die fehlende Zuständigkeit offenkundig sein, damit Nichtigkeit zu bejahen ist. |
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