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Verfassungsbeschwerde, Grundrecht übersehen?

Dies ist eine Diskussion zu Verfassungsbeschwerde, Grundrecht übersehen? innerhalb des Forums Öffentliches Recht - Hausarbeiten

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  #1 (permalink)  
Alt 29.07.2008, 21:36
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Verfassungsbeschwerde, Grundrecht übersehen?

Folgender Fall:

B betreibt in der Freizeit eine Internetseite, auf der Lehrer anonym bewertet werden können.

Für jeden, der auf diese Seite geht ersichtlich: Name des Lehrers, Schule und Fächer

Möglichkeit der Registrierung als: Schüler, sonstiger Interessierter

Was man für Daten bei der Registrierung angibt wird nicht überprüft, es kommt lediglich eine Bestätigungsmail an die angegebene Adresse.

Registrierte Nutzer haben Zugriff auf eine Unterseite.

Leute, die als sonstiger Interessierter registriert sind, können sich dort nur umsehen.

Leute, die als Schüler registriert sind, können ihren Lehrer in 3 Kategorien mit Schulnoten bewerten. Daraus wird zusätzlich eine Gesamtnote gebildet. Zudem besteht für Schüler die Möglichkeit Zitate ihrer Lehrer auf der Unterseite festzuhalten.

L ist Lehrer. Sein Name und seine Fächer können im Internet auch auf der Seite der Schule von allen eingesehen werden. Er erfährt von der Seite des B. Er sieht, dass er dort schlechte Noten hat und es existiert ein Zitat von ihm, in dem er seine Lehrerkollegen verunglimpft. Dieses Zitat ist jedoch die Erfindung von Schüler S, der sich nur für eine schlechte Klausurnote rächen wollte.

Mitschüler von S haben Betreiber B schon auf die Falschheit des Zitates hingewiesen, der hat es jedoch abgelehnt das Zitat zu entfernen, da er findet, sowas steigere die Besucherzahlen seiner Seite.

L sieht sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und fordert, dass B alle Daten des L von seiner Seite entfernt.

L versucht dies per Gericht gemäß §§ 823, 1004 BGB durchzusetzen, wird aber in allen Instanzen abgewiesen. Begründung: Die Rechte der Meinungsfreiheit von B und den Benutzern der Seite überwiegen seine eigenen persönlichen Rechte.

L legt Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil ein.


So mit der Zulässigkeit bin ich soweit gut klargekommen (Problematik der Drittwirkung habe ich thematisiert). Jetzt sitze ich an der Begründetheit und überlege die ganze Zeit, ob wirklich nur Art 2 als betroffenes Recht in Frage kommt oder ob ich da was übersehe.

Geändert von Resc (29.07.2008 um 23:57 Uhr).
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Alt 29.07.2008, 22:26
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AW: Verfassungsbeschwerde, Grundrecht übersehen?

LG Köln Urt. v. 30.1.2008 - 28 O 319/07 zum Einlesen

Ich würde zwischen der Veröffentlichung der Daten des L und der Bewertung differenzieren.

-Bewertung:
Art. 2 I iVm Art. 1 I GG - APR- Abgrenzung: Intim-PRIVAT-Sozialsphäre & entsprechende Berücksichtigung bei der verfassungsrechtl. RF

-Veröffentlichung:
Art. 2 I GG iVm Art. 1 I GG - APR - als besondere Ausprägung hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen.



bei Art. 5 iRd der verfassungsrechtl. RF dann auch berücksichtigen dass Zitat falsch etc.


Schau bei Gelegenheit auch mal in die §§3,4 BDSG rein
LG
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  #3 (permalink)  
Alt 30.07.2008, 12:01
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AW: Verfassungsbeschwerde, Grundrecht übersehen?

Erstmal danke für die Infos!

Also mein Gedankengang ist im Moment der , dass das Gericht den Art 5 als spezielles Grundrecht über den Art 2 als Auffanggrundrecht gestellt hat, dabei aber die Schranke des Art 5 übersehen hat was unwahre Behauptungen, und falsche Zitate angeht.
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  #4 (permalink)  
Alt 30.07.2008, 12:24
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AW: Verfassungsbeschwerde, Grundrecht übersehen?

Zitat:
Zitat von BeneQ

Im Übrigen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I iVm Art. 1 I GG kein Auffanggrundrecht. Dies gilt nur für die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG.
Gut zu wissen, hatte da ehrlich gesagt auch meine Zweifel.

Aber im Grunde läuft es dann so bei der Begründetheit?

Das Urteil eröffnet den Schutzbereich des Art. 2 iVm Art. 1 I GG. ( nicht das Handeln des B, oder ? L legt ja gegen das Urteil VB ein; tu mich da ein wenig schwer, hatte bisher noch keinen Fall mit Judikativakt und Drittwirkung)

Schutzbereich ist wohl auch verletzt.

Und bei der Rechtfertigung geht dann das große Erörtern los.
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