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Richtige Klageart - HILFE!!!

Dies ist eine Diskussion zu Richtige Klageart - HILFE!!! innerhalb des Forums Öffentliches Recht - Hausarbeiten

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Alt 13.08.2008, 16:55
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Richtige Klageart - HILFE!!!

Hallo Zusammen,

bin verzweifelt weil ich seit etwa einer Woche nicht heruausfinde welche Klageart oder auch Antragsart für mich grad die richtige ist...

Habe da eine Uschi, die durchsucht wurde und sich vor der zukünftigen Durchsuchung durch Polizisten bei Fussballspielen wehren möchte - Dachte da ersteinmal an die Fortsetzungsfeststellungsklage

ABER:

Die gute will bereits in einer Woche wieder zu einem Spiel und dafür bereits vor der eventuell rechtswidrigen Maßnahme geschützt sein...

Alsooo:

nur der einstweilige Rechtsschutz oder Prüfung Hauptsache (FFK oder Unterlassungsklage) + einstweiliger Rechtsschutz?!

Bin für Eure Meinungen dankbar
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Alt 13.08.2008, 17:04
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AW: Richtige Klageart - HILFE!!!

Unterlasungsklage, auch im einstweiligen RS: § 123 VwGO.

Aber ob die begründet ist, dürfte mehr als fraglich sein, immerhin müsste die künftige Durchsuchung evident rechtswidrig sein...und welche ist das schon beim Fussball, mit all den Randalierern.

bliebe die FFK.

Ist das ein Theoriefall für die Uni oder aus der Praxis? Im letzteren Fall kann man der Uschi raten, sich hautenge Klamotten anzuziehen, worunter man keine Waffen etc. verstecken kann.
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Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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  #3 (permalink)  
Alt 13.08.2008, 17:04
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AW: Richtige Klageart - HILFE!!!

Ist meines Wissens ein umstrittener Klassiker: Teilweise wird vertreten, dass dem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn nicht ein Hauptsacheantrag vorliegt. Nach anderer Meinung wird der einstweilige Rechtsschutz unabhängig von der Klageerhebung in der Hauptsache behandelt. Soweit ich mich erinnere wohl beides vertretbar, überwiegend müsste letztere Meinung sein.
Gruß
Marcus
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  #4 (permalink)  
Alt 13.08.2008, 17:10
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AW: Richtige Klageart - HILFE!!!

also erstmal vielen Dank für die rasche Rückmeldung!

Versteh ich das also richtig, dass ich mich bspw. im Rahmen einer Hausarbeit sowohl mit der Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzes § 123 + FFK-Prüfung in der Hauptsache beschäftigen muss?!

Oder anders: Wenn ich nur den § 123 prüfe ist das nach einer Meinung ok + nach der anderen falsch?!
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  #5 (permalink)  
Alt 13.08.2008, 18:14
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AW: Richtige Klageart - HILFE!!!

Ändert meist nicht viel, weil im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Erfolgsaussichten der Hauptsache geprüft werden müssen - wenn auch nur "summarisch". Selbst wenn du also nur den einstweiligen Rechtschutz durchprüfst, wirst du bei einer Hausarbeit nie derartig in die Tiefe gehen müssen, dass mehr als eine summarische Prüfung möglich ist.
Gruß
Marcus
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  #6 (permalink)  
Alt 13.08.2008, 20:29
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AW: Richtige Klageart - HILFE!!!

Also ihr Antrag ist laut Wortlaut auf Unterlassung von weiteren Durchsuchungen gerichtet...

@marcus: Wie meinst Du das: "Selbst wenn du also nur den einstweiligen Rechtschutz durchprüfst, wirst du bei einer Hausarbeit nie derartig in die Tiefe gehen müssen, dass mehr als eine summarische Prüfung möglich ist."

Gerade im Rahmen der HA muss ich ja in die Tiefe gehen.

Gott, diese Arbeit stinkt mir dermaßen
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  #7 (permalink)  
Alt 14.08.2008, 09:42
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AW: Richtige Klageart - HILFE!!!

Uns wurde immer gesagt, dass man von Studenten und Referendaren keine Ausführungen erwarten könne, welche der Tiefe eines echten Schriftsatzes gleichkommen. Fand ich zwar immer fragwürdig, denn wenn nicht in der Ausbildung - wann soll man es denn sonst lernen? Relevant war laut den Prüfern immer, dass man im einstweiligen Rechtsschutz zumindest ausdrücklich klarstellt, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache nur summarisch erfolgt, egal wie viel man dann wirklich schreibt. Wichtig wird der summarische Charakter aber eigentlich nur dann, wenn tatsächliche Fragen streitig sind, weil man in diesen Punkten die angebotenen Beweise bzw deren Glaubhaftmachungen vor der tatsächlichen Beweisaufnahme würdigen muss.
Wenn es nur um die Unterlassung von künftigen Durchsuchungen geht, dann reicht die Unterlassungsklage allein aus, evtl mit einstweiligem Rechtsschutz kombiniert. Allerdings wird dann im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses (also Zulässigkeitsprüfung) zu erörtern sein, dass ein Interesse an einer solchen Unterlassungsverurteilung besteht. Und das gibts hauptsächlich dann, wenn geltend gemacht wird, dass es vorher rechtswidrige Eingriffe gab und diese wieder bevorstehen.
Gruß
Marcus
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