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Örecht Hausarbeit Windräder MS

Dies ist eine Diskussion zu Örecht Hausarbeit Windräder MS innerhalb des Forums Öffentliches Recht - Hausarbeiten

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Alt 12.10.2005, 13:15
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Question Örecht Hausarbeit Windräder MS

Schreibt die noch jemand? Hat wer ne Idee....Europarecht ist gar nicht mein Fall und hier sind jetzt auch nicht deine davon mit drin

Hier der Sachverhalt/Aufgabentext:


U plant auf seinem Grundstück, das 600 m entfernt zum Ortsrand der kreisangehörigen nordrheinwestfälischen
Stadt M (10.000 Einwohner) belegen ist, eine genehmigungsbedürftige Windkraftanlage
mit zwei Windrädern. Hierfür wird ihm am 6.4.2004 auf seinen Antrag hin eine Baugenehmigung
erteilt, obwohl die dem EU-Primärrecht entsprechende EU-Richtlinie zur Sicherung der Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege für zwei oder mehr Windräder im Außenbereich einen Mindestabstand
von mindestens 1.000 Metern zur nächsten Wohnbebauung fordert. Die Richtlinie ist bislang
– trotz Verstreichens der Umsetzungsfrist am 31.12.2003 – nicht förmlich umgesetzt worden. Der
Bundesgesetzgeber hält das geltende Recht für ausreichend.
Der Landrat begrüßt das Vorhaben des U, rechnet aber aufgrund eines von der EU-Kommission eingeleiteten
Vertragsverletzungsverfahrens mit einer baldigen Änderung der Gesetzeslage im Sinne der
EU-Richtlinie. Er gibt daher den Anwohnern des Ortsrandes von M – u.a. dem O – die Baugenehmigung
mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt, um ggf. bestehende Rechtsbehelfsmöglichkeiten
der Anwohner zeitlich zu begrenzen.
O hat sich schon in der Vergangenheit über den Schattenwurf, die Blinkeffekte bei Sonne und die
Drehgeräusche der Rotoren von Windkraftanlagen beim Wandern und Picknicken in den Feldern aufgeregt
und ärgert sich über die Genehmigung des Vorhabens des U. Er befürchtet, dass ähnliche Effekte
auch in seiner näheren Umgebung auftreten werden, wenn die Anlage errichtet wird. Allerdings
unternimmt er nichts, weil er die Genehmigung trotz seiner Befürchtungen für rechtmäßig hält.
Der Bundesgesetzgeber reagiert auf die Stellungnahme der EU-Kommission im Vertragsverletzungsverfahren
und fügt mit Gesetz vom 4.4.2005 rückwirkend zum 1.1.2004 folgenden § 35 Abs. 3 Satz 1
Nr. 5 Satz 2 BauGB ein:
„Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts
liegt auch vor, wenn (...) ein Windpark mit mindestens zwei Windrädern
weniger als 1.000 Meter zur nächsten Wohnbebauung errichtet werden soll.“
Auf die Änderung hin erhebt O am 2.5.2005 Widerspruch gegen die dem U erteilte Baugenehmigung.
Allein wegen der Verletzung von Abstandsvorschriften sei die Genehmigung rechtswidrig. Die zuständige
Behörde hält den Widerspruch des O für stichhaltig und hebt am 10.6.2005 die Baugenehmigung
auf. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sei die Richtlinie auch für die Behörde unmittelbar anwendbar
gewesen. Jedenfalls aber hätte die Genehmigung im Wege gemeinschaftsrechtskonformer
Auslegung versagt werden müssen. Höchst vorsorglich werde auf die Rückwirkung der Gesetzesänderung
hingewiesen. Zweck der genannten Bestimmung der Richtlinie sei es, die Qualität der Umwelt in
Wohngebietsnähe zu erhalten und Wohngebiete vor Belästigung zu schützen. Dieses erhebliche Interesse
überwiege die Interessen des U. Auf Vertrauensschutz könne er sich nicht berufen.
Der von der Aufhebung überraschte U wollte gerade mit dem Bau beginnen. Er hatte bereits ein Darlehen
über 100.000 € aufgenommen und davon die erforderlichen Baustoffe besorgt. Er legt am
14.6.2005 beim Landrat Widerspruch gegen die Aufhebung ein. Die Baugenehmigung sei ihm rechtmäßig
erteilt worden. Ihm sei daher entgegen der Auffassung der Genehmigungsbehörde zwingend
Vertrauensschutz durch Bestandsschutz zu gewähren. Der Widerspruch des O sei aus mehreren Gründen
unzulässig, aber auch unbegründet. Für den Fall, dass die Aufhebung der Baugenehmigung rechtmäßig
sei, beantrage er Ersatz seines Vermögensnachteils in Höhe des Zinsschadens. Vom Kaufvertrag
hinsichtlich der Baustoffe könne er hingegen zurücktreten.
Am 4.7.2005 weist die Bezirksregierung den Widerspruch zurück.

1. U möchte von Ihnen wissen, ob eine Klage gegen die Aufhebung der Baugenehmigung Erfolg
hat.

2. Wer zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung gelangt, hat zu prüfen, ob U Ausgleich seines Vermögensnachteils
verlangen kann.

Hinweis:
Es ist zu den Problemen des Falles – notfalls im Wege des Hilfsgutachtens – umfassend Stellung zu nehmen. Der
im Sachverhalt erwähnte § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 BauGB sowie die erwähnte EU-Richtlinie sind fiktive
Regelungen, die der Bearbeiter wie geltendes Recht anzuwenden hat.
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