Dies ist eine Diskussion zu ÖRecht Hausarbeit innerhalb des Forums Öffentliches Recht - Hausarbeiten
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| ÖRecht Hausarbeit Hallöchen Leute! Vielleicht könnt ihr mir bei meiner HA helfen oder Anregungen geben!!! Hier der Sachverhalt: A, B und C wohnen in Greifswald und widmen sich in ihrer Freizeit der lokalhistorischen Forschung. Unter anderem sind sie der Auffassung, dass der Entwicklung der Stadt, vor allem ihrer Universität, ein Übermaß an historischer Aufmerksamkeit gewidmet, die Geschichte des Umlandes hingegen vernachlässigt wird. Zu den interessanten Aspekten der Stadtumlandgeschichte gehört für sie auch die mühevolle Erschließung von Ackerland u.a. durch den Deichbau. Deshalb beschließen sie die Errichtung eines Denkmals am Ryck. Zum Zweck der Finanzierung und der Ausführung des Denkmalbaus schließen sie sich in der Ryck-Denkmal GbR (R) zusammen. Das Denkmal soll einen Bauern in Lebensgröße darstellen und auf dem Ryckdeich auf dem Gebiet der Stadt Greifswald am Südufer des Ryckgrabens gegenüber Wackerow errichtet werden. Bei dem Deich handelt es sich nicht um einen Landesschutzdeich. Auf Anfrage teilt das Bauamt der Stadt Greifswald dem A mit, dass für das Denkmal eine baurechtliche Genehmigung nicht erforderlich sei, das Vorhaben jedoch einer Genehmigung nach § 74 LWaG bedürfe. Diese Mitteilung ist zutreffend. Am 01.03.2005 beantragen A, B und C für die R die Genehmigung nach § 74 LWaG zur Errichtung des Denkmals. Am 27.06.2005 erteilt das Bauamt der Stadt Greifswald im Einvernehmen mit dem Gewässerunterhaltungsverband Ryck-Ziese die Genehmigung. Der Genehmigungsbescheid enthält unter dem Punkt Sonstiges folgende Aussage: Der Widerruf der Genehmigung wird für den Fall vorbehalten, dass die Genehmigung aus Rechtsgründen nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Genehmigung wird ordnungsgemäß bekannt gegeben. Kurz darauf wird das Denkmal wie geplant errichtet. Am 04.10.2005 entdeckt ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung Greifswald, dass im Sockelbereich des Denkmals die Grasnarbe durch die Errichtung des Fundaments schwer geschädigt und dadurch die Stabilität des Deiches beeinträchtigt ist. Genauere Untersuchungen zeigen, dass dies auch nicht durch eine andere Art der Errichtung des Denkmals hätte verhindert werden können. Zutreffend bemerkt der Mitarbeiter, dass dies ein Experte von Anfang an hätte erkennen können. Daraufhin schickt das Bauamt der Stadt Greifswald an A, B und C jeweils ein an die R gerichtetes Schreiben, das als Aufhebungsbescheid überschrieben ist. Darin heißt es u.a.: Die am 27.06.2005 erteilte Genehmigung wird hiermit aufgehoben. Begründet wird dies mit dem in der Genehmigung enthaltenen Widerrufsvorbehalt. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid geht A, B und C am 18.10.2005 zu. Am 21.11.2005 legen A, B und C für die R bei der zuständigen Behörde Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid ein. Sie machen geltend, dass sie von dem Bestand der Genehmigung ausgegangen waren und im Vertrauen hierauf erhebliche Aufwendungen getätigt haben. Dazu zählen 3.000 für den Bau des Denkmals und 250 für eine schon länger geplante und am 21.10.2005 in Auftrag gegebene Gedenktafel, die an den Sockel des Denkmals montiert werden sollte. Zumindest müssten diese Beträge erstattet werden. Mit Bescheid vom 09.12.2005 weist das Bauamt der Stadt Greifswald den Widerspruch zurück. In der Begründung wird unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den Argumenten von A. B und C ausgeführt, die Aufhebung der Genehmigung aufgrund des Widerrufsvorbehalts sei rechtmäßig; auch komme eine Entschädigungszahlung nicht in Betracht. Auch wird darauf verwiesen, dass die Genehmigung ohnehin rechtswidrig gewesen sei. Außerdem rechtfertige die Gefahr für den Deich die Aufhebung der Genehmigung. Der an die R gerichtete und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wird dem A am 14.12.2005, dem B am 16.12.2005 und dem C am 15.12.2005 zugestellt. Am 16.01.2005 erheben A, B und C Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald gegen die Aufhebung der Genehmigung. 1. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg? Gehen sie in Ihrer Prüfung gegebenenfalls hilfsgutachterlich auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ein! 2. Wird durch die Aufhebung der Genehmigung ein Ersatz- bzw. ein Entschädigungsanspruch der R nach den Vorschriften des VwVfG begründet? Wenn ja, in welcher Höhe? Für gute Ansätze bin ich gern zu haben!!! Ich hab echt keinen Plan wie ich angfangen soll... grüße |
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