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Multiple Choice-Fragen

Dies ist eine Diskussion zu Multiple Choice-Fragen innerhalb des Forums Öffentliches Recht - Hausarbeiten

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Alt 06.07.2009, 18:31
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Multiple Choice-Fragen

Hallo allerseits,

demnächst steht bei mir eine ÖRechtklausur für Ingenieure an. Die Antworten sind im Multiple Choice-Stil und im Vorfeld habe ich mir übungshalber alte Klausuren angeschaut. Der Großteil lässt sich gut lösen, ein paar Fragen bereiten mir jedoch Kopfzerbrechen. Bin mir da tw. nicht sicher, welche Formuliertricks etc. da zusammenkommen und worauf ich genau achten muss im Wortlaut (dazu dann meine Kommentare in Klammern am Ende der Fragen)
Ich bin dankbar für Tipps zu einer oder auch gerne allen Fragen!!

1. Die oberste Baubehörde in Sachsen ist
a) das Landesamt für Bauwesen
b) der Regierungspräsident
c) der Innenminister

3. Ein Verwaltungsakt
a) ist an keine bestimmte Form gebunden
b) muss nur dann bestimmte Formen einhalten, wenn das Gesetz es verlangt
c) muss immer schriftlich gelten

9. Die Gliederung des Bundes kann
a) im Wege des Volksentscheides
b) im Wege der Verfassungsänderung
c) überhaupt nicht aufgehoben werden.
(laut Art. 29 GG ist ja eine Neugliederung möglich - aber hier geht's um eine Aufhebung. Wie ist das gemeint?)

18. Die Förderung von Erdgas ist
a) Bestandteil des Eigentums nach Art. 14
b) gehört nicht zum Grundeigentum nach Art. 14
c) ist Bestandteil des Grundeigentums, kann aber durch Gesetze eingeschränkt werden.
(Grundwasser ist ja nicht mein Eigentum, aber Erdgas??)

21. Das Sozialstaatsprinzip
a) gibt dem Einzelnen Ansprüche auf soziale Sicherung
b) enthält als Staatszielbestimmung allein die Verpflichtung des Staates, auf eine gerechte Sozialordnung einzuwirken
c) ist primär eine Verpflichtung des Staates und gewährt individuelle Rechte nur im Bereich des Existenzminimums
(a)-c) sind in meinen Augen kaum voneinander zu unterscheiden. Was sagt der Experte?)

10. Ein Verkehrszeichen ist seiner Rechtsnatur nach
a) eine Verordnung
b) ein Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung
c) eine Verwaltungsrichtlinie
(Ich dachte, ein Verkehrszeichen ist eine Allgemeinverfügung. Aber damit kann es doch nicht gleichzeitig ein Verwaltungsakt sein, oder doch?)


14. Ein sog. unbestimmter Rechtsbegriff wie "Zuverlässigkeit" eröffnet für die Verwaltung in der Regel
a) einen Beurteilungsspielraum
b) Ermessensspielräume
c) die Aufgabe, den Begriff durch Rechtsauslegung zu konkretisieren, weil nur eine rechtliche haltbare Entscheidung möglich ist

20. Das Regierungspräsidium erlässt einen Verwaltungsakt. Dagegen ist
a) Widerspruch möglich, über den die nächst höhere Behörde entscheidet
b) kein Widerspruch möglich, weil es sich um eine oberste Landesbehörde im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. VwGO handelt
c) Widerspruch zulässig, über den jedoch der Regierungspräsident selbst entscheidet, weil die nächst höhere Behörde eine oberste Landesbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist .
(klar, a) geht nicht. Aber ist jetzt Widerspruch mgl. oder nicht? ich meine, so was mal in der Vorlesung gehört zu haben. Aber wär doch komisch, wenn ein Widerspruch nicht möglich wäre.)

Hoffentlich ist das jetzt nicht zu lang geworden.
Danke!
wuntzt
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  #2 (permalink)  
Alt 16.07.2009, 22:10
Cay Cay ist offline
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AW: Multiple Choice-Fragen

Zitat:
Zitat von wuntzt
Hallo allerseits,

demnächst steht bei mir eine ÖRechtklausur für Ingenieure an. Die Antworten sind im Multiple Choice-Stil und im Vorfeld habe ich mir übungshalber alte Klausuren angeschaut. Der Großteil lässt sich gut lösen, ein paar Fragen bereiten mir jedoch Kopfzerbrechen. Bin mir da tw. nicht sicher, welche Formuliertricks etc. da zusammenkommen und worauf ich genau achten muss im Wortlaut (dazu dann meine Kommentare in Klammern am Ende der Fragen)
Ich bin dankbar für Tipps zu einer oder auch gerne allen Fragen!!

1. Die oberste Baubehörde in Sachsen ist
a) das Landesamt für Bauwesen
b) der Regierungspräsident
c) der Innenminister


3. Ein Verwaltungsakt
a) ist an keine bestimmte Form gebunden
b) muss nur dann bestimmte Formen einhalten, wenn das Gesetz es verlangt
c) muss immer schriftlich gelten

9. Die Gliederung des Bundes in Länder kann
a) im Wege des Volksentscheides
b) im Wege der Verfassungsänderung
c) überhaupt nicht aufgehoben werden.
(laut Art. 29 GG ist ja eine Neugliederung möglich - aber hier geht's um eine Aufhebung. Wie ist das gemeint?)
Ewigkeitsklausel des Art. 79 III GG (d.h. es müssen mindestens zwei Länder erhalten bleiben, damit der Bund noch in Länder gegliedert ist)

18. Die Förderung von Erdgas ist
a) Bestandteil des Eigentums nach Art. 14
b) gehört nicht zum Grundeigentum nach Art. 14
c) ist Bestandteil des Grundeigentums, kann aber durch Gesetze eingeschränkt werden.
(Grundwasser ist ja nicht mein Eigentum, aber Erdgas??)

21. Das Sozialstaatsprinzip
a) gibt dem Einzelnen Ansprüche auf soziale Sicherung
b) enthält als Staatszielbestimmung allein die Verpflichtung des Staates, auf eine gerechte Sozialordnung einzuwirken
c) ist primär eine Verpflichtung des Staates und gewährt individuelle Rechte nur im Bereich des Existenzminimums
(a)-c) sind in meinen Augen kaum voneinander zu unterscheiden. Was sagt der Experte?)
bin ich mir auch nicht sicher, gewährt jedenfalls keine Rechte für den Einzelnen

10. Ein Verkehrszeichen ist seiner Rechtsnatur nach
a) eine Verordnung
b) ein Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung
c) eine Verwaltungsrichtlinie
(Ich dachte, ein Verkehrszeichen ist eine Allgemeinverfügung. Aber damit kann es doch nicht gleichzeitig ein Verwaltungsakt sein, oder doch?)
doch § 35 I S.2 VwVfG


14. Ein sog. unbestimmter Rechtsbegriff wie "Zuverlässigkeit" eröffnet für die Verwaltung in der Regel
a) einen Beurteilungsspielraum
b) Ermessensspielräume
c) die Aufgabe, den Begriff durch Rechtsauslegung zu konkretisieren, weil nur eine rechtliche haltbare Entscheidung möglich ist
Hier bin ich mir nicht sicher, c ist mißverständlich formuliert finde ich - es geht nicht darum dass nur eine einzige rechtliche Entscheidung rechtlich haltbar ist, es geht um Flexibilität der Verwaltung

20. Das Regierungspräsidium erlässt einen Verwaltungsakt. Dagegen ist
a) Widerspruch möglich, über den die nächst höhere Behörde entscheidet
b) kein Widerspruch möglich, weil es sich um eine oberste Landesbehörde im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. VwGO handelt
c) Widerspruch zulässig, über den jedoch der Regierungspräsident selbst entscheidet, weil die nächst höhere Behörde eine oberste Landesbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist .
(klar, a) geht nicht. Aber ist jetzt Widerspruch mgl. oder nicht? ich meine, so was mal in der Vorlesung gehört zu haben. Aber wär doch komisch, wenn ein Widerspruch nicht möglich wäre.)
Macht ja nichts, du kannst dann gleich klagen!

Hoffentlich ist das jetzt nicht zu lang geworden.
Danke!
wuntzt
Ich versteh nicht warum INgenieure sich mit solchen Feinheiten befassen müssen, mein Beileid ;o))

Gruß Cay
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  #3 (permalink)  
Alt 16.07.2009, 22:14
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AW: Multiple Choice-Fragen

Zitat:
3. Ein Verwaltungsakt a) ist an keine bestimmte Form gebunden b) muss nur dann bestimmte Formen einhalten, wenn das Gesetz es verlangt c) muss immer schriftlich gelten
Also hier würde ich b) sagen. Eigentlich ziemlich klar. Wenn ein Gesetz erlassen wird, dass anordnet, dass ein VA schriftlich zu erfolgen hat, dann kann das nicht einfach umgangen werden.
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  #4 (permalink)  
Alt 16.07.2009, 22:16
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AW: Multiple Choice-Fragen

Hast du dafür zufällig ein Beispiel?
Ich habe mich an § 37 II 1 VwVfG (des Bundes) orientiert. Hab auch überlegt ob es da andere Regelungen gibt, aber mir fiel nichts ein...
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  #5 (permalink)  
Alt 16.07.2009, 22:20
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AW: Multiple Choice-Fragen

Nö, Beispiel keines. Aber theoretisch muss das gehen. Was sollte auch dagegen sprechen?!

Aber gut, ob meine Antwort die ist, die von den Ings. gehört werden will, ist fraglich. Juristisch wäre sie sicher richtig.
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  #6 (permalink)  
Alt 17.07.2009, 09:35
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AW: Multiple Choice-Fragen

alles klar, danke für die ausführliche Hilfe.

Zur Frage 1: die oberste Baubehörde ist übrigens das sächsische Innenministerium - furchtbar, wie die Kompetenzen da aufgeteilt sind.

Gestern war die Klausur - 2-3 Fehler hab ich dann wohl doch, da ich nicht sicher war bzgl. der Sache mit Frage 20.

Jetzt ist es vorbei, noch feiner gehen wir nicht ins Detail. Bekommen Juristen auch Vorlesungen über Technische Mechanik oder Hochöfen vorgesetzt? ;-).
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