Dies ist eine Diskussion zu Hausarbeit ö-recht für Anfänger Uni Regensburg innerhalb des Forums Öffentliches Recht - Hausarbeiten
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| Hausarbeit ö-recht für Anfänger Uni Regensburg Hallo Leute, schreibt von euch zufällig auch gerade einer an der HA? Hier mal der SV... " Die Europäische Union (EU), besorgt über die Sicherheitslage in Europa, erlässt im ordnungsgemäßen Verfahren eine neue Richtlinie zur „Speicherung von Daten der Telekommunikation“, die mit einer Umsetzungsfrist von 1 Jahr die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Rechtsordnung entsprechend dem Inhalt der Richtlinie zu ändern. Die Mitgliedstaaten sollen dabei die Anbieter von Telekommunikationsdiensten (Anbieter eines Festnetzzugangs, Anbieter mobiler Telefondienste und Anbieter von Diensten der elektronischen Post) zur Speicherung folgender Daten zu verpflichten: der Rufnummer des Anschlusses, der Rufnummer des Gesprächspartners, der Gesprächsdauer und grundsätzlich auch der Kommunikationsinhalte. Es wird noch festgelegt, dass die Mitgliedstaaten eine Speicherungsdauer von 15 Monaten vorschreiben müssen. Die Bundesregierung bringt im Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf ein, der das Telekommunikationsgesetz (TKG) im Sinne dieser Richtlinie ändern soll. Dabei werden die Vorgaben der Richtlinie in einem neuen § 113 a TKG direkt übernommen. Die bisherigen §§ 113 a und b TKG werden aufgehoben. Der neue § 113a TKG verweist, was die Weitergabe der Daten an staatliche Stellen zur Strafverfolgung betrifft, auf § 100g StPO. Das Gesetz durchläuft den Bundesrat und wird auch vom Bundespräsidenten ausgefertigt. Das Gesetz tritt nach dem dafür vorgesehenen Verfahren in Kraft. Der A, der seit kurzem stolzer Besitzer eines Handys neuester Technik ist, fühlt sich durch diese Gesetze in seinen Grundrechten verletzt. Er wendet sich an Rechtsanwalt R., um seine Rechte prüfen zu lassen. R. meint, dieser neue § 113a TKG und § 100g StPO, soweit dieser einen Abruf der nach § 113a TKG gespeicherten Daten durch die Ermittlungsbehörden im Strafverfahren zulässt, sowie die Richtlinie der EU seien mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. A könne hiergegen mit der Verfassungsbeschwerde (VB) vorgehen. Die Richtlinie selbst verletze sogar die Verfassungsidentität der Bundesrepublik Deutschland und verstoße auch gegen Art. 4 Abs. 2 EU (EU-Vertrag). Hierüber urteile das BVerfG im Zusammenwirken mit dem Gerichtshof der EU. Die Unanwendbarkeit der Richtlinie in Deutschland könne allerdings nur der Gerichtshof der EU feststellen; dies dürfe das BVerfG nicht. Die Feststellung, die Richtlinie beeinträchtige die deutsche Verfassungsidentität, könne aber wiederum nur das BVerfG treffen. Auch eine Beschwerde des A. zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen den § 113a TKG und die Richtlinie sei durchaus zulässig, obwohl die EU noch nicht die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert habe. Bearbeitervermerk: In einem Gutachten ist die Meinung des R zu würdigen. Die Zuständigkeit der EU zum Erlass der Richtlinie ist zu unterstellen. " Hier meine Gedanken... 1. Normale VB Prüfung 2. Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, ob Richtlinie verf. gemäß ist. 3. Verfahren vor dem Gerichtshof für Menschenrechte Was fällt euch spontan denn so zu dem SV ein? Würdet ihr auch die 3 Sachen so prüfen? Ich bin über jeden hinweis sehr sehr dankbar. |
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| AW: Hausarbeit ö-recht für Anfänger Uni Regensburg hi! ja ich schreibe die HA auch... hast du irgendwas also irgendein schemata oder dergleichen gefunden für ein Verfahren vor dem EuGH & co....ich nämlich nicht. hatte daran gedacht diese Richtlinienüberprüfung des EUGH irgendwie in die VB reinzubringen... welche Art. GG prüfst du? Art. 2 Art. 10 und? grüße und viel erfolg P.S. können die erfahreneren nicht auch doch noch was schreiben??? ich verzweifel langsam ...nurn kleeeiiinen tipp, aufbaumäßig |
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| AW: Hausarbeit ö-recht für Anfänger Uni Regensburg Hallo, schreibe auch grad an der Hausarbeit. Ich empfehle als Lektüre mal http://www.starostik.de/downloads/ve...peicherung.pdf. 166 Seiten lang aber da steht schon einiges drin als Anhaltspunkt. Der reale Fall ist zwar bischen abgeändert weil die Richtlinie nicht 1 zu 1 übernommen wurde, aber es gibt auch Ansätze die dazu passen. Mfg |
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| AW: Hausarbeit ö-recht für Anfänger Uni Regensburg super! vielen vielen dank! noch jemand ideen z.B. wie ich diese Europarechts-Verfahren in die VB Prüfung schematisch einbinde? wär spitze.. |
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| AW: Hausarbeit ö-recht für Anfänger Uni Regensburg hallo, ich prüfe auch art. 2 und 10 in der vb. macht ihr noch andere grundrechte? meinungsfreiheit oder so? hat jemand eine ahnung, was mit mit dem hinweis im sv also dem art. 4 eu-vertrag anfangen könnte? grüße Geändert von weißerkranich (07.10.2010 um 00:44 Uhr). |
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| AW: Hausarbeit ö-recht für Anfänger Uni Regensburg Ich denke mir, dass du Art. 4 Abs. 2 EUV mit dem Vorabentscheidungsverfahren prüfen musst. Allerdings bin ich mir über die Vorlagefrage und die Entscheidungserheblickeit unsicher. Da zu beiden im SV nichts angegeben ist, habe ich einfach die Frage selbst formuliert und die Erheblickeit bejaht. Wie seht ihr das? |
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