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Hausarbeit im ÖR für Fortgeschrittene - brauche Hilfe

Dies ist eine Diskussion zu Hausarbeit im ÖR für Fortgeschrittene - brauche Hilfe innerhalb des Forums Öffentliches Recht - Hausarbeiten

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Alt 07.03.2010, 22:26
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Hausarbeit im ÖR für Fortgeschrittene - brauche Hilfe

Ich will folgende HA schreiben, aber kann momentan nicht viel mit ihr anfangen. Also ich nehme an, es müssen anscheinend das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) geprüft werden und dann noch die Berufsfreiheit. Aber das kann doch nicht alles sein
Außerdem bringt mich das mit der Agrar-Transparenz-Verordnung der EU durcheinander, hier ist doch nicht irgendwelches EU-Recht zu prüfen, oder?


Im Jahr 2008 hat die Europäische Union formell ordnungsgemäß die Agrar-Transparenz-Verordnung erlassen. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, denen der Verwaltungsvollzug der Agrarförderung obliegt, die Empfänger von Agrarsubventionen im Internet zu veröffentlichen: Bis zum 30. April des Folgejahres und für die Dauer von zwei Jahren ist der im vorangegangenen Haushaltsjahr bezogene Gesamtbetrag der erhaltenen Förderung in einer Internet-Datenbank mit Suchfunktion bereitzustellen, und zwar mit Name und Wohnort des Subventionsempfängers. Die Zugänglichmachung dieser Informationen für die Öffentlichkeit soll ausweislich der Begründungserwägungen der EU-Verordnung die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erhöhen und gleichzeitig die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei den Agrar-Fonds verbessern, insbesondere durch die Ermöglichung einer stärkeren öffentlichen Kontrolle der verwendeten Mittel.

Im Jahr 2009 hat der in Augsburg wohnhafte Landwirt Müller aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft eine Betriebsprämie, die sich nach der von ihm bewirtschafteten Fläche bemisst, in Höhe von 50.250 € erhalten. Entsprechend den erwähnten Vorgaben der EU-Agrar-Transparenz-Verordnung hat das – gemäß den nationalen Ausführungsbestimmungen – insoweit sachlich und örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Augsburg, eine Behörde im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Anfang Februar 2010 die Daten in die Internet-Datenbank eingestellt, wo sie seitdem für jedermann abrufbar sind. Nachdem Landwirt Müller kurz darauf mehrere Nachbarn und Bekannte, die die Internet-Datenbank eingesehen haben, auf die ihrer Meinung nach sehr großzügige Subventionierung aus öffentlichen Mitteln ansprechen, fühlt sich Herr Müller an den Pranger gestellt. Er beschwert sich daraufhin beim AELF Augsburg. Dort teilt man ihm mit, dass die Veröffentlichung der Daten in der EU-Agrar-Transparenz-Verordnung zwingend vorgeschrieben sei und er im Übrigen – entsprechend der EU-Verordnung – vor Stellung seines Antrags in einem Merkblatt darauf hingewiesen worden sei, dass eine Veröffentlichung erfolgen wird. Man könne also nichts machen.

Landwirt Müller ist erbost und wendet sich daraufhin an das Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Antrag, ihn sofort aus der Datenbank entfernen zu lassen und damit die Abrufbarkeit seiner Subventionsdaten im Internet zu unterbinden. Diese Verletzung seines Datenschutzgrundrechts müsse umgehend gestoppt werden, da seine Förderung niemanden etwas angehe und einmal publizierte Daten, gerade bei einer Internet-Veröffentlichung, auch nicht mehr zurückgeholt werden können. Niemals habe er einer Publikation zugestimmt, insbesondere sei dies nicht Voraussetzung für die Förderung gewesen. Überdies sei die Veröffentlichung sinnloser Aktionismus, da aus den veröffentlichten Daten niemand etwas ablesen könne. Umso weniger sei die Nennung seines Namens im Internet gerechtfertigt, zumal man auch anders über die Agrarpolitik informieren könne und die Kontrolle der richtigen Mittelverwendung schon durch staatliche Institutionen erfolge. Schließlich sei auch sein Berufsgrundrecht verletzt, da nunmehr jeder wisse, wieviel Subventionen er erhalte und damit Einblick in seinen Betrieb habe.

Die öffentliche Hand macht in ihrer Erwiderung demgegenüber geltend, dass die gelieferten Informationen zur Erreichung der verfolgten Zwecke ausreichten, was die ausgelöste Diskussion um Agrarsubventionen zeige; auch fänden sich auf der Homepage weiterführende Informationen. Eine übermäßige Belastung des Herrn Müller gehe mit der Veröffentlichung nicht einher: So würden keine brisanten Daten über Herrn Müller veröffentlicht, drohten ihm keine besonderen Nachteile und müsse Herr Müller die öffentliche Diskussion angesichts seiner Subventionierung aushalten. Zudem komme, wie ein Blick in den EU-Vertrag zeigt, einem transparenten Staatshandeln eine überragende Bedeutung für das demokratische Leben in der Europäischen Union zu. Schließlich verbessere Transparenz die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, da sie eine öffentliche Kontrolle der Mittelverwendung ermögliche, was gerade mit Blick auf die Umweltauflagen, die die Subventionsempfänger zu erfüllen hätten, von Bedeutung sei.

Der mit der Sache befasste Verwaltungsrichter Klug beauftragt den ihm zugeordneten Rechtsreferendar Schmidt damit, ein Gutachten über die Erfolgsaussichten des Antrags von Landwirt Müller zu erstellen. Klug gibt zu bedenken, dass man hier vielleicht gar nichts machen könne: Denn die Veröffentlichungspflicht beruhe auf zwingenden Vorgaben des Unionsrechts, dessen einheitliche Anwendbarkeit in ganz Europa man doch nicht als nationales Verwaltungsgericht einfach außer Kraft setzen könne – so man überhaupt zuständig sei. Auch sei zu klären, welche Grundrechtsordnung hier überhaupt einschlägig ist.
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Alt 11.03.2010, 15:44
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AW: Hausarbeit im ÖR für Fortgeschrittene - brauche Hilfe

Hi
ich will mich auch an der HA versuchen, hab mich jedoch noch nicht allzu intensiv damit befasst. Zu deiner Frage ob auch EU-Recht dabei geprüft werden muss kann ich dir bis jetzt schon mal sagen, dass mit dem in Kraft treten des Vertrages von Lissabon die Grundrechtecharta Rechtsverbindlichkeit erlangt hat, vgl. Art. 6 I EUV. Dabei wird dann wohl Art. 8 Grundrechtecharta (Schutz personenbezogener Daten) zu prüfen sein.
Worüber ich mir zunächst eigentlich mal Gedanken gemacht habe war, ob § 123 VwGO die zulässige Antragsart für den M darstellt, da ja mit der Veröffentlichung seiner Daten diese, wie er sagt, nicht mehr zurückgeholt werden können. Dazu vielleicht irgendwelche Ideen?
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