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Hausarbeit im Öffentlichen Recht. Bitte HILFE !!!

Dies ist eine Diskussion zu Hausarbeit im Öffentlichen Recht. Bitte HILFE !!! innerhalb des Forums Öffentliches Recht - Hausarbeiten

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Alt 28.07.2009, 14:57
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Hausarbeit im Öffentlichen Recht. Bitte HILFE !!!

Hallo,
Die Hausarbeit im Öffentlichen Recht steht nun an. Mir ist nur etwas unklar. Ich schildere kurz den Sachverhalt:
Eine Grundschuld zur Realisierung des Baus eines Kinos soll von einer Stadt an ein Kino Unternehmen bestellt werden. Der Oberbürgermeister ist dagegen, weil im Falle einer Insolvenz des Investors die Stadt nicht in der Lage sei, die Sicherheit mit eigenen Geldern abzulösen. Er widerspricht dem Beschluss der Stadtverordenetenversammlung gegenüber deren Vorsitzenden. Die Stadtverordneten fassen in ihrer nächsten Sitzung trotzdem den Beschluss, die Grundschuld zu bewilligen. Der OB ändert seine Meinung nicht und beanstandet schriftlich an der nächsten Sitzung den Beschluss, die Grundschuld nicht zu bewilligen.

Die STatdtverordnetenversammlung stellt einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht.
Hat die Stadtverordnetenversammlung mit ihrem ANtrag Aussicht auf Erfolg?

Meine Frage: Wurde die Grundschuld nun bewilligt oder nicht? Welcher Beschluss zählt? Danach muss sich ja meine Klageart richten. Ich bin mir unsicher, ob es sich nun um eine Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage handelt.

WÜrde mich wahnsinnig freuen, wenn mir jemand diese Frage beantworten könnte.
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Alt 06.08.2009, 16:20
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AW: Hausarbeit im Öffentlichen Recht. Bitte HILFE !!!

hallo!
ich schreibe anscheinend gerade genau die gleiche hausarbeit :-) und leider habe ich auch so einige probleme mit der falllösung. bist du denn hinsichtlich deiner fragen schon weitergekommen?also meiner ansicht nach wurde die grundschuld noch nicht bewilligt, denn die beanstandung hat ja aufschiebende wirkung. und eigentlich müsste es sich um eine anfechtungsklage handeln.(das glaube ich zumindest...sicher bin ich mir nicht..) weißt du schon, was du im ersten abschnitt alles prüfen wirst? wie kombinierst du den § 80 VwGO?
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