Dies ist eine Diskussion zu HA im öff. Recht für fortgeschrittene Uni Halle innerhalb des Forums Öffentliches Recht - Hausarbeiten
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| HA im öff. Recht für fortgeschrittene Uni Halle Hallo, ich habe eine Verständnisproblem mit folgender HA Die dem Burgenlandkreis angehörige Stadt Salzleben (S) veranstaltet seit Jahrzehnten am ersten Juliwochenende das Salzlebener Wiesenfest. Das Volksfest hat seine Ursprünge als Bauernfest im 17. Jahrhundert. Die Einwohner von S, örtliche Vereine sowie städtische Einrichtungen stellen auf dem Fest ortsbezogene Gebräuche dar und ihre Arbeit vor. Kultureller Höhepunkt des Festes ist eine abendliche öffentliche Schausitzung des Stadtrates, in der die Bürger in traditionell derb-humorvoller Tonart mit der Tätigkeit des Stadtrates im vergangenen Jahr abrechnen. Besänftigen läßt sich die Volksseele erst durch das anschließende Freibier. Neben diesen kulturellen Attraktionen bieten auch verschiedene Gewerbetreibende ihre Waren an. S entscheidet über die Zulassung der Anbieter so, daß ein vielfältiges, abwechslungsreiches Angebot zustandekommt und daß der kulturelle und traditionelle Charakter des Wiesenfestes erhalten bleibt. Der Verein der örtlichen Gewerbetreibenden (V) will das Wiesenfest stärker wirtschaftlich ausrichten. Hierzu hat V ein Konzept erarbeitet, wonach S die Durchführung des Wiesenfestes dem V übertragen soll. Insbesondere will V die Anbieter selbständig und unabhängig von Einzelweisungen der S auswählen. R ist ein fraktionsloses Mitglied des Stadtrates von S. R ist Gastwirt in S, Mitglied des V und regelmäßiger Anbieter auf dem Wiesenfest. Ende Juli 2009 übersandte R dem Vorsitzenden (P) des Stadtrates von S eine Vorlage für einen Beschluß des Stadtrates mit der Bitte, sie als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Stadtrates zu setzen. Mit dem Beschluß sollte der Stadtrat dem V die Durchführung des Wiesenfestes übertragen. R berief sich auf die (formell rechtmäßige) Geschäftsordnung des Stadtrates (GeschO), die in § 5 bestimmt: Auf Antrag eines fraktionslosen Stadtratsmitglieds ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Stadtrates zu setzen. § 51 Abs. 5 S. 3 und 4 GO LSA gelten entsprechend. P lehnte es ab, die Beschlußvorlage des R auf die Tagesordnung zu nehmen. Er verwies darauf, daß R als Mitglied des V und regelmäßiger Anbieter auf dem Wiesenfest in der Angelegenheit befangen sei und wegen § 31 GO LSA in dieser Sache keinen Antrag stellen dürfe. Außerdem dürfe er die Beschlußvorlage des R nicht auf die Tagesordnung setzen, weil deren Inhalt, die vollständige Privatisierung des Wiesenfestes, rechtlich unzulässig sei. Als einzelnes Stadtratsmitglied habe R keinen Anspruch darauf, daß ein bestimmter Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. § 5 GeschO verstoße gegen die GO LSA und privilegiere fraktionslose vor fraktionsangehörigen Stadtratsmitgliedern. Hiergegen hat R Anfang September 2009 beim VG Halle beantragt, den P zu verpflichten, die Beschlußvorlage auf die Tagesordnung zu setzen. V wollte nun die Bürger von S selbst anstelle des Stadtrates über die Frage entscheiden lassen, ob die Durchführung des Wiesenfestes und seine Vorbereitung einschließlich der Auswahl der Anbieter vollständig auf V übertragen werden sollen. R und zwei weitere Mitglieder des V als benannte Vertreter der Unterzeichner beantragten am 24.9.2009 bei S (mit allen Unterlagen nach § 25 GO LSA), einen Bürgerentscheid über diese Frage durchzuführen. In der nächsten Stadtratssitzung am 1.10.2009 wurde nach Anhörung der Vertreter des Bürgerbegehrens die Zulassung des Bürgerbegehrens einstimmig durch Beschluß abgelehnt. Zuvor hatte der Stadtrat (ohne R) entschieden, daß R von der Beratung und Beschlußfassung hierüber wegen eines Mitwirkungsverbots ausgeschlossen sei. Der Bürgermeister von S gab den Beschluß des Stadtrates vom 1.10.2009 den Vertretern des Bürgerbegehrens am 2.10.2009 mit Rechtsbehelfsbelehrung bekannt. In der Begründung heißt es, daß das Bürgerbegehren unzulässig sei, da es auf ein rechtlich unzulässiges Ziel gerichtet sei. Die Veranstaltung des Wiesenfestes gehöre zu den kulturellen und sozialen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht vollständig privatisiert werden dürften. Bei einer in der Identität der Gemeinde verwurzelten, sozial und kulturell bedeutsamen öffentlichen Einrichtung wie dem Wiesenfest müßten der S Steuerungs- und Einwirkungsrechte erhalten bleiben. Diese hätte S bei der angestrebten Privatisierung nicht mehr. Gegen diese Entscheidung legte R am 4.11.2009 Widerspruch ein. Der Burgenlandkreis (K) wies den Widerspruch wegen Verfristung als unzulässig zurück. Von gerichtlichem Rechtsschutz sah R mangels Erfolgsaussichten ab. Um doch noch einen Bürgerentscheid herbeizuführen, wandte sich R an das Landesverwaltungsamt als obere Kommunalaufsichtsbehörde. Dieses ist der Auffassung, daß das Bürgerbegehren zulässig sei. Außerdem sei R von der Beratung und Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens rechtswidrig ausgeschlossen worden. In einem Brief wies das Landesverwaltungsamt den K an einzuschreiten. K hörte S zu den beabsichtigten kommunalaufsichtlichen Maßnahmen an. Mit Verfügung vom 14.12.2009 beanstandete K den Stadtratsbeschluß vom 1.10.2009 sowie den Bescheid des Bürgermeisters vom 2.10.2009 und verlangte deren Aufhebung binnen einer näher genannten angemessenen Frist. S hält die getroffene Entscheidung des K für rechtswidrig. Der Ausschluß des R sei zu recht erfolgt. Eine Rückgängigmachung des Bescheides des Bürgermeisters vom 2.10.2009 dürfe nach Unanfechtbarkeit nicht verlangt werden, da sie im Ermessen der S stehe. S hält eine Aufhebung aus Gründen des Rechtsfriedens nicht für zweckmäßig. Nach erfolglosem Vorverfahren beantragte S fristgerecht beim VG Halle, die Verfügung des K vom 14.12.2009 aufzuheben. Aufgabe: In einem Gutachten ist zu prüfen, wie das VG Halle über die Anträge des R und der S entscheiden wird. mir ist klar was S will aber was R betrifft steh auf den Schlauch und weis nicht weiter ?? |
| |||
| AW: HA im öff. Recht für fortgeschrittene Uni Halle Na R ist Stadtratsmitglied und regt sich auf, dass er ausgeschlossen wird und sein Bürgerbegehren nicht auf die Tagesordnung gesetz wird. Is dann eben die Frage, wie er sowas gerichtlich überprüfen lassen kann (da ja Außenwirkung hier problematisch). Scheinbar scheint man es an den Fakultäten zZ mit Gemeindeeinrichtungen zu haben- erst der Jugendtreff und jetzt 2 Dorffeste |
| |||
| AW: HA im öff. Recht für fortgeschrittene Uni Halle vielen dank manchmal sieht man echt den wald nicht mehr schlimm |
| |||
| AW: HA im öff. Recht für fortgeschrittene Uni Halle der R macht mir mal wieder Probleme und zwar bei meiner brgündetheit der allgemeinen Leistungsklage Da dieAnspruchsgrundlage mit dem § 5 geschO zusammenhängt muss ich erstamal rausfinden ob das überhauot machbar ist und nachdem ich das nun getan habe und festgestellt habe das die beiden vereinbar sind frag ich mich nun wie es weiter geht. |
| |||
| AW: HA im öff. Recht für fortgeschrittene Uni Halle Ich schreibe auch an dieser Hausarbeit und bin größtenteils fertig. Jedoch bereitet mir die Begründetheit der Klage des R auch ein wenig Probleme! Hat schon jemand von euch die Begründetheit fertig? Ich bin mir leider nicht sicher, wie ich die Begründetheitsprüfung aufzubauen habe! Hat jemand einen Tipp? Ich wäre über eine schnelle Antwort sehr dankbar... |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Hausarbeit für Fortgeschrittene im BGB an der MLU Halle | Die Online-Lerngruppe - Wir pauken hier zusammen! | 03.09.2009 11:14 |
| Übung für Fortgeschrittene BGB an der MLU in Halle | Zivilrecht - Examensvorbereitung | 03.09.2009 11:01 |
| 1. Hausarbeit bzw. Ferienhausarbeit Ö-Recht f. Fortgeschrittene Tübingen im SS 2009 | Öff-Recht - Examensvorbereitung | 09.06.2009 16:04 |
| 2. Hausarbeit im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene bei Kästner | Öff-Recht - Examensvorbereitung | 23.12.2008 11:14 |
| 1. Hausarbeit im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene in Tübingen | Verwaltungsrecht / -prozeßrecht | 03.10.2007 14:46 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios