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HA im öff. Recht für fortgeschrittene Uni Halle

Dies ist eine Diskussion zu HA im öff. Recht für fortgeschrittene Uni Halle innerhalb des Forums Öffentliches Recht - Hausarbeiten

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Alt 26.02.2010, 08:28
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HA im öff. Recht für fortgeschrittene Uni Halle

Hallo,

ich habe eine Verständnisproblem mit folgender HA

Die dem Burgenlandkreis angehörige Stadt Salzleben (S) veranstaltet seit Jahrzehnten am
ersten Juliwochenende das „Salzlebener Wiesenfest“. Das Volksfest hat seine Ursprünge als
Bauernfest im 17. Jahrhundert. Die Einwohner von S, örtliche Vereine sowie städtische Einrichtungen
stellen auf dem Fest ortsbezogene Gebräuche dar und ihre Arbeit vor. Kultureller
Höhepunkt des Festes ist eine abendliche öffentliche Schausitzung des Stadtrates, in der die
Bürger in traditionell derb-humorvoller Tonart mit der Tätigkeit des Stadtrates im vergangenen
Jahr abrechnen. Besänftigen läßt sich die „Volksseele“ erst durch das anschließende Freibier.
Neben diesen kulturellen Attraktionen bieten auch verschiedene Gewerbetreibende ihre
Waren an. S entscheidet über die Zulassung der Anbieter so, daß ein vielfältiges, abwechslungsreiches
Angebot zustandekommt und daß der kulturelle und traditionelle Charakter des
Wiesenfestes erhalten bleibt.
Der Verein der örtlichen Gewerbetreibenden (V) will das Wiesenfest stärker wirtschaftlich
ausrichten. Hierzu hat V ein Konzept erarbeitet, wonach S die Durchführung des Wiesenfestes
dem V übertragen soll. Insbesondere will V die Anbieter selbständig und unabhängig von
Einzelweisungen der S auswählen.
R ist ein fraktionsloses Mitglied des Stadtrates von S. R ist Gastwirt in S, Mitglied des V und
regelmäßiger Anbieter auf dem Wiesenfest. Ende Juli 2009 übersandte R dem Vorsitzenden
(P) des Stadtrates von S eine Vorlage für einen Beschluß des Stadtrates mit der Bitte, sie als
Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des
Stadtrates zu setzen. Mit dem Beschluß sollte der Stadtrat dem V die Durchführung des Wiesenfestes
übertragen. R berief sich auf die (formell rechtmäßige) Geschäftsordnung des Stadtrates
(GeschO), die in § 5 bestimmt: „Auf Antrag eines fraktionslosen Stadtratsmitglieds ist
ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des
Stadtrates zu setzen. § 51 Abs. 5 S. 3 und 4 GO LSA gelten entsprechend.“ P lehnte es ab, die
Beschlußvorlage des R auf die Tagesordnung zu nehmen. Er verwies darauf, daß R als Mitglied
des V und regelmäßiger Anbieter auf dem Wiesenfest in der Angelegenheit befangen sei
und wegen § 31 GO LSA in dieser Sache keinen Antrag stellen dürfe. Außerdem dürfe er die
Beschlußvorlage des R nicht auf die Tagesordnung setzen, weil deren Inhalt, die vollständige
Privatisierung des Wiesenfestes, rechtlich unzulässig sei. Als einzelnes Stadtratsmitglied habe
R keinen Anspruch darauf, daß ein bestimmter Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung
gesetzt wird. § 5 GeschO verstoße gegen die GO LSA und privilegiere fraktionslose vor
fraktionsangehörigen Stadtratsmitgliedern.
Hiergegen hat R Anfang September 2009 beim VG Halle beantragt, den P zu verpflichten, die
Beschlußvorlage auf die Tagesordnung zu setzen.
V wollte nun die Bürger von S selbst anstelle des Stadtrates über die Frage entscheiden lassen,
ob die Durchführung des Wiesenfestes und seine Vorbereitung einschließlich der Auswahl
der Anbieter vollständig auf V übertragen werden sollen. R und zwei weitere Mitglieder
des V – als benannte Vertreter der Unterzeichner – beantragten am 24.9.2009 bei S (mit allen
Unterlagen nach § 25 GO LSA), einen Bürgerentscheid über diese Frage durchzuführen. In
der nächsten Stadtratssitzung am 1.10.2009 wurde – nach Anhörung der Vertreter des Bürgerbegehrens
– die Zulassung des Bürgerbegehrens einstimmig durch Beschluß abgelehnt. Zuvor hatte der Stadtrat (ohne R) entschieden, daß R von der Beratung und Beschlußfassung hierüber
wegen eines Mitwirkungsverbots ausgeschlossen sei.
Der Bürgermeister von S gab den Beschluß des Stadtrates vom 1.10.2009 den Vertretern des
Bürgerbegehrens am 2.10.2009 mit Rechtsbehelfsbelehrung bekannt. In der Begründung heißt
es, daß das Bürgerbegehren unzulässig sei, da es auf ein rechtlich unzulässiges Ziel gerichtet
sei. Die Veranstaltung des Wiesenfestes gehöre zu den kulturellen und sozialen Angelegenheiten
der örtlichen Gemeinschaft, die nicht vollständig privatisiert werden dürften. Bei einer
in der Identität der Gemeinde verwurzelten, sozial und kulturell bedeutsamen öffentlichen
Einrichtung wie dem Wiesenfest müßten der S Steuerungs- und Einwirkungsrechte erhalten
bleiben. Diese hätte S bei der angestrebten Privatisierung nicht mehr. Gegen diese Entscheidung
legte R am 4.11.2009 Widerspruch ein. Der Burgenlandkreis (K) wies den Widerspruch
wegen Verfristung als unzulässig zurück. Von gerichtlichem Rechtsschutz sah R mangels
Erfolgsaussichten ab.
Um doch noch einen Bürgerentscheid herbeizuführen, wandte sich R an das Landesverwaltungsamt
als obere Kommunalaufsichtsbehörde. Dieses ist der Auffassung, daß das Bürgerbegehren
zulässig sei. Außerdem sei R von der Beratung und Entscheidung über die Zulässigkeit
des Bürgerbegehrens rechtswidrig ausgeschlossen worden. In einem Brief wies das Landesverwaltungsamt
den K an einzuschreiten. K hörte S zu den beabsichtigten kommunalaufsichtlichen
Maßnahmen an.
Mit Verfügung vom 14.12.2009 beanstandete K den Stadtratsbeschluß vom 1.10.2009 sowie
den Bescheid des Bürgermeisters vom 2.10.2009 und verlangte deren Aufhebung binnen einer
näher genannten angemessenen Frist.
S hält die getroffene Entscheidung des K für rechtswidrig. Der Ausschluß des R sei zu recht
erfolgt. Eine Rückgängigmachung des Bescheides des Bürgermeisters vom 2.10.2009 dürfe
nach Unanfechtbarkeit nicht verlangt werden, da sie im Ermessen der S stehe. S hält eine
Aufhebung aus Gründen des Rechtsfriedens nicht für zweckmäßig.
Nach erfolglosem Vorverfahren beantragte S fristgerecht beim VG Halle, die Verfügung des
K vom 14.12.2009 aufzuheben.

Aufgabe: In einem Gutachten ist zu prüfen, wie das VG Halle über die Anträge des R und der S entscheiden
wird.


mir ist klar was S will aber was R betrifft steh auf den Schlauch und weis nicht weiter ??
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Alt 26.02.2010, 09:15
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AW: HA im öff. Recht für fortgeschrittene Uni Halle

Na R ist Stadtratsmitglied und regt sich auf, dass er ausgeschlossen wird und sein Bürgerbegehren nicht auf die Tagesordnung gesetz wird. Is dann eben die Frage, wie er sowas gerichtlich überprüfen lassen kann (da ja Außenwirkung hier problematisch).
Scheinbar scheint man es an den Fakultäten zZ mit Gemeindeeinrichtungen zu haben- erst der Jugendtreff und jetzt 2 Dorffeste
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  #3 (permalink)  
Alt 26.02.2010, 09:28
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AW: HA im öff. Recht für fortgeschrittene Uni Halle

vielen dank manchmal sieht man echt den wald nicht mehr schlimm
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  #4 (permalink)  
Alt 05.03.2010, 08:16
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AW: HA im öff. Recht für fortgeschrittene Uni Halle

der R macht mir mal wieder Probleme und zwar bei meiner brgündetheit der allgemeinen Leistungsklage

Da dieAnspruchsgrundlage mit dem § 5 geschO zusammenhängt muss ich erstamal rausfinden ob das überhauot machbar ist und nachdem ich das nun getan habe und festgestellt habe das die beiden vereinbar sind frag ich mich nun wie es weiter geht.
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  #5 (permalink)  
Alt 24.03.2010, 13:47
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AW: HA im öff. Recht für fortgeschrittene Uni Halle

Ich schreibe auch an dieser Hausarbeit und bin größtenteils fertig.

Jedoch bereitet mir die Begründetheit der Klage des R auch ein wenig Probleme!

Hat schon jemand von euch die Begründetheit fertig? Ich bin mir leider nicht sicher, wie ich die Begründetheitsprüfung aufzubauen habe! Hat jemand einen Tipp?

Ich wäre über eine schnelle Antwort sehr dankbar...
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