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grundrechte ha

Dies ist eine Diskussion zu grundrechte ha innerhalb des Forums Öffentliches Recht - Hausarbeiten

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Alt 19.09.2006, 13:10
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grundrechte ha

hab da mal nen paar fragen....

erstmal zum ersten teil der ha (ich denke den rest frag ich erst, wenn ich mit dem ersten teil richtig fertig bin):

kurz gesagt: der p hat ein grundstück, dass er nicht nutzt aber auch nicht verkaufen will. das befindet sich in der nähe eines stadions, welches während der wm als public-viewing genutzt wird. das grundstück des p soll als parkmöglichkeit genutzt werden. es wird ein gesetz erlassen, wonach enteignet werden kann, um vorhaben zu verwirkichen, die dem wohle der allgemeinheit dienen, insbesondere zur errichtung von anlagen für sporteinrichtungen und großveranstaltungen anlässlich besonderer sportereignisse....

der p wird enteignet, klagt hat aber keinen erfolg.

dazu gibts die frage, ob das vorgehen gegen den p verfassungsgemäß ist.

würdet ihr ganz normal durchprüfen? also zulässigkeit und begründetheit? würdet ihr den obersatz anders formulieren, als diese standartsätze? wegen der frage...

welche grundrechte würdet ihr prüfen? mir fällt da auf anhieb 2 und 14 ein.....
(und jetzt asche auf mein haupt.... wie war das mit der reihenfolge? gleicheits- vor freiheitsrechten? )
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Alt 24.09.2006, 15:05
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AW: grundrechte ha

Hi!

Also, wenn ich mich nicht ganz schwer täusche, dann gilt - andersrum - Freiheits- vor Gleichheitsrechten. Das liegt daran, daß es dem Bf. idR nicht um Gleichbehandlung geht, sondern daß er gegen den freiheitsverkürzend tätigen Staat vorgehen will.
Da Du Art. 2 angesprochen hast: Sobald der SB des Art. 14 eröffnet ist, ist Art. 2 nicht mehr anwendbar und darf nicht geprüft werden.

Wenn nur gefragt ist, ob das Vorgehen gegen den P verfassungsmäßig ist, dann darfst Du nicht den Fehler machen und eine VB prüfen - das ist falsch und gibt ordentlich Abzug. Wenn keine prozessuale Frage vorliegt, gibt es keine "Zulässigkeit". Es gibt auch keine "Begründetheit"- Deine Prüfung hat allerdings den Inhalt, den eine Begründetheitsprüfung im Falle einer orpzessualen Einkladung haben würde. Der Begriff "Begründetheit" darf allerdings nicht fallen.
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  #3 (permalink)  
Alt 24.09.2006, 17:42
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AW: grundrechte ha

wie jetzt? die typische prüfung einer vb also nicht??? keine zulässigkeit und keinen ausdrückliche begründetheit??? biste dir ganz sicher??? oje, das wirft dann jetzt alles voll durcheinander....
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Alt 24.09.2006, 17:45
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AW: grundrechte ha

Zitat:
Zitat von holly82
dazu gibts die frage, ob das vorgehen gegen den p verfassungsgemäß ist.
Wenn die Fragestellung wirklich so lautet, hat Augustus vollkommen recht..
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Alt 25.09.2006, 09:38
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AW: grundrechte ha

Zur Sicherheit könntest Du ja mal die tatsächliche Aufgabenstellung wiedergeben... Aber soweit ich das aus Deinen Angaben herauslesen konnte, ist die Aufgabe nicht prozessual eingekleidet. Das machen Aufgabensteller gern (v.a. in Klausuren): Die Bearbeiter suchen quasi automatisch nach der statthaften Verfahrensart - und fallen damit dann auf die Nase. Und das wollen wir doch verhindern ;-)
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Alt 25.09.2006, 09:40
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AW: grundrechte ha

Aber mal abgesehen davon ist das doch kein Grund zur Panik: Es ändert sich für Deine Prüfung doch im Prinzip nichts - Es gibt nur keine Zulässigkeit. Und man formuliert Obersatz und Ergebnis anders. Sonst bleibt alles beim Gleichen.
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Alt 25.09.2006, 11:45
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AW: grundrechte ha

Allerdings kommt es in Hausarbeiten eher selten vor, dass die Zulässigkeit weggelassen wird...was soll man denn sonst mit dem ganzen Platz machen?
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Alt 25.09.2006, 18:18
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AW: grundrechte ha

öhm, naja....

ich kann ja mal kurz die ha abtippeln inkl. der aufgabenstellung, mittlerweile bin ich echt sehr verunsichert...

Das Fritz-Walter-Stadion in Sachsen-Anhalt soll während der Fußballweltmeisterschaft 2006 zum Public-Viewing genutzt werden.
Dazu ist es notwendig, aufgrund des erwarteten enormen Besucherandrangs einen zusätzlichen Parkplatz einzurichten, damit genügend Parkmöglichkeiten für das fußballbegeisterte Publikum zur Verfügung gestellt werden können. In Stadionnähe befindet sich nur noch ein einziges für das Vorhaben geeignetes Grundstück in passender Größe, eine Wiese, die dem P gehört. P nutzt diese Wiese nicht und hat dies auch insbesondere während der WM nicht vor, noch ist das Grundstück mit Rechten Dritter belastet. Er will sie jedoch auf keinen Fall verkaufen, weil sich dieses Stückchen Land schon immer im Eigentum seiner Familie befunden hat.
Ein viertel Jahr vor WM-Beginn bekommt P einen formell rechtmäßigen Bescheid von der zuständigen Behörde, der ihm eröffnet, dass seine Wiese für die Dauer der Fußball-WM 2006 als Autostellplatz verwendet werden wird.
Der Bescheid beruht auf folgendem formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Parlamentsgesetz:

§ 1
(1) Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um Vorhaben zu verwirklichen, die dem Wohle der Allgemeinheit dienen, insbesondere zur Errichtung von Anlagen für Sporteinrichtungen und Großveranstaltungen anlässlich besonderer Sportereignisse.
(2) Anlagen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere Anlagen zur Versorgung der Besucher, zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Infrastruktur.

§ 2
Durch die Enteignung können Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen, begründet werden. Die Begründung eben genannter Rechte ist nur solange und soweit aufrecht zu erhalten, wie es tatsächlich zur Erfüllung von Vorhaben nach § 1 notwendig ist.

§ 3
(1) Für die Enteignung ist eine Entschädigung in Geld (in Höhe von zwei Dritteln des ortsüblichen Pachtzins) zu leisten. Diese wird für den durch die Enteignung eingetretenen Rechtsverlust sowie der dadruch eintretenden Vermögensnachteile (z.B. Abnutzung des Grundstücks) gewährt.
(2) Anstelle des in Absatz 1 genannten Pachtzinses, wird auf Antrag eine nach dem Verkehrswert zu berechnende Entschädigung in Geld gewährt, soweit das Grundstück vor der Enteignung nachweislich vom Eigentümer gewerblich genutzt wurde.


P ist entsetzt und erhebt gegen diesen Bescheid Widerspruch und danach Klage vor dem VG. Beides jedoch ohne Erfolg. Alle weiteren Rechtsmittel waren eben so wenig erfolgreich.

Ist das Vorgehen gegen den P verfassungsgemäß?

Ich prüfe jetzt nur den 14.... tja, und die Zulässigkeit?

öhm, zu der ha gibts noch nen 2. viel aufwändigeren teil, zu dem frag ich dann, wenn ich das hier erstmal einigermaßen abgehakt habe....

schonmal danke, bin jetzt echt schon in panik, in 2 wochen ist bereits abgabe!!!
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