Dies ist eine Diskussion zu Grundrechte des Tierhalters? innerhalb des Forums Öffentliches Recht - Hausarbeiten
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| Grundrechte des Tierhalters? Hi, gibt es Grundrechte, die den Tierhalter in seiner Stellung schützen? Im gegeben Fall, soll ein neues Hufbeschlaggesetz eingeführt werden, dass nur noch Hufschmiede Pferde behauen dürfen. Gibtes es Grundrechte, die verletzt sein könnten, da der Tierhalter nicht mehr aussuchen kann, wer seine Pferde behauen darf (z.B. Huftechniker) und ihm Hufschmiede nicht sensibel genug sind? |
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| AW: Grundrechte des Tierhalters? Weitere Infos unter den folgenden Links: http://www.bundesverfassungsgericht....bvr218606.html http://www.bundesverfassungsgericht....bvg06-118.html Ansonsten ist die Argumentation (nicht sensibel genug) wohl ein wenig daneben. Die Sensibilität hängt doch kaum von der Berufsbezeichnung ab, sondern von dem Menschen als solchen. Das hat eher gar nichts mit dem Gesetz zu tun! |
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| AW: Grundrechte des Tierhalters? merci, für die schnelle antwort |
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| AW: Grundrechte des Tierhalters? noch mal auf meine ausgangsfrage zurückkommend... könnte (theoretisch) eine Verletzung des in Art. 14 I gewährleisteten Eigentumsschutz in Betracht kommen, bzw. der Nutzung seines Eigentums, da er zukünftig nicht mehr zwischen Hufschmied oder Huftechniker wählen kann ? oder erscheint eine Verletzung der Handlungsfreiheit des Art. 2 I realistischer? Geändert von lexy (06.03.2007 um 13:31 Uhr). |
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| AW: Grundrechte des Tierhalters? Wohl eher Letzteres. denn Bezahlen muss er das Beschlagen ja so oder so. Es wird ja keine Kostenpflicht damit verbunden, dass nur gewisse Berufsgruppen Hufe beschlagen dürfen(was natürlich bei den ehemals beschlagenden Huftechniker? Heißen die so? anders ist.) |
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| AW: Grundrechte des Tierhalters? hm, erst mal danke für deine antwort. Aber ist Art 14 I wirklich ausgeschlossen? Vorliegend fühlt sich B wie schon gesagt in seinen Rechten als Tierhalter verletzt, da durch das neue HufBeschlG der Hufbeschlag sozusagen auf die Hufschmiede monopolisiert wird und B nicht mehr aussuchen kann vom wem er seine Pferde beschlagen lässt. Zudem lehnt er eben eine Behandlung durch Hufschmiede ab (da sie ihm nicht sensibel genug sind). Das klingt für mich einfach ein wenig danach, dass er sich in der Nutzung seines Eigentums beschränkt, also verletzt fühlt !? |
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| AW: Grundrechte des Tierhalters? Nö, das düfte nur eine Inhalts- oder Schrankenbestimmung des Eigentums gem. Art 14 sein - wenn überhaupt. er kann prinzipiell mit seinem pferd machen, was er will. Er wird ja nicht faktisch enteignet oder die Nutzung des Pferdes eingeschränkt. |
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| AW: Grundrechte des Tierhalters? ok, dann muss ich mir des wohl nochma genauer anschaun ![]() danke für deine antworten ! |
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| AW: Grundrechte des Tierhalters? Noch eine letzte Frage, B fragt sich im Sachverhalt auch ob das Gesetz nicht Bezug aufs GG nehmen müsse und spielt damit ja aufs Zitiergebot von Art. 19 I 2 GG an, nach dem grundrechtseinschränkende Gesetze das eingeschränkte Grundrecht auch benennen müssen. Dieses Zitiergebot gilt ja nun aber nicht, wenn sich die Gesetze im Rahmen der Schranken bewegen. Hier glaubt die BReg sich in den Schranken zu bewegen, dementsprechend zitiert sie auch keine Grundrechte. Im Falle des A, der mit seiner Vb Erfolg hat, verstößt das Gesetz aber gegen Grundrechte, im Fall des B nicht. Wie is das nun zu handhaben? Das Zitiergebot sollte doch eigentlich kein eigenes Grundrecht des B sein und fliegt demgemäß doch in der Anklagebefugnis bei der eigenen Bescwer raus, oder? Im Fall des A komm ich zu dem Ergebnis, dass das Gesetz gegen Art. 14 I und 3 I GG verstößt. Ist darüber hinaus zu bemängeln, dass das Gesetz keinen Bezug auf diese nimmt, obwohl der Gesetzgeber meint sich in den Schranken zu bewegen? Danke für eure Hilfe. |
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