Dies ist eine Diskussion zu Geiseln im Ausland: Anspruch auf Rettung durch Staat? innerhalb des Forums Öffentliches Recht - Hausarbeiten
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| Geiseln im Ausland: Anspruch auf Rettung durch Staat? Hallo, nun steht meine Öff- Hausarbeit an, zu einem ganz aktuellen Thema... - Ich weiß zwar, dass der dt. Staat zum Handeln verpflichtet ist, aber: Woraus ergigt sich ein Anspruch Deutscher, die im Ausland als Geisel gefangen geneommen werden, auf rettende Hilfe vom deutschen Staat (Normen)? - Gilt das auch für Deutsche, die schon länger im (gefährlichen)Ausland leben und deren nicht deutscher Familie? - Was heißt das, wenn in eimen Land "schon seit Jahren keine Hoheitsgewalt mehr besteht"? Vielen Dank für eure Anregungen! Danke, Jasmin. |
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| AW: Geiseln im Ausland: Anspruch auf Rettung durch Staat? Hallo, siehe KonsularG § 6 Hilfe in Katastrophenfällen (1) Wenn im Konsularbezirk Naturkatastrophen, kriegerische oder revolutionäre Verwicklungen oder vergleichbare Ereignisse, die der Bevölkerung oder Teilen von ihnen Schaden zufügen, eintreten oder einzutreten drohen, sollen die Konsularbeamten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Geschädigten oder den Bedrohten, soweit sie Deutsche sind, Hilfe und Schutz zu gewähren. Dies gilt auch für Abkömmlinge von Deutschen und für nichtdeutsche Familienangehörige von Deutschen, wenn sie mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben oder längere Zeit gelebt haben. (2) § 5 Abs. 5 gilt entsprechend. Soweit die Entwicklung der Lage im Konsularbezirk, die persönlichen Verhältnisse des Hilfs- oder Schutzbedürftigen oder sonstige besondere Umstände es erfordern, kann von der Geltendmachung der Ansprüche auf Auslagenersatz abgesehen werden. (3) Um in den in Absatz 1 genannten Fällen sofort wirksam helfen zu können, sollen die Konsularbeamten eine Liste der in ihrem Konsularbezirk ansässigen Deutschen und anderer Schutzbefohlener sowie ihrer Familienangehörigen erstellen und auf dem laufenden halten. Vielleicht hilft es weiter. Ich frage mich aber schon die ganze Zeit auf welcher Rechtsgrundlage eine mögliche gewaltsame Geiselbefreiung beruhen könnte. Mangels Zustimmung des Bundestags dürften die Spezialkräfte der Bundeswehr wohl nicht eingesetzt werden. Fraglich ist daher, ob eventuell die Bundespolizei diese Aufgabe übernehmen müsste und auch dürfte (strittig wie 77 in Mogadischu). Wenn Du da im Verlauf deiner HA drüber stolperst sag bescheid. Übrigens interessantes Thema ich darf mich gerade mit Platzverweisen und Rathauszeitungen rumschlagen. Gruß Bjorkendöller |
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| AW: Geiseln im Ausland: Anspruch auf Rettung durch Staat? Da spreche ich von 77 und vergesse das wohl wichtigste Urteil in diesem Zusammenhang: BVerfGE 46, 160 - Hans-Martin-Schleyer -Urteil. Zwar generelle Hilfspflicht des Staates laut GG aber deutliche Grenzen. (KonsularG wohl nebensächlich) Gruß |
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| AW: Geiseln im Ausland: Anspruch auf Rettung durch Staat? Hallo! Besten Dank für Deine Antwort! Auf das Konsulargesetz bin ich mitlerweile auch gestoßen, aber ich denke, dass das leer läuft, denn es heißt ja, dass es dort schon lange keine "Hoheitsgewalt" mehr gibt. §1 des Konsulargesetzes bezieht sich jedoch auf "Staaten". Nach der Drei-Elementen-Lehre von Jellinek wäre das dort aber gar kein Staat, weil eben keine faktische Staatsgewalt besteht. Ferner wird es wohl in so heiklen Gebieten kaum Konsulate geben..? Daher werd ich wohl doch beim GG landen. Ich weiß nur nicht so genau, woraus ich eigentlich ableiten soll, dass insbesondere die Bundesregierung verantwortlich ist...Und blöd auch, dass die Freundin des Deutschen "Somalistin" ist sowie die Kinder der Beiden. Dann wären sie doch eigentlich nach dem GG eher nicht grundrechtsfähig *hm* Vielleicht kann man da das Konslargesetz analog heranziehen *?* Besteht eigentlich auch soetwas wie ein Vorrang der familiären (aso nicht-staatlichen) Hilfe? (Weil in dem Fall extra erwähnt wird, dass die Angehörigen in Deutschland mittellos sind). Vielen Dank auch für Deinen Tip bzgl. "Einmarschieren". Danke auch für Dein Angebot, noch mal nachfragen zu dürfen, wenn ich doch nicht weiterkommen sollte :-) Ist bischen kompliziert, der Fall... Beste Grüße, Jasmin. |
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| AW: Geiseln im Ausland: Anspruch auf Rettung durch Staat? Hi J@smin! Als ich mir Deinen Eintrag durchgelesen habe kam mir das doch sehr bekannt vor. Schreibst Du die ÖR HA bei PD Dr. Hochhuth? Falls das der FAll ist sitzt ich an der selben HA. 1. Zu Fall 1 glaub ich dass die Anpruchsgrundlage Art. 2 II 1 iVm Art.1 I 2 ist. Mit dem KonsularG hat du wohl Recht. 2. Hast Du Dich schon um die Aufgaben 2 u. 3 gekümmert. Bin mir sicher, dass es in eine ähnliche Richtung geht (Art. 1 u. 2) Wäre schön wenn du Dich mal melden würdest, wenn Du Lust hast bzgl der HA. MFG Martin |
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| AW: Geiseln im Ausland: Anspruch auf Rettung durch Staat? ob das Konsulargesetz generell leer läuft bin ich mir nicht sicher, zumindest kann es zur Argumentation herangezogen werden. Zwar ist es für die Zusammenarbeit zwischen BRD und Empfängerstaat geschaffen und soll dieser Zusammenarbeit dienen, aber auch um BRD-Interessen insbesondere die ihrer Bürger außerhalb der BRD zu vertreten. Weiterhin regelt das Konsulargesetz, dass der Staat zu helfen hat. Es sagt aber nur dass, nicht aber wie der Staatsangehörige zu unterstützen ist. Zum einen gibt es kriegerische
oder vergleichbare Ereignisse auf der Tatbestandsseite und zum anderen erforderliche Maßnahmen auf der Rechtsfolgeseite (sog. Kopplungsvorschrift). D.h es ist auch für Situationen geschaffen in denen die Staatsgewalt des Empfängerstaates nicht oder erheblich eingeschränkt vorhanden ist. Weiterhin gibt es Spielraum für die zuständigen Stellen, zum einen den unbestimmten Rechtbegriff auszulegen und zum anderen den Ermessensspielraum zu gestallten, der die erforderlichen Maßnahmen bestimmt. Dass die Ermessenerwägung immer den Staat völkerrechtlich berücksichtigen muss, in dem es seine Geltung entfalten soll, liegt in der Natur der Sache und wird in § 6 KonsularG ausdrücklich erwähnt. D.h wiederum, das wo kein völkerrechtlich anerkannter Staat besteht, stehen den erforderlichen Maßnahmen kein lokalen rechtlichen Empfindlichkeiten entgegen. Denn nach den Wiener Verträgen muss konsularische Tätigkeit immer auch auf das einbinden nationaler zuständiger Behörden zielen, wenn es um Hilfeleistung für staatsangehörige geht zB Geiselnahmen, dieses Erfordernis würde in deinem Fall wegfallen, was es erheblich einfacher macht und eventuell auch den Ermessenspielraum reduziert. Deutsche Hoheitsgewalt sickert zumindest für deutsche Staatsbürger dort ein, wo es keinen souveränen Staat gibt. Jedoch will ich nicht ganz von Ermessenreduzierung auf null sprechen, denn schließlich muss bedacht werden, dass das AA wahrscheinlich Reisewarnungen und ähnliches raus gegeben hat. Daher würde ich sagen: mangels eindeutigem Hilfsanspruch aus dem KonsularG, gilt je größer die Selbstverschuldung an der hilfsbedürftigen Lage der Bürger im Ausland ist, desto größer der Ermessenspielraum für Zweck- und Billigkeitserwägungen die die erforderlichen Maßnahmen bestimmen. Noch ein Wort dazu, dass möglicherweise keine BRD-Vertretung vorhanden ist. § 2 KonsularG spricht von übertragenen Aufgaben, daher ist jene zuständige Stelle in die Pflicht zu nehmen, welche die Aufgaben übertragen hat, was in der Regel das AA sein sollte, also ein Ministerressort. Im Zweifel würde ich aber alle fraglichen Normen immer im Lichte der Verfassung auslegen (objektiv-rechtliche Wirkung von Art. 2 II GG, Familienschutzpflicht unabhängig der Staatsbürgerschaft, Art. 6 GG, Schleyer-Urteil usw.). Grundrechtsbindung deutscher Hoheitsgewalt gilt auch im Ausland, wenn ein Ausländer dort der deutschen Gewalt begegnet. Gruß Bjorkendöller |
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| AW: Geiseln im Ausland: Anspruch auf Rettung durch Staat? Hallo! Ich schreibe auch die HA bei Hernn PD Hochhuth und komme teilweise nicht wirklich weiter. Was Aufgabe 1 mit dem Einsatz der Bundespolizei angeht, habe ich folgenden Paragraphen gefunden: § 8 BPolG "Verwendung im Ausland" (1) 1Die Bundespolizei kann zur Mitwirkung an polizeilichen oder anderen nichtmilitärischen Aufgaben im Rahmen von internationalen Maßnahmen auf Ersuchen und unter Verantwortung 1. der Vereinten Nationen 2. einer regionalen Abmachung oder Einrichtung gemäß Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen, der die Bundesrepublik Deutschland angehört, 3. der Europäischen Union oder 4. der Westeuropäischen Union im Ausland verwendet werden. 2Die Verwendung der Bundespolizei darf nicht gegen den Willen des Staates erfolgen, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme stattfinden soll. 3Die Entscheidung über die Verwendung nach Satz 1 trifft die Bundesregierung. 4Der Deutsche Bundestag ist über die beabsichtigte Verwendung zu unterrichten. 5Er kann durch Beschluß verlangen, daß die Verwendung beendet wird. (2) 1Die Bundespolizei kann ferner im Einzelfall zur Rettung von Personen aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben im Ausland verwendet werden. 2Die Verwendung ist nur für humanitäre Zwecke oder zur Wahrnehmung dringender Interessen der Bundesrepublik Deutschland und im Einvernehmen mit dem Staat, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme stattfinden soll, zulässig. 3Die Entscheidung trifft der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. (3) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Aufgaben durch die Bundespolizei richtet sich nach den dafür geltenden völkerrechtlichen Vereinbarungen oder den auf Grund solcher Vereinbarungen getroffenen Regelungen. Ich denke mal, dass es hier auf (2) ankommt. Also dürfte die BuPo eingreifen, jedoch nur im Einvernehmen mit Somalistan. Allerdings gibt es da ja keine Hoheitsgewalt mehr. LG David |
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| AW: Geiseln im Ausland: Anspruch auf Rettung durch Staat? 1) Hi Bjorkendöller Danke für Deine Ausführungen! Grundrechtsbindung deutscher Hoheitsgewalt gilt auch im Ausland, wenn ein Ausländer dort der deutschen Gewalt begegnet. Soweit ich weiß betrifft dies aber nur Abwehrrechte, nicht aber hingegen Leistungsrechte, und genau darauf kommt es hier ja an... Lieb Gruß! 2) Hi David! Wegen der fehlenden Hoheitsgewalt könnte es ja gerade passen, oder? Meinst Du, dass wir auch allg. Fragen ansprechen sollen? - wie weit reicht bindung des GG -gegenüber allen Geiseln? -Unterschied zw. Schutzpflicht und Anspruch -etc? Würde mich über eine Nachricht freuen! Viele Grüße, Jasmin. |
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| AW: Geiseln im Ausland: Anspruch auf Rettung durch Staat? Vielleicht ein Abwehranspruch gegen Maßnahmen die den Zusammenhalt der Familie gefährden? Nun ja, ich kenn den SV ja nicht. Gruß und viel Erfolg bei eurer HA |
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| AW: Geiseln im Ausland: Anspruch auf Rettung durch Staat? Hallo Jasmin, ich schreibe erstmal eher konkret Antworten zu den Fragen. Falls dann noch genügend Zeichen frei sind, werd ich wohl noch allgemeiner schreiben. LG David |
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