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Art. 13 Unverletzlichkeit der Wohnung/ Hausfriedensbruch

Dies ist eine Diskussion zu Art. 13 Unverletzlichkeit der Wohnung/ Hausfriedensbruch innerhalb des Forums Öffentliches Recht - Hausarbeiten

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Alt 15.01.2007, 22:10
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Beiträge: 23
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Art. 13 Unverletzlichkeit der Wohnung/ Hausfriedensbruch

Hallo ich bitte um Hilfe bei folgendem Sachverhalt.

Eine Mitarbeiterin des Studentenwerks merkt, dass seit einiger Zeit
Stühle im Studentenwohnheim fehlen. Daraufhin erstellt sie einen Aushang,
mit dem sie ankündigt die einzelnen Wohnungen des Wohnheimes auch in
Abwesehneit der Mieter in der nächsten Woche zu begehen.

Meine Fragen
1. Handelt es sich dabei um einen Akt öffentlicher Gewalt? Oder agiert der Staat insoweit als uristische Person des Privatrechts

2. Wenn der Student S sich nicht zu einer "Begehung" äußert, wird die als konkludente Einwilligung
gewertet, da der Aushang 1woche vor Begehung ausgehangen wurde oder gibt es bei der Einwilligung des Art. 13 keine konkludenten Einwilligungen?
__________________
in dubio pro rege
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  #2 (permalink)  
Alt 15.01.2007, 22:20
Boardneuling
 
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Exclamation Eine Lösung

Nur meine Meinung:
Auch der Träger öffentlicher Gewalt darf nicht einfach so in Mietwohnungen schauen. Mit der Ausnahme, daß Gefahr im Verzug ist.
Die Frage ist halt, ob du einen richtigen Mietvertrag hast. Oft sind das so befristete Überlassungsverträge.
Jedenfalls dürfte das Studenetnwerk wohl nicht ohne den Mieter in die Bude schauen, wenn der Mieter von sich aus einen Terminvorschlag macht. Verbunden mit der Aufforderung, falls es nicht paßt,seitens des Studentenwerkes doch bitte einen anderen Termin vorzuschlagen.
Grüße
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