Dies ist eine Diskussion zu Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage??? innerhalb des Forums Öffentliches Recht - Hausarbeiten
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| Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage??? Hi, also folgender Sachverhalt: Dem A wird gem. § 35 GewO die Gewerbefortführung aufgrund von Unzuverlässigkeit untersagt weil er keine Steurn bezahlt hat. Dann hätte er die Möglichkeit binnen 1 Monats Widerspruch einzulegen. Das macht er aber nicht! Dann nach einem Jahr beantragt er die Wiedergesattung des Gewerbebetriebs. Diese wird abgelehnt weil die Steuern immer noch nicht bezahlt wurden. Diese Ablehnung stellt ja genau wie die Untersagung 1 Jahr zuvor einen Verwaltungsakt dar. So und gegen diesen erhebt der A dann Widerspruch fristgerecht. Der Widerspruch wird abgelehnt und A reicht Klage ein. Ist das dann eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage???? Ich denkje eigentlich Verpflichtungsklage weil er ja die Aufhebung des VA bewirken will. Andererseits würde durch die Aufhebung ja lediglich die Ablehnung der Wiedergestattung des gewerbebetriebs aufgehoben, nicht aber die eigentliche Untersagung des ersten VA's. Bräcuhte echt hilfe ist wichtig!!! |
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| AW: Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage??? Gegen den ersten VA kann er mangels fristeinhaltung weder mit anfechtungs- noch Verpflichtungsklage vorgehen. Somit müsste er gegen den 2. VA Anfechtungsklage erheben und dann eine Verpflichtungsklage auf neue Gewerbeerteilung. Problematisch könnte da aber das Rechtsschutzbedürfnis sein, dhaer kann auch vertreten werdne, direkt eine Verpflichtungsklage auf Zulassung zu erheben. |
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| AW: Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage??? Was Du noch beachten solltest: Die nichtzahlung von Steuern alleine begründet keine Unzuverlässigkeit nach der GewO nach ständiger Rechtsprechung! |
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| AW: Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage??? Dem stimme ich zu, insbesondere im Hinblick auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis. Das Problem könnte A umgehen, wenn er die Steuer nunmehr zahlt. Dann hätten wir neue Tatsachen, das Rechtschutzbedürfnis wäre damit gegeben. Ohne Zahlung dürfte er letztlich ohnehin keine Chance haben, die Klage zu gewinnen. Ob er mit Zahlung eine Chance hat, sei dahingestellt. Ich erinnere mich dunkel an einen Klausurfall. A hatte diverse Steuern nicht gezahlt, es wurde die Gewerbeerlaubnis wegen mangelnder Zuverlässigkeit entzogen, dann gewann er im Lotto. Sein Antrag auf Neuerteilung war dennoch abzulehnen, weil mit seiner Zahlungsfähigkeit längst nicht seine Zuverlässigkeit wieder hergestellt war. Allerdings hatte er Umsatzsteuer und Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt und ähnlich schwerwiegende Verpflichtungen nicht erfüllt. |
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| AW: Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage??? Aber alleine wegen der Steuerzahlung darf die Gewerbebetreibung noch gar nicht untersagt werden. Da müssen noch weitere Punkte hinzukommen oder über sehr lange Zeit eine Nichtzahlung in ein betrachtlichen Höhe gegeben sein. |
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