Dies ist eine Diskussion zu Verständnisproblem (ÖR-HA für Anfänger) innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung
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| Hallo, ich hätte eine Frage zu meiner Hausarbeit im Öffentlichen-Recht (bin Nebenfachstudierender, ist also meine erste juristische Hausarbeit). Ich hab unten nur einen Teil des Sachverhaltes aufgeschrieben, da er ziemlich umfangreich ist und des weiteren keine nennenswerten Informationen zu der Frage 3 beinhaltet (beruht allerdings nur auf meiner subjektiven Einschätzung xD). Bei Frage 3 (s.u.) stehe ich auf dem Schlauch... ---------------------------- 3. Frage: Bestehen Bedenken dagegen, die Rabattregelung des § 130a SGB V mit Wirkung zum 1.1.2006 in Geltung zu setzen ? Macht es für die Beantwortung der Frage einen Unterschied, ob die Abrechnung der Rabatte im Zusammenhang mit jeder Lieferung oder nur einmal jährlich zum Ende des Kalenderjahres durchgeführt wird ? ... Artikel 1: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wird wie folgt geändert: § 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmen (1) Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für ab dem 1. Januar 2007 zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 6 vom Hundert des Herstellerabgabepreises. Pharmazeutische Unternehmen sind verpflichtet, den Apotheken den Abschlag zu erstatten. Soweit pharmazeutische Großhändler in den Vertriebsweg einbezogen sind, sind pharmazeutische Unternehmen verpflichtet, den Abschlag den pharmazeutischen Großhändlern zu erstatten. Der Abschlag ist den Apotheken und pharmazeutischen Großhändlern innerhalb von zehn Tagen nach Geltendmachung des Anspruches zu erstatten. (2) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmen zusätzlich zu den Abschlägen nach Absatz 1 Rabatte für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel vereinbaren. Dabei kann auch ein jährliches Umsatzvolumen sowie eine Abstaffelung von Mehrerlösen gegenüber dem vereinbarten Umsatzvolumen vereinbart werden. Rabatte nach Satz 1 sind von den pharmazeutischen Unternehmen an die Krankenkassen zu vergüten. Eine Vereinbarung nach Satz 1 berührt Abschläge nach Absatz 1 nicht. ... Hinweis zum Sachverhalt: Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist als Handlungsform in Angelegenheiten der Sozialverwaltung seit 1980 in § 53 I SGB X geregelt. ... ---------------------------- Offensichtlich geht es um eine Art Wirkungsproblem, bei dem der Termin der Inkraftsetzung des Gesetzes eine Rolle spielt (Frist?), ob man das Gesetz früher, oder wenn nicht, warum später einsetzen kann/sollte... nur hab ich keine Ahnung wogegen dies im speziellen widersprechen bzw. nicht widersprechen würde... ich wäre um jeden Hinweis (Gesetz, Problem?, Beispielfall, BVerfGE, etc.) sehr dankbar, der mich weiterarbeiten lässt. DANKE schon mal im Voraus xDGreetz |
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| AW: Verständnisproblem (ÖR-HA für Anfänger) könnte sich um unzulässige rückwirkung handeln, irgendwann in 2006 ein gesetz in kraft tritt, das schon seit anfang 2006 wirken soll. dabei ist dann die frage, ob dann vllt doch die eine oder andere zahlungsmethode zulässig sein kann. |
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