Dies ist eine Diskussion zu Verfügung an Nacktradler innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung
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| Verfügung an Nacktradler Wie formuliere ich eine polizeiliche Verfügung gegenüber einem Nacktradler, dem das Nacktradeln auf öffentlichen Straßen, Wegen und Anlagen verboten werden soll. Problematik hierbei: Was mache ich wenn er sich nur eine fleischfarbenen Nylonstrumpf über sein Geschlechtsteil zieht und behauptet, dies wäre Bekleidung, er sei nicht nackt? Vielen Dank für die Hilfe |
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| AW: Verfügung an Nacktradler Hallo! Das ist mit Abstand der bizzarste Sachverhalt der mir in den Monaten untergekommen ist. Das ist aber keine Scherzfrage, oder? Und was meinen Sie mit "polizeilicher Verfügung"? Meinen Sie eine Anzeige? Im übrigen möchte ich Sie darum bitten, die Forenregeln einzuhalten. Viele Grüße, Peter M.
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| AW: Verfügung an Nacktradler Tja, eine Formulierung für eine "polizeiliche Verfügung" kann ich dir nicht geben, aber vgl. folgende Entscheidung (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 3. September 2002 - 1 S 972/02): Zitat:
__________________ Das ist nur meine bescheidene Meinung |
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