Dies ist eine Diskussion zu VB: Allg. Persönlichkeitsrecht mit Bezug auf EMRK -> Caroline *help* innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung
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| Hallo Leute! Ich bin noch ganz neu hier- eben gerade auf das Forum gestossen. Ich komme ins 3.Sem. und dokter gerade an der ÖR-HA rum für die kleine Übung. Leider ist ÖR nicht ganz mein Gebiet, deshalb bekomme ich grad ziemliche Panik. Der Sachverhalt ist eigentlich der Caroline- VB ähnlich: Pronzesschen klagt über Verletzung des Art. 2I iVm 1I , Art.3 I GG vor dem BVerfG nach abgewiesenem BGH Urteil. Sie zweifelt an Verfassungsmässigkeit der §§ 22,23 KUG und will sich zusätzlich auf Art. 8 EMRK berufen. Die Zulässigkeit hab ich soweit, allerdings komme ich schon mit dem Aufbau der Begründetheit in Rutschen. Ich habe hilfloserweise folgenden Aufbau bei der Begründetheit: II. Begründetheit 1. Art. 2 I iVm 1 I a) Schutzbereich aa)persönlicher bb)sachlicher b) Eingriff -> Diskussion ob Eingriff-oder Schutzpflichtqualität (würdet ihr das auch tun? und auch an dieser Stelle??) aa)Schutzpflichtenorientiert: mittelbare Drittwirkung d. Grundrechte da Prinzessin und L GmbH Personen des PrivatsR bb) eingriffsorientiert: BVerfG geht in vergleichbarem Fall von Eingriffskonstellation aus... cc)Abgrenzung kann unterbleiben, wenn im konkreten Fall die problematischen Anforderungen an die Gerichtsentscheidung auf das Gleiche hinauslaufen -Abwägung Art 2I 1I mit Art 5 - Verhältnismässigkeitsprinzip dd) eigene Stellungnahme: vermutlich Weg des BVerfG (oder was meinst du?) daher: Eingriffsqualität des Urteils c)verfassungsrechtl Rechtfertigung Schranke aus Art 2 I = verfassungsmässige Ordnung, hier repräsentiert durch § 23 I Nr.1 II KUG aa) Verfassungsmässigkeit § 23 KUG (aaa) formell + (bbb) materiell Verhältnismässigkeitsprinzip (1) legitimer Zweck + (2) Geeignetheit + (3) Erforderlichkeit (4) Angemessenheit bb) Verfassungsmässigkeit der Anwendung des § 23 KUG (Bezug auf die einzelnen Fotos: aaa) Foto: Einkaufsbummel mit Freundinnen bbb) abendliches Weggehen ccc) Baden am Strand ddd) Privat Party mit ihrem Freund hier liegt jetzt das Problem: normalerweise würde die Klage abgewiesen, ich hab ähnliche Fälle dazu; in einem wird nur ein Bild akzeptiert, wo die Kinder mit drauf sind. Erwähne ich jetzt hier Art 8 EMRK?? Wie beim Caroline Urteil? Wie bring ich das rein? Und v.a. : muss sich das BVerfG an die Masstäbe des EGMR halten? Muss ich dazu natürlich auch was schreiben?? Ab hier weiss ich mit dem Aufbau nicht mehr weiter. Hab ich irgendeine Schranke übersehen??? 2. Art 3I ???? Hab ich bisher noch nicht drüber nachgedacht... 3. Ergebnis: |
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| AW: VB: Allg. Persönlichkeitsrecht mit Bezug auf EMRK -> Caroline *help* hi bootsy! ich muss die gleiche hausarbeit schreiben, und hab gerade angefangen mir über den fall klar zu werden. bin auch im 3. semester, aber nur nebenfach ö-recht, hab also von zivilrecht überhaupt kein plan. also den aufbau deiner begründetheit find ich eigentlich gar nicht so planlos. das mit der emrk hab ich so verstanden, dass fraglich ist, ob sie sich vor dem bverfg darauf berufen kann. das kann sie eigentlich nicht, oder ? denn man kann sich mit einer vb doch nur auf grundrechte oder grundrechtsgleiche rechte berufen die im gg ausdrücklich genannt sind. aber das heisst ja jetzt nicht das das egmr urteil egal ist, die argumente die darin genannt werden kannst du ja für deine argumentation auch benutzen. wirklich zu erörtern ob das bverfg an entscheidungen des egmr gebunden ist, ist aber glaube ich gar nicht gefragt, oder ?? ich hab auch noch ein paar fragen: - das ganze mit eingriffs oder schutzpflichualität hab ich nicht verstanden, worum gehts da genau? - gegen was beschwert sich die a da eigentlich genau? gehts hier nur um die zivilgerichtlichen entscheidungen? also darum ob sie durch das urteil in einem gr verletzt ist, oder beschwert sie sich auch gegen die l-gmbh? irgendwie ist mir das verhältnis von dem urteil und der eigentlichen veröffentlichung des fotos nicht ganz klar. muss man also auch prüfen ob erst durch das (möglw. verfassungswidrige) urteil eine gr-verletzung vorliegt oder schon durch die veröffentlichung des fotos? - spielt es eigentlich eine rolle, dass im gesamten rechtsweg die mutter die tochter vertritt und bei der vb ein anderer kläger auftaucht, also sie selber ? ist das irgendwie problematisch ? wär nett wenn du mir dabei n bisschen helfen könntest |
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| AW: VB: Allg. Persönlichkeitsrecht mit Bezug auf EMRK -> Caroline *help* Hallo Also ich habe ein paar Aufsätze hier, über den Einbezug der EMRK auf die dt Gerichte. Wenn du magst kann ich dir die gern per Mail schicken. Ich denke schon, dass das BVerfG die Entscheidungen berücksichtigen muss. Kannst dir ja mal alles durchlesen. Das mit Eingriff und Schutzpflicht ist (wie eigentlich mein ganzer Aufbau ) aus einem der Aufsätze. Die diskutieren das dort, weil nicht der Staat direkt eingreift sonder der Eingriff durch unterlassung seiner Schutzpflicht zustande kommt.Die A beschwert sich gegen diese Unterlassung des Staates, quasi dass der nicht die Veröffentlichung verbietet. Ich glaub nicht dass das Vertreten der Mutter ne Rolle spielt... Ach ja: die A ist ja erst 16 und fällt ja bei §23 KUG selbst noch unter den Schutz des berechtigten Interesses: § 22 (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. Da sie selbst noch in Pubertät/ Lebensfindung blabla Phase ist. Müsste man mal nachgucken. Bei dem Caroline Urteil war das ja nicht so, weil die erwachsen war. Warum hat der BGH das aber nicht gleich so gesehen ?!?! Ob mein Gedankengang dann doch falsch ist???Welche Schranken muss man denn noch prüfen ausser Art2 I (also KUG)? |
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