Dies ist eine Diskussion zu Übung Ö-Recht Fortgeschritten SS 2010 in Tübingen bei Kästner innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung
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| Zitat:
Somit ist bei mir der Bürgermeister der Klagegegner. Weiß aber nicht, ob das stimmt. Was meinst du bzw. ihr dazu? Ich denke als Anspruchsgrundlage kann nur § 10 GemO genommen werden, da der Markt ja nicht nach der GewO festgelegt ist. |
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| AW: Übung Ö-Recht Fortgeschritten SS 2010 in Tübingen bei Kästner Das mit dem Bürgermeister könnte evtl. sein aber da müsste ich mich nochmal damit beschäftigen weil Urteile dazu habe ich nicht gefunden. Jetzt habe ich noch ne Frage wie löst ihr das Problem bei dem Verfahrensfehler weil ja bei dem beirat auch externe Personen mitwirken (§ 20 VwVfG) und ob das dann zur Nichtigkeit gem. § 44 führt bzw. dann zur heilung nach §§ 45,46 VwVfG Ich würde sagen: dass der VA rechtswidrig ist und auch keine Heilung in Betracht kommt, weil es nicht ausgeschlossen ist, dass eine andere Entscheidung getroffen würde. und dann kommt noch das zweite problem: Der Beirat ist nicht nach der Machtverteilung besetzt. |
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| Zitat:
Du bist jetzt in der Begründetheitsprüfung von der FFK iVm der Verplichtungsklage oder? Anspruchsvariante oder?? Die externen Personen sind doch nur zur Beratung dabei oder? Beim Hinweis vom Kästner steht doch, dass das alle ein Stimmrecht besitzen. Der Weihnachtsmarktbeirat ist doch ein beschließender Ausschuss oder siehst du das anders? |
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| Zitat:
wo hast du denn das gelesen? VLG |
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| AW: Übung Ö-Recht Fortgeschritten SS 2010 in Tübingen bei Kästner hei,hei... also das habe ich gelesen in max-emanuel geis kommunalrecht § 10. aber mittlerweile bin ich der ansicht, dass dies zwar nach wie vor richtig ist aber dieso "so" ausführlich erst bei der materiellen begründetheit anzusprechen ist. so halte ich es bei der ermächtigungsgrundlage wohl recht kurz. und sage ganz grob gesagt nur, dass eben die gewo nicht heranzuziehen ist und deshalb die entsprechenden normen aus dem kommunalrecht heranzuziehen sind. und dann bin ich gerade immer noch beim weihnachtsmarktbeirat.bin der meinung, dass es sich eben nicht um einen beschließenen ausschuss handeln kann. um mal ein argument zu nennen ist es ja so, dass der gesamte beirat die entscheidung fällt. sachkundige bürger dürfen aber in beschließenden ausschüssen allenfalls beratend tätig sein. soweit mein stand der dinge. grüßle, melse |
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| AW: Übung Ö-Recht Fortgeschritten SS 2010 in Tübingen bei Kästner Zitat:
Ich bin jetzt der Meinung, dass es sich bei dem Weihnachtsmarktbeirat um einen sonstigen Beirat handelt (beratender Ausschuss analog)! Vielleicht hilft dir das! |
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| AW: Übung Ö-Recht Fortgeschritten SS 2010 in Tübingen bei Kästner hi Leute wie habt ihr das eigentlich mit der Zuständigkeit in der formellen RMK geprüft?? habt ihr da gesagt dass der Beirat handeln durfte weil er von dem Geminderat ernannt wurde??? und wo habt ihr dann den Verfahrensfehler geprüft ich bin grad voll durcheinander noch ne frage habt ihr dann bei der materiellen RMK -die widmung und das vorliegen einer öffentlichen einrichtung geprüft dann gesagt das das vorliegt und erörtert dass K in seinem Recht aus Art 3 GG und aus § 10 GemO verletzt ist ?????? brauch dringend hilfe !!!!!!!!!!!!!!!! |
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| AW: Übung Ö-Recht Fortgeschritten SS 2010 in Tübingen bei Kästner Zitat:
hei,hei.... schau einfach mal in der anderen "dikussionsrunde" darin müsstest du einige hilfreiche hinweise finden.... grüßle |
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| AW: Übung Ö-Recht Fortgeschritten SS 2010 in Tübingen bei Kästner Zitat:
in welcher anderen diskussionsrunde denn ??? |
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| AW: Übung Ö-Recht Fortgeschritten SS 2010 in Tübingen bei Kästner Zitat:
'ÖR für Fortgeschrittene Tübingen 2010 HA' im Forum 'Verwaltungsrecht / -prozeßrecht' |
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