Dies ist eine Diskussion zu Übung Ö-Recht Fortgeschritten SS 2010 in Tübingen bei Kästner innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung
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| Übung Ö-Recht Fortgeschritten SS 2010 in Tübingen bei Kästner Hallihallo, wer schreibt denn noch die Ferienhausarbeit beim Kästner im Ö-Recht für Fotgeschrittene und hat Diskussionsbedarf??? |
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| AW: Übung Ö-Recht Fortgeschritten SS 2010 in Tübingen bei Kästner Zitat:
hab die halbe zulässigkeit zu 1 ) fertig und suche nach zuspruch also gib mal skype oder mail ad. |
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| AW: Übung Ö-Recht Fortgeschritten SS 2010 in Tübingen bei Kästner also schreibe die HA auch und habe zwar schon so eine ungefähre Gliederung aber weit bin ich nicht wäre gut wenn wir hier mal ne diskussion starten... |
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| Hallo Zusammen, ich bin auch dabei! Also bei Aufgabe 1: Habe ich dann die FFK doppelt analog gedacht! Die Zulässigkeit habe ich soweit. Ich weiß nur nicht wen ich als Antragsgegner nehmen soll. Die Kreisstadt S oder den Weihnachtsmarktbeirat?? Bei der Begründetheit komme ich einfach nicht weiter, ist der Weihnachtsmarktbeirat rechtmäßig zusammengestellt worden (nicht nur Gemeinderäte) nach welchem §? Ich habe zunächst an beschließende Ausschüsse analog gedacht, aber ich weiß nicht genau. Was meint ihr?? Und nach welcher Ermächtigungsgrundlage hat der Weihnachtsmarktbeirat den Antrag des K abgelehnt? Wäre toll, wenn wir zusammen die Lösung finden könnten ![]() Komme echt nicht weiter. |
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| AW: Übung Ö-Recht Fortgeschritten SS 2010 in Tübingen bei Kästner also ich tendire darauf bei der AGL den § 10 GemO zu nehmen aber da tritt halt das Problem bei der Zugehörigkeit des K auf also er ist ja nicht Bewohner der Gemeinde. Wie habt ihr das bei der Klagebefugnis gemacht also nach welchem §§ ist er denn nun Klagebefugt???? wäre nett wenn mir jemand helfen könnte |
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| Zitat:
ich hänge leider auch an der gleichen Stelle wie du ![]() Wenn ich was dazu finde melde ich mich wieder! Wäre toll, wenn du dich auch melden könntest! Ich überlege, ob es die GewO sein könnte. Was meinst du? Ist das möglich, auch wenn der Markt nicht nach der GewO festgelegt ist? |
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| AW: Übung Ö-Recht Fortgeschritten SS 2010 in Tübingen bei Kästner hallo ihr, gerade hänge ich auch an der ermächtigungsgrundlage fest. da im sachverhalt ja ausdrücklich steht, dass der weihnachtsmarkt nicht nach § 69 gewo festgesetzt ist würde ich sagen, dass die gewo daher nicht einschlägig ist. vielmehr ist deshalb die kommunalrechtliche anspruchsnorm in unserem fall § 10 II S. 2 gemobw heranzuziehen. sicher ist da von einwohnern die rede.... aber vielleicht könnte man ja einen konkludenten widmungszweck annehem wodurch sich die zugänglichkeit zum weihnachtsmarkt auch für ortsfremde sprich k ergeben könnte. soweit meine gedanken dazu. hoffe mal, dass ich mit meinem ersten beitrag hier etwas sinnvolles beisteuern konnte und nicht für zusätzliche verwirrung gesorgt habe. |
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| Zitat:
Hm, geht das denn mit der Widmung? Ich wüsste sonst auch nicht, nach welcher Norm der Anspruch besehen könnte! Oder wegen der Gleichbehandlung (oder bin ich da völlig auf dem Holzweg?) VLG |
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| nabend, bin mir eigentlich sicher, dass als ermächtigungsgrundlage hier wirklich nur § 10 II gemo in betracht kommt. so ergibt sich dann ja das prolem, dass dies in aller regel nur für einwohner gilt. Öffentlich wird eine Einrichtung durch Widmung, in der Regel ein dinglicher Verwaltungsakt, durch den die Zweckbestimmung der Einrichtung festgelegt und die Benutzung durch die Allgemeinheit geregelt wird . Die Widmung muss nicht förmlich, sondern kann auch stillschweigend und konkludent erfolgen . Möglich ist eine Widmung des Weiteren auch im Wege der bloßen tatsächlichen Inbetriebnahme, also gewissermaßen konkludent oder stillschweigend . Maßgeblich dafür, dass von einer konkludenten Widmung gesprochen werden kann, ist der nach außen erkennbare Behördenwille, dass die Sache künftig einem bestimmten Zweck dienen soll . Fehlt es dabei an einer eindeutigen Erklärung, so hat die Rechtsprechung einen derartigen Erklärungswillen aus Indizien abgeleitet . In Betracht als derartige Indizien kommen etwa eine Benutzungsordnung, allgemeine Vertragsbedingungen, die Vergabepraxis oder tatsächliches Verhalten . ich meine man könnte also sagen, dass hier von einer konkludenten widmung abgeleitet aus indizien ausgegangen werden kann. woraus sich eben der zulassungsanspruch für k ergeben könnte. ansonsten fällt mir gerade nichts wirklich sinnvolles ein, was eben für § 10 gemo spricht. hmmm..... die gleichbehandlung... darüber muss ich mir mal gedanken... kann dir dazu leider grad nix sagen..... es kann natürlich gut sein, dass ich mit der widmung an dieser stelle völlig daneben bin... aber im moment scheint mir eben dies als einzig einigermaßen brauchbare erklärung. grüßle |
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| AW: Übung Ö-Recht Fortgeschritten SS 2010 in Tübingen bei Kästner also ich bin mir auch so ziehmlich sicher, dass § 10 GemO die richtige EGL ist. Und das mit der Widmung scheint auch richtig zu sein. jetzt habe ich noch eine frage und zwar wie habt ihr das mit dem ríchtigen klagegegner geregelt hier hat ja der beirat gehandelt wie komme ich zur Problemlösung dass dies die Gemeinde darstellt.. |
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