Dies ist eine Diskussion zu Statthafte Klageart? (PoR) innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung
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| Statthafte Klageart? (PoR) Folgender Fall: Ralf (R) ist deutscher Staatsbürger und Fußball-Fan mit Leib und Seele. Sein fußballerisches Engagement hat jedoch dazu geführt, dass er bei der Hamburger Polizei als gewaltbereiter Fußballfan bekannt ist und in der polizeilichen Datei „Hooligans“ geführt wird. In den letzten fünf Jahren trat er wiederholt, insg. zehn Mal, im Zusammenhang mit gewalttätigen Fans bei Fußballspielen in Erscheinung. Am 11.02.2010 erhält R vom Einwohnerzentralamt Hamburg einen Bescheid, in dem ihm mitgeteilt wird, dass der Geltungsbereich seines Reisepasses dergestalt eingeschränkt werde, dass eine Ausreise aus der BRD nach Südafrika unmittelbar oder über Drittländer von Freitag, den 11.06.2010 bis Sonntag, den 11.07.2010 nicht gestattet sei. Zur Eintragung der Passbeschränkung habe er seinen Pass bis zum 01.06.2010 beim Einwohnerzentralamt vorzulegen. Zudem werde er verpflichtet, an den Spieltagen der deutschen Fußballnationalmannschaft jeweils um 18.00 Uhr bei der Wache des für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeireviers persönlich zu erscheinen und dort unter Hinweis auf diese Verfügung seinen Personalausweis vorzulegen. Für den Fall einer unterlassenen Meldung, werde für jeden Tag der Nichtmeldung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250 Euro angedroht. Zudem werde die sofortige Vollziehung der vorstehenden Maßnahmen und Verfügungen angeordnet. In der Begründung wurde unter Bezugnahme auf die vorliegenden polizeilichen Erkenntnisse ausgeführt, dass R ein aktives und gewaltbereites Mitglied der Hooliganszene sei und es zu erwarten sei, dass er zur Fußball- WM reisen und sich dort mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut an gewalttätigen Auseinandersetzungen beteiligen werde. Dadurch würden erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. R ist außer sich vor Wut und hält jede der Maßnahmen für rechtswidrig. Er sei für keinen der Vorfälle strafrechtlich verurteilt worden und habe sich seit fast einem Jahr nicht an solchen wie den o. g. Taten unmittelbar beteiligt. R, der in der Zwischenzeit festgestellt hat, dass sein Kontostand eine Reise nach Südafrika nicht verkraften würde, fühlt sich dennoch stark diskriminiert und fürchtet beim nächsten internationalen Fußballevent mit ähnlichen Verfügungen belegt zu werden. Er möchte daher überprüfen lassen, ob die Maßnahmen rechtswidrig waren. Er bittet Sie noch am selben Tag um Rat und möchte wissen, ob seine Klage gegen den Bescheid vom 11.02.2010 Aussicht auf Erfolg hat. -------------------------- (Klage wird am 12.5.2010 erhoben) Ich bin ein bischen verwirrt was die statthafte Klageart sein könnte. Die Maßnahme wirkt ja vom 11.06.2010 bis 11.07.2010. Eine FFK (analog) kann es demnach schonmal nicht sein. Ein Antrag nach § 80 V scheidet doch auch aus, weil der R gar nicht mehr Reisen will oder? Vorläufiger Rechtsschutz bringt ihm dann nichts mehr denke ich. Könnte es sich hierbei um eine FFK (direkt) nach § 113 S.4 VwGO handeln?? ![]() Oder um eine "normale" Feststellungsklage?? Oder eine Geändert von IBastiI (19.07.2010 um 20:12 Uhr). |
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| AW: Statthafte Klageart? (PoR) Also nen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist das nicht. Ne FFK würde ja ne Erledigung voraussetzen- also er hat bereits Anfechtungsklage erhoben, der Klagegrund ist aber dann (durch Zeitablauf) weggefallen. Das ist hier ja nicht der Fall. Also kommen nur Anfechtungsklage oder Feststellungsklage in Betracht. Die Feststellungsklage ist aber eigentlich subsidiär. Dieser Grundsatz hat aber dann wiederum ne Ausnahme im 43 II 2 VwGO. Das könnte ja nen Kniff vom Klausursteller sein. Im Ergebnis ist das natürlich vollkommen egal, da die beiden Klagen so gut wie die selben Voraussetzungen haben. Also vom eigentlichen Begehren her würde dann die normale Feststellungsklage passen. |
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| AW: Statthafte Klageart? (PoR) Vielen Dank schonmal für den Tipp. Ich habe vergessen zu schreiben, dass 1 Tag nach der Klageerhebung die Passbeschränkung eingetragen wird. Kann es sein, dass es sich um 2 Klagen handelt? 1. Klage gegen die Meldeauflage 2. Klage gegen die Passbeschränkung und wenn ja hat sich die Passbeschränkung mit Eintragung in den Pass erledigt?? Dann wäre bzgl. d. Passbeschränkung wohl doch eine FFK stathaft... Oder doch gegen beiden eine Feststellungsklage... ![]() |
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| AW: Statthafte Klageart? (PoR) Er will ja die Wirkung gerade nicht beseitigen, sondern nur festgestellt wissen, dass das Vorgehen rechtswidrig war. Bei den beiden Maßnahmen denke ich an Klagehäufung (kummulative ist das doch dann, oder). Du machst auf jeden Fall nix verkehrt, wenn du beides getrennt prüfst, das würd ich dir auch zwingend raten. |
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| AW: Statthafte Klageart? (PoR) Also meinst du Feststellungsklage. Das man die Begründetheit getrennt prüft ist klar. Meinst du mit einer getrennten Prüfung auch die Zulässigkeit? |
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| AW: Statthafte Klageart? (PoR) Nein, aber die Voraussetzungen der obj. Klagehäufung zwischen Zulässigkeit und Begründetheit ansprechen. Und nat. bei der Statthaftigkeit gut begründen. Das lieb ich ja am Verwaötungsrecht- es ist sehr viel vertretbar |
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