Dies ist eine Diskussion zu Simpler Verwaltungsrechtlicher Anfechtungs-Fall innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung
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| Simpler Verwaltungsrechtlicher Anfechtungs-Fall Hallo zusammen, um mal etwas Resonanz in Sachen Fallbearbeitung zu bekommen würde ich mich darüber freuen, wenn man mir zu folgendem, wohl simplen Fall eine Lösungsmöglichkeiten aufzeigen würde. A hat seit längerem mit einem Koksofen geheizt, den er nun gegen eine Ölheizung austauscht. Seinen alten Koksofen stellt er kurzerhand in seinen Garten. Daraufhin erhält er einen Bescheid, den Ofen zu entfernen, da die Trinkwasserversorgung gefährdet sei. Kann A sich dagegen wehren oder muss er dem nachkommen ? Schönen Dank schonmal! |
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| AW: Simpler Verwaltungsrechtlicher Anfechtungs-Fall Hi, klar kann er, es wird ihm aber vermutlich nicht viel nützen... Ganz grob würde ich dazu sagen: § 14 I OBG NRW: Gefahr für die öffentt. Sicherheit & Ordnung, hier öffentl. Sicherheit, weil Individualschutzgut Gesundheit, wenn nicht sogar körperl. Unversehrtheit betroffen. Konkrete Gefahr liegt vor, weil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ohne Einschreiten der Behörde ein Schaden an diesen Schutzgütern entsteht. Auch Verhältnismäßig, weil milderes Mittel als die Entfernung des Ofens nicht ersichtlich. Er ist auch Störer. Sogar Mehfachstörer. Unmittelbarer Verhaltensstörer, weil er den Ofen dahin gestellt hat, 17 I OBG und Zustandstörer weil von seinem Eigentum die Gefahr aus geht, 18 I OBG i.V. m. BGB. Vermutlich hat die Behörde sofortige Vollziehung nach 80 II Nr. 4 VwGO angeordet. Das heißt, sein AnfechtungsWS hat keine aufschiebende Wirkung. Er muss den Ofen also entfernen. Das war zwar jetzt alles für NRW, aber in den anderen Bundesländern ist das ähnlich, nur das OBG NWR passt halt nicht. Hoffe konnte helfen. Viele Grüße |
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