Dies ist eine Diskussion zu Rückzahlung von Zweitwohnungssteuer nach BVerfG Entscheidung??? innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung
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| Rückzahlung von Zweitwohnungssteuer nach BVerfG Entscheidung??? Hallo! Folgendes: Die Stadt X erhebt Zweitwohnungssteuer. A hat im Zeitraum von 1999 bis 2000 diese Steuer bezahlt. Nun hat das BVerfG im Oktober 2005 entschieden, dass diese Steuer für Verheiratete, die nicht dauerhaft getrennt leben und aus beruflichen Gründen diese zweite Wohnung haben, verfassungswidrig ist. Meine Frage: Kann A die Steuer rückwirkend zurückverlangen? (Hab wahrscheinlich nur nen Brett vorm Kopf und die Lösung ist ganz einfach ) |
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| AW: Rückzahlung von Zweitwohnungssteuer nach BVerfG Entscheidung??? Wenn die Steuerbescheide rechtskräftig sind, gibt es nur eine Möglichkeit: der Bescheid muß eine Vorläufigkeitserklärung enthalten. § 164 AO: Der Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das bedeutet, er kann auf begründeten Antrag hin jederzeit geändert werden. § 165 AO: Er ist vorläufig im Hinblick auf laufende Verfassungsbeschwerden. Ist diese Beschwerde enthalten, dann wird er sogar von Amts wegen geändert. Dabei gehe ich allerdings davon aus, daß die Abgabenordnung überhaupt Anwendung findet. Auf welche Rechtsnorm stützte sich denn der Bescheid? |
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| AW: Rückzahlung von Zweitwohnungssteuer nach BVerfG Entscheidung??? Wie Snud schon sagt: Wenn die Bescheide bestandskräftig geworden sind, d.h. sie nicht unter dem Vorbehalt der späteren Nachprüfung oder vorläufig erlassen und in diesen Fällen auch kein Einspruch gegen sie erhoben wurde, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Steuer! Geändert von Atlantis (08.03.2006 um 15:27 Uhr). |
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| AW: Rückzahlung von Zweitwohnungssteuer nach BVerfG Entscheidung??? Der Abgabenbescheid erfolgte gemäß der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt X: § 3 (1) Steuerpflichtig ist derjenige, der im Stadtgebiet X eine Zweitwohnung innehat. |
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| AW: Rückzahlung von Zweitwohnungssteuer nach BVerfG Entscheidung??? Dann ist die Anwendung der Abgabenordnung nicht zwingend. Klingt nach einer Kommunalabgabe. Das Kommunalabgabengesetz des jeweiligen Bundeslandes enthält allerdings häufig Verweise auf die Abgabenordnung. Dies erfolgt teilweise pauschal, teilweise auf einzelne Normen. In der Abgabenordnung sind die Berichtigungsmöglichkeiten sehr eingeschränkt. Es gilt das oben gesagte. Sollte allerdings allgemeines Verwaltungsrecht Anwendung finden, könnte man die rückwirkende Aufhebung des Bescheides beantragen. Einen Hinweis (aber auch nicht mehr) gibt die Rechtsbehelfsbelehrung: Widerspruch - Allgemeines Verwaltungsrecht Einspruch - Abgabenordnung |
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