Dies ist eine Diskussion zu Praktische Konkordanz innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung
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| Hilfe! Wer kann mir das Prinzip der praktischen Konkordanz der Grundrechte mit ienfachen Worten erklären? Bin schon ganz verzweifelt! |
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| AW: Praktische Konkordanz Ziel der praktischen Konkordanz ist es, bei sich widersprechenden Grundrechtspositionen durch Abwägung einen angemessenen Ausgleich zu erzielen. Vgl. Mutzenbacher Entscheidung ( BVerfGE 77, 240, 253. |
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| AW: Praktische Konkordanz Praktische Konkordanz findet immer dann Anwendung, wenn sich 2 Verfassungsgüter gegenüberstehen. Beispiel Schächten (BVerfGE 104, 337): Zur Religionsausübung einer bestimmten Moslemgruppe gehört es, nur völlig ausgeblutetes Fleisch zu essen. Dieses bekommt man aber nur, wenn man die Rinder entgegen des TierSchutzG besonders grausam schlachtet (bluten lebendig aus). Auf der einen Seite kann sich diese Moslemgruppe auf Art.4 GG (Religionsfreiheit) berufen. Auf der anderen Seite ist der Tierschutz aber auch ein Verfassungsgut, vgl. Art.20a GG. Da sich 2 Verfassungsgüter gegenüberstehen, müssen sie im Wege der praktischen Konkordanz zu einem Ausgleich gebracht werden. Regeln der praktischen Konkordanz: - keines der beteiligten Verfassungsgüter darf völlig untergehen. - Ziel: Nicht Verfassungsgut1 oder Verfassungsgut2, sondern die EINHEIT DER VERFASSUNG soll optimale Wirksamkeit erlangen. - deswegen darf ein Verfassungsgut nur dann eingeschränkt werden, wenn diese Einschränkung gleichzeitig dem anderen Verfassungsgut zugute kommt (und anders herum) Anwendung auf den Fall: Mit dem Prinzip der praktischen Konkordanz wäre es wohl unvereinbar, der Moslemgruppe das grausame Schlachten generell zu verbieten. Andererseits darf es auch nicht uneingeschänkt erlaubt sein. Was nun letztlich die optimale Lösung im Hinblick auf die EINHEIT DER VERFASSUNG ist, ist natürlich auslegungssache, hier wohl: Grundsätzlich Verbot des grausamen Schlachtens, im Einzelfall muss bestimmten Gruppen dieses Schlachten aber vorbehaltlos genehmigt werden. |
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