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Öff.Recht Arbeit Marburg Prof.Detterbeck WS 09/10

Dies ist eine Diskussion zu Öff.Recht Arbeit Marburg Prof.Detterbeck WS 09/10 innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 26.08.2009, 11:44
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Öff.Recht Arbeit Marburg Prof.Detterbeck WS 09/10

[B]Hallo,

Wer schreibt in der Übung Öff.Recht zum WS 09/10- also jetzt- ebenfalls die Jurahausarbeit bei Prof. Detterbeck.
Die Thematik ist grob gesagt Grundgesetzänderung wegen Schweinegrippe.

Grüße
Student
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  #2 (permalink)  
Alt 27.08.2009, 11:50
Boardneuling
 
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AW: Öff.Recht Arbeit Marburg Prof.Detterbeck WS 09/10

Hier der Sachverhalt dazu:
Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger
Sachverhalt

Nach Ausbruch der Schweinegrippe in Deutschland finden sich 31 Bundestagsabgeordnete verschiedener Fraktionen zusammen, um den Verbraucherschutz in Deutschland durch eine Grundgesetzänderung endlich zum Durchbruch zu verhelfen. Gemeinsam bringen sie einen Gesetzesentwurf ein, der wie folgt lautet

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
Art. 1
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 wird wie folgt geändert: Nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 GG wird als Satz 2 eingefügt:

Der Verbraucherschutz hat bei allem staatlichen Handeln absoluten Vorrang.

Art. 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Berlin, den 1. Juli 2009.
Unterschriften der 31 Abgeordneten

Begründung:
Die Gefährdung des Verbrauchers, zB durch Verfütterung von Tiermehl in der Tierhaltung, soll beendet werden und alles staatliche Handeln auf seinen Schutz ausgerichtet werden. Die neue Staatszielbestimmung „Verbraucherschutz“ soll die Verwaltungsbehörden zwingen, im Rahmen der geltenden Bestimmungen den Verbraucherschutz intensiv zu berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörden sollen dem Verbraucherschutz Vorrang vor anderen Interessen Einzelner, besonders im Rahmen von Abwägungsvorhabe, geben.

Die Z- Fraktion möchte demgegenüber demonstrieren, dass es über die Schweinegrippe hinaus weiteren, grundlegendend Handlungsbedarf im Umweltbereich gibt. Sie bringt daher am selben Tag folgenden Gesetzesentwurf ein, welcher mit der Schweinegrippe nichts zu tun hat.

Gesetz zur Änderung des BImSchG
Art. 1
Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverschmutzungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgängen ( Bundes- Immissionsschutzgesetz- BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. 10. 2007 (BGB1. I. S. 2470), wird wie folgt geändert: Nach § 52a wird der folgende § 52b eingefügt:

Zuständige Behörde nach §§ 4- 21 ist die höhere Verwaltungsbehörde. Sie entscheidet ausschließlich durch Verwaltungsakt. Die Länder dürfen keine abweichenden Regelungen treffen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Berlin, den 1. Juli 2009
Unterschrift aller Mitglieder der Z- Fraktion

Begründung:
Die Möglichkeit des Bundes- Immissionsschutzgesetzes, an genehmigungspflichtige Anlagen bestimmte Anforderungen zu stellen, wird von den zuständigen Behörden nicht im erforderlichen Ausmaß wahrgenommen. Dies soll durch eine Verlagerung der Kompetenzen verbessert werden. Mit der Zentralisation der Entscheidung soll die Abhängigkeit der Behörde von lokalen Interessen vermindert und ein einheitliches Entscheidungsverhalten herbeigeführt werden.
Beide Gesetzesentwürfe werden im Bundestag behandelt und finden allgemeine Zustimmung. In den Beratungen der Ausschüsse ergeben sich keine Änderungsvorschläge. Beiden Entwürfen wird in der 2. Lesung ohne Gegenstimme zugestimmt. Nach der anschließenden dritten Beratung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes, in der ebenfalls kein Änderungsantrag gestellt wird, folgt unmittelbar die Schlussabstimmung, in der alle Mitglieder des Bundestages anwesend sind und geschlossen der Verfassungsänderung zustimmen.

Daraufhin wird eine Pause von 45 Minuten anberaumt, um anschließend über die Änderung des BImSchG zu beraten. Zu dieser Beratung finden sich aber nur noch zehn Abgeordnete ein. Ein Abgeordneter einer Oppositionsfraktion beantragt dabei eine Änderung des beabsichtigten § 52b BImSchG; der Änderungsantrag wird vom Bundestagspräsidenten aber nicht zugelassen. Vor Beginn der Abstimmung wird die Beschlussfähigkeit nicht bezweifelt. Über den Gesetzesentwurf wird dadurch abgestimmt, dass alle anwesenden Abgeordneten zum Zeichen ihrer Zustimmung aufstehen. Daraufhin verkündet der Bundestagspräsident, dass das Änderungsgesetz einstimmig beschlossen sei.

Der Bundestagspräsident leitet die beschlossenen Gesetze unverzüglich dem Bundesrat zu. Dieser stimmt der Verfassungsänderung bei Anwesenheit aller Mitglieder einstimmig zu.

Bei der Abstimmung über die Änderung des BImSchG beschließt der Bundesrat zunächst mit 69 Stimmen, dass hier ein Zustimmungsgesetz vorliege. Bei der Abstimmung über die Zustimmung zum Änderungsgesetz votieren 34 Mitglieder mit „Ja“, 31 Mitglieder mit „Nein“. In den Nein – Stimmen sind auch die 5 Stimmen der Vertreter Hessens enthalten, obwohl sie durch einen Beschluss ihrer Landesregierung verpflichtet waren zuzustimmen. Die 4 Vertreter Schleswig- Holstein enthalten sich der Stimme.

Ein Vermittlungsverfahren wird von keiner Seite beantragt. Die Bundesregierung geht davon aus, dass hier ein Einspruchsgesetz vorliege und eine Zustimmung nicht erforderlich sei. Nach der Gegenzeichnung beider Gesetze durch den Bundeskanzler werden diese vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet.

Der Abgeordnete X hat Zweifel, ob dir beiden Änderungsgesetze verfassungsmäßig sind. Er wendet sich daher an Sie und bittet Sie, die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit der beiden Gesetze (einschließlich Fragen der Geschäftsordnung) in einem Gutachten zu überprüfen.
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  #3 (permalink)  
Alt 09.09.2009, 15:45
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AW: Öff.Recht Arbeit Marburg Prof.Detterbeck WS 09/10

Hallo! Kann uns nicht Jemand auf die Sprünge verhelfen? Mir fällt diese Hausarbeit auch recht schwer! Wäre super!
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  #4 (permalink)  
Alt 11.09.2009, 10:55
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AW: Öff.Recht Arbeit Marburg Prof.Detterbeck WS 09/10

Ich hab bisher folgende Problematik rausgefunden:
-Frage der Beschlussfähigkeit des BTags
-Abstimmung im BRat entgegen der LReg Weisung ist rechtens und gültig
-Gesetzgebungskompetenzen auch bei beiden Gesetzen gegeben

Was habt ihr noch?
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  #5 (permalink)  
Alt 23.09.2009, 13:08
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AW: Öff.Recht Arbeit Marburg Prof.Detterbeck WS 09/10

Hi ich schreibe auch diese Hausarbeit und ich bin mit dem formellen Teil der Prüfung fertig bist auf die Weisungsgebundenheit des Bundesratsmitglieder habe ich auch alles glaube ich richtig gelöst habt ihr was da zu gefunden.
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  #6 (permalink)  
Alt 07.10.2009, 11:15
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AW: Öff.Recht Arbeit Marburg Prof.Detterbeck WS 09/10

1
Die Verfassungsmäßigkeit
Formelle Verfassungsmäßigkeit
Gesetzgebungskompetenzen
Gesetzgebungsverfahren
Initiativrecht
Verfahrensanforderungen
§§ 79ff GOBT
Form
Materielle Verfassungsmäßigkeit
Zulässigkeit der Staatszielbestimmung
Ewigkeitsklausel des Art. 79 III GG
Art. 20 I 2 GG
Konkordanz
Art. 79 I S. 1 GG

Geändert von Juraaa (08.10.2009 um 09:51 Uhr).
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  #7 (permalink)  
Alt 08.10.2009, 09:59
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AW: Öff.Recht Arbeit Marburg Prof.Detterbeck WS 09/10

2
Formelle Verfassungsgemäßigkeit
Gesetzgebungskompetenz
Grundsätzliche Kompetenz
Art. 1 S. 3 des ÄndG mit Art. 84 I S. 5 GG
Behörde
Regelung nach Art. 84 I S. 5
Beschlussfähigkeit
Zustimmung
Wirksamkeit
Materielle Verfassungsgemäßigkeit
§52b BimschG ist nicht materiell verfassungwidrig

Lösungsskizze kann erworben werden, pm schreiben!
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