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Nachbarschutz vorläufiger Rechtsschutz

Dies ist eine Diskussion zu Nachbarschutz vorläufiger Rechtsschutz innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung

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Alt 30.05.2010, 20:34
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Question Nachbarschutz vorläufiger Rechtsschutz

Hallo,

ich habe momentan eine Lernkrise, weil ich nicht verstehe, wann man beim vorläufigen Rechtsschutz auf § 80a III 2, § 80 V 1 VwGO geht und wann auf § 80a III 1, I Nr. 2 VwGO geht.

Die Fallbeispiele, die ich habe, nehmen immer den gleichen Grundfall:
Nachbar will gegen Baugenehmigung des B vorgehen, legt zunächst Widerpsruch ein und verlangt dann Rechtsschutz, weil der Bau weiter geht.

Trotz des gleichen Falls, verwenden die Autoren unterschiedliche AGLs. Übersehe ich irgendein Detail, das die jeweilige AGL begründet oder ist es einfach eine Meinungssache, welche AGL ich verwende?

Für Hinweise wäre ich echt dankbar.
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  #2 (permalink)  
Alt 05.07.2010, 14:30
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AW: Nachbarschutz vorläufiger Rechtsschutz

Also es geht um den vorläufigen Rechtsschutz. Diese kannst du gem. §§ 80 ff. VwGO erreichen.

Es geht hierbei um die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gem. § 80 I S. 1 VwGO.
1. Fall: aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 80 I S. 1 VwGO
Das heisst du bekommst einen VA und erhebt dagegen Anfechtungsklage. Dann kann der VA bis zum Ausgang des Verfahrens nicht vollzogen werden.
Allerdings kann gem § 80 a)II VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet werden. hier ja Anfechtungsklage.
§ 80 a) I VwGO gilt für die Leistungsklage

2. Fall: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 V VwGO

In den Fällen des § 80 II VwGO entfaltet die Anfechuntgsklge keine aufschiebende Wirkung. Dies ist nach § 80 II S.1 Nr. 3 VwGO dann der Fall, wenn ein Bundesgesetz dies vorschreibt. Im Baurecht ist es im § 212 a) BauGB vorgeschrieben.

von daher wirst du wenn du einen baurechtlichen VA bekommst die Anfechungslklage mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 V VwGO verbinden.
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