Dies ist eine Diskussion zu Multiple-Choice-Fragen zum Öff-Recht innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung
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| Hallo, ich bin angehender Ingenieur und muß im Rahmen meines Studiums eine Klausur im Öffentlichen Recht schreiben. Es handelt sich hierbei um einen Multiple-Choice-Test, wobei ich mir bei folgenden Fragen unsicher bin und mich über Eure Hilfe freuen würde: 3. Ein Verwaltungsakt a) ist an keine bestimmte Form gebunden b) muss nur dann bestimmte Formen einhalten, wenn das Gesetz es verlangt c) muss immer schriftlich gelten 4. Eine Behörde hebt die Verlängerung der Sperrstunde für ein Lokal auf, weil die Nachbarn in ihrer Nachtruhe unzumutbar gestört werden. Der Gastwirt a) hat das zu dulden, weil diese Verfügung kein Verwaltungsakt ist b) kann dagegen Widerspruch einlegen. Dieser wird jedoch in der Sache erfolglos bleiben c) kann den Ausgleich des Nachteils verlangen, der daraus entsteht, dass er auf den Bestand der Regelung vertraut hat 9. Die Gliederung des Bundes kann a) im Wege des Volksentscheides b) im Wege der Verfassungsänderung c) überhaupt nicht aufgehoben werden. 16. Ein Gesetz führt eine Verpflichtungnzu unentgeltlicher gemeinnütziger Arbeit für alle 18jährigen ein, die kein festes Beschäftigungsverhältnis haben. Dies ist a) ein Verstoß gegen Art. 12 Abs.2 b) ein Verstoß gegen Art. 12a c) verfassungsrechtlich zulässig 19. Ein Gesetz verlangt von privaten Eigentümern den Erhalt von Denkmalen auch dann, wenn damit finanzielle Belastungen verbunden sind, die aus dem betroffenen Grundstück nicht erwirtschaftet werden können. Es ermöglicht eine Ausnahme von der Erhaltungspflicht nur, wenn dies gewichtige öffentliche Interessen fordern. Dies stellt a) einen eteignungsgleichen Eingriff dar b) eine zulässige Beschränkung des Eigentums dar, da es an das Gemeinwohl gebunden ist c) eine unzulässige Beschränkung der Privatnützigkeit des Eigentums dar 2. Der Bundespräsident entlässt einen Minister. Dies ist a) ein Verwaltungsakt, weil damit ein Einzelfall geregelt wird. b) kein Verwaltungsakt, weil keine Verwaltungsbehörde handelt. c) kein Verwaltungsakt, weil er keine Rechtswirkung gegenüber dem Bürger hat. 4. Die Gliederung der Bundesrepublik in Bund und Länder kann a) durch Verfassungsänderung b) überhaupt nicht c) durch Volksentscheid aufgehoben werden 6. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt a) muss nicht befolgt werden b) muss befolgt werden, solange kein Widerspruch eingelegt ist c) kann unmittelbar mit Anfechtungsklage angegriffen werden 12. Die Einführung der konstitutionellen Monarchie in Sachsen ist a) unzulässig, weil damit gegen das Demokratieprinzip des Art. 20 GG verstoßen wird b) weil gegen den Grundsatz der republikanischen Ordnung verstoßen wird c) zulässig, weil Art. 20 GG nur für den Bund gilt 18. Als Enteignung bezeichnet man a) den Entzug der Rechtsposition durch den Staat b) einen unzumutbaren hoheitlichen Eingriff in das Eigentum c) eine übermäßige Belastung des Eigentümers zugunsten des Gemeinwesens 19. Ansprüche gegenüber privaten Lebensversicherungen werden durch Art, 14 GG geschützt, weil sie a) Eigentum i.S.d. BGB sind b) öffentlich-rechtliche Rechtspositionen darstellen, die durch eigene Leistungen erworben worden sind c) vermögenswerte privatrechtliche Ansprüche gegenüber der Versicherung darstellen 20. Art. 14 GG schützt a) alle Formen des Sacheigentums b) darüber hinaus auch alle vermögenswerten privaten Rechte c) und zudem vermögenswerte öffentlich-rechtliche Rechtspositionen, wenn sie durch eigene Leistungen erworben worden sind. 21. Die Benutzung des Grundwassers durch den Grundstückseigentümer a) ist Bestandteil seines Grundrechts aus Art. 14 GG b) ist Bestandteil des Grundeigentums, kann allerdings durch Gesetz eingeschränkt werden c) gehört nicht zum Grundeigentum und ist daher über Art. 14 GG nicht geschützt 6. Die Formulierung "Eigentum verpflichtet" in Art. 14 Abs. 2 GG besagt, dass a) der Gesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums im Hinblick auf das Wohl der Allgemeinheit näher bestimmen darf b) Enteignungen nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig sind c) der Eigentümer von seinem Eigentum nur zum Wohl der Allgemeinheit Gebrauch machen darf 12. A will ein achtstockiges Haus bauen. Sein Bauantrag wird abgelehnt. Auf seinen Widerspruch werden nur 4 Stockwerke genehmigt. Welche Klage sollte er erheben ? a) Leistungsklage b) Anfechtungsklage c) Verpflichtungsklage 14. Ein sog. unbestimmter Rechtsbegriff wie "Zuverlässigkeit" eröffnet für die Verwaltung in der Regel a) einen Beurteilungsspielraum b) Ermessensspielräume c) die Aufgabe, den Begriff durch Rechtsauslegung zu konkretisieren, weil nur eine rechtliche haltbare Entscheidung möglich ist 15. Ein Verwaltungsakt, der bestandskräftig ist, darf a) vollzogen werden, auch wenn er materiell rechtswidrig ist b) nur vollzogen werden, wenn er rechtmäßig ist c) nur dann nicht vollzogen werden, wenn er nichtig ist 16. Ein Verwaltungsakt ergeht am 20. 5. mit der Rechtsmittelbelehrung, gegen ihn könne innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden. A erhebt am 21. 6. Widerspruch a) der Widerspruch ist nicht fristgerecht eingelegt worden b) der Widerspruch ist zulässig, weil die Rechtsmittelbelehrung unrichtig war ein Widerspruch ist jederzeit möglich 17. A, der in Dresden wohnt, erhebt Klage gegen die Genehmigung eines Kohlekraftwerkes bei Cottbus, weil diese unzulässig hohe Emissionswerte enthält. Seine Klage ist a) unzulässig, weil er nicht im Messbereich der Einwirkungen der Anlage wohnt b) unzulässig, weil er nicht im selben Bundesland wohnt c) unzulässig, wenn er nicht darlegen kann, dass die Möglichkeit besteht, dass er von den Einwirkungen in seinen Rechten betroffen sein könnte d) unzulässig, wenn er nicht beweisen kann, dass die Genehmigung tatsächlich rechtswidrig ist 20. Das Regierungspräsidium erlässt einen Verwaltungsakt. Dagegen ist a) Widerspruch möglich, über den die nächst höhere Behörde entscheidet b) kein Widerspruch möglich, weil es sich um eine oberste Landesbehörde im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. VwGO handelt c) Widerspruch zulässig, über den jedoch der Regierungspräsident selbst entscheidet, weil die nächst höhere Behörde eine oberste Landesbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist . 9. Vom Bundestag beschlossene Gesetze, die Grundrechte verletzen, können a) nur vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt werden b) auch von den Verwaltungsgerichten aufgehoben werden c) von allen Gerichten ohne weiteres als unwirksam behandelt werden 13. Ein Bundesgesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates, wenn a) es Angelegenheiten der Länder berührt b) das Grundgesetz dies ausdrücklich bestimmt c) es im Grundgesetz nicht als Einspruchsgesetz bezeichnet wird 14. Der Bundeskanzler verliert sein Amt, wenn a) ihm der Bundestag sein Misstrauen ausspricht b) der Bundestag einen Nachfolger wählt c) ihm der Bundespräsident das Vertrauen entzieht 17. Bewertet ein Prüfer eine auf eine Prüfungsfrage gegebene Antwort als falsch, ob wohl von Wissenschaftlern der betreffenden Fachrichtung eine entsprechende Auffassung vertreten wird, so a) unterliegt dies nicht der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung, weil dem Prüfer insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht b) führt dies auf den Widerspruch des Prüflings hin zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung c) stellt dies einen Ermessensfehler dar 21. Die Streitigkeit zwischen Dr. Helmut Kohl und der Bundesrepublik Deutschland über die Veröffentlichung von Stasi-Akten ist öffentlich-rechtlicher Natur, weil a) an ihr mit der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR ein Träger hoheitlicher Gewalt beteiligt ist b) die Beteiligten einander gleichgeordnet sind c) die ihr zugrunde liegenden Vorschriften des Stasi-Unterlagengesetzes die Bundesbeauftragte in ihrer Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Veröffentlichung berechtigen bzw. zu deren Ablehnung verpflichten |
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