Dies ist eine Diskussion zu Landesverfassung und Richtervorbehalt innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung
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| Landesverfassung und Richtervorbehalt Hallo! Ich habe hier ein paar Probleme, bei denen ich einfach nicht weiterkomme: 1. Ein Bundesland erlässt ein Landesgesetz. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Gesetzgebungsverfahren gegen die Landesverfassung verstößt. Das BVerfG prüft im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Kann das BVerfG bei der Prüfung des Gesetzgebungsverfahrens die Landesverfassung als Prüfungsmaßstab verwenden? (Art. 20 iVm Art. 28) Falls ja: Gibt es diesbezüglich Entscheidungen? 2. Das Bundesland stellt das Gesetz zudem unter einen Richtervorbehalt, hat es hierfür die Gesetzgebungskompetenz? Gruß |
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| AW: Landesverfassung und Richtervorbehalt Auch im Verfassungsrecht erleichtert das Lesen des Gesetzes manchmal die Rechtsfindung: Art. 93 (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: 2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages; Die Landesverfassung ist also als solche kein Prüfungsmaßstab. Daran ändert sich auch durch Art. 28 nichts. Manchmal steckt hinter einzelnen Normen des Landesverfassungsrechts aber ein grundgesetzliches Prinzip; dann verletzt ein gegen diese Norm verstoßen Gesetz möglicherweise auf das Prinzip und das kann (weil Teil des Grundgesetzes) dann vom BVerfG überprüft werden. Die 2. Frage lässt sich wegen ihrer Allgemeinheit nicht beantworten. |
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| AW: Landesverfassung und Richtervorbehalt Naja, welcher Sachmaterie wäre der Richtervorbehalt zuzuordnen? |
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| AW: Landesverfassung und Richtervorbehalt Der Sachmaterie, auf die sich der Vorbehalt bezieht?! Oder das Land hat vielleicht eine Verfahrenskompetenz... |
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| AW: Landesverfassung und Richtervorbehalt Angenommen der Richtervorbehalt schreibt vor, dass bestimmte Maßnahmen des Gesetzes ein Amtsgericht anordnen muss. Wird dadurch nicht auch die Aufgabenverteilung der Gerichte geregelt? |
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| AW: Landesverfassung und Richtervorbehalt Natürlich, aber was sollte verfassungsrechtlich daraus folgen? Nehmen wir z.B. § 42 Abs. 1 PolG NRW. Diese Vorschrift ordnet den Richtervorbehalt bei präventiv-polizeilichen Wohnungsdurchsuchungen an und erklärt dafür das Amtsgericht für zuständig. Hierbei handelt es sich zunächst um die Regelung des Verfahrens bei derartigen Wohnungsdurchsuchungen und die Wohnungsdurchsuchungen selbst fallen in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder. Damit dann auch das Verfahren und somit ist die Gesetzgebungskompetenz von NRW gegeben. Dem könnte lediglich noch entgegen stehen, dass sie einer Bundesregelung hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens widerspricht. Eine solche gibt es aber nicht: Die ZPO, das GVG und das FGG regeln solche Maßnahmen gar nicht, schließen die Zuständigkeiten damit auch nicht aus, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 VwGO vorliegt mit der Folge, dass die VwGO anwendbar wäre, ist höchst zweifelhaft und selbst wenn würde § 40 VwGO ausdrücklich eine Abweichung durch Landesgesetz erlauben. Wie gesagt, man kann die Frage nach der Kompetenz nicht beantworten, wenn man die Regelung nicht kennt. |
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| AW: Landesverfassung und Richtervorbehalt hey...schreibst du zufällig die Hausarbeit in Freiburg mit?^^ Ähnelt dieser zumindest. Ich denke, dass zwar die Gesetzgebungskompetenz, jedoch nicht das Gesetzgebungsverfahren eines Landesgesetzes, das auf der Landesverfassung beruht, Prüfungsgegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann. Bei gravierenden Fehlern im Verfahren könnte man aber an Verstöße gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip denken. |
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| AW: Landesverfassung und Richtervorbehalt Hi! Ja, ich schreibe die auch mit, aber ich werde das Verfahren jetzt einfach hilfsgutachtlich prüfen, alles andere ist mir zu heiß... ^^ |
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| AW: Landesverfassung und Richtervorbehalt ach, dann kann ich dich ja fragen, wie du die materielle Verfassungsmäßigkeit bzgl. der Grundrechtsverletzungen aufgebaut hast.^^ Da prüft man ja Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz (zb. Grundrechte) sowie mit dem Bundesrecht (wobei ich zu letzterem nichts weiß). Machst du das so? : [...] Materieller Verfassungsmäßigkeit -------- - Verletzung Art. 2 I iVm Art. 1 I (RIS) durch § 1 KSG - selbes durch § 2 KSG das bei allen Grundrechten so weiter... oder - Verletzung des blabla durch das KSG (also §§ 1 und 2 in einem) usw. Welche Grundrechte prüfst du denn noch so? RIS als Ausprägung des APR, Art. 2 I ist ja versperrt, Art. 1 I, Art. 13 + übriges Verfassungsrecht... Wenn wir schon dabei sind...prüfst du neben abstrakter Normenkontrolle auch den Bund-Länder-Streit an? Der geht bei mir zumindest bei der Zulässigkeit durch... |
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| AW: Landesverfassung und Richtervorbehalt Einen Bund-Länder-Streit kann man prüfen, ich habe dafür aber einfach keinen Platz mehr! Bei der Verfassungsmäßigkeit würde ich die §§ einzeln durchprüfen, dadurch wird alles sehr viel übersichtlicher und unterstreicht die Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit, bei der man zwangsläufig die §§ getrennt prüfen muss! An sich kannst du außer den angesprochenen Artikeln auf jeden Fall noch Art. 101 prüfen und Grundrechte wie keine Strafe ohne Gesetz bzw. keine Mehrfachbestrafung, ansonsten war es das aber schon! |
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