Dies ist eine Diskussion zu Hilfe Hausarbeit innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Hilfe Hausarbeit Hallo, schreibt jemand vielleicht auch diese Hausarbeit im öfft. Recht. Oder habt ihr ne Ahnung wo die Problem bzw. für welche Sachen es die Punkte dann gibt. Fall: Angenommen, im Bundesland X erfolgen Ernennung, Beförderung und Versetzung einer Richterin oder eines Richters im Landesdienst durch den Justizminister aufgrund der vorherigen Entscheidung eines Richterwahlausschusses. Die hierzu einschlägigen Vorschriften enthält das vom Landtag des Landes X im ordnungsgemäßen Verfahren verabschiedete Richterwahlgesetz (LRiWG). Sie lauten wie folgt: § 1 Zuständigkeiten des Richterwahlausschusses und des Landtages (1) Über die Anstellung, Beförderung und Versetzung einer Richterin oder eines Richters entscheidet der Richterwahlausschuss. (2) [Sonderregelung für die Wahl des Gerichtspräsidenten der Landesgerichte] § 2 Zusammensetzung des Richterwahlausschusses (1) Dem Richterwahlausschuss gehören an 1. neun Abgeordnete des Landtags 2. sechs Richter 3. ein Rechtsanwalt (2) Die Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden vom Landtag gewählt. Die Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 werden durch die Richterschaft des Landes gewählt. Das Mitglied nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer des Landes entsandt. (3) Der Justizminister führt den Vorsitz. Er hat kein Stimmrecht. Er kann sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Landesregierung vertreten lassen. § 3 § 8 [Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft; Ausschließungsgründe; Ersatzwahl und Vertretungsfälle; Ausschreibung, Einberufung des Wahlausschusses] § 9 Sitzungen des Ausschusses (1) Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind in der Regel nicht öffentlich. (2) Der Richterwahlausschuss kann in den Sitzungen Bewerberinnen und Bewerber sowie andere Personen anhören. [...] Beratung und Beschlussfassung müssen in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden. (3) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der Abstimmung wird eine Niederschrift erstellt. § 10 Beschlussfassung (1) Der Richterwahlausschuss wählt die Bewerberin oder den Bewerber, die bzw. der für das Richteramt persönlich und fachlich am besten geeignet ist. Bei gleicher Eignung ist einer Bewerberin gegenüber einem Mitbewerber der Vorzug zu geben. (2) [...] (3) Der Richterwahlausschuss wählt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erfolgt die Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers nicht, so beruft der Justizminister unverzüglich eine erneute Sitzung des Richterwahlausschusses ein oder schreibt die Stelle neu aus. (4) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn von seinen Mitgliedern oder Vertretern mindestens die Hälfte anwesend ist. § 11 Vollziehung der Entscheidung (1) Der Justizminister hat die gewählte Bewerberin bzw. den gewählten Bewerber zu ernennen. (2) [...] Im Frühjahr 2005 wurde die Stelle eines Vizepräsidenten am Oberlandesgericht des Landes X zur Neubesetzung ausgeschrieben. Um die Stelle bewarben sich unter anderem die Richterin V sowie die Richter D und F. An der Sitzung des Richterwahlausschusses, in der über die Besetzung der Stelle entschieden werden sollte, nahmen nur vier der im Richterwahlausschuss vertretenen Abgeordneten sowie fünf Richter und der Rechtsanwalt teil. Aufgrund der Anhörung der Bewerber im Ausschuss stellte sich in der anschließenden Diskussion heraus, dass die anwesenden Ausschussmitglieder V und F für gleich gut geeignet hielten, D dagegen in der Beurteilung weit zurücklag. Unter den Ausschussmitgliedern bestand außerdem mehrheitlich die Überzeugung, dass da Frauen an den Gerichten des Landes X unterrepräsentiert seien nach § 10 Abs. 1 Satz 2 LRiWG zu verfahren sei. In der geheimen Abstimmung wählte der Richterwahlausschuss deshalb mit einfacher Mehrheit die V zur Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts. Der Justizminister teilte das Ergebnis den Bewerbern mit und wies sie darauf hin, dass nunmehr die Ernennung der V vorbereitet werde. F war mit diesem Ergebnis nicht einverstanden. Er legte hiergegen Widerspruch ein und beantragte zugleich beim zuständigen Verwaltungsgericht ordnungsgemäß vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO, um eine Besetzung der Stelle mit V zu verhindern. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab, da eine Verletzung der Rechte des F nicht ersichtlich sei. Eine hiergegen beim nächsthöheren Verwaltungsgericht (Oberverwaltungsgericht) nach § 146 VwGO ordnungsgemäß erhobene Beschwerde blieb erfolglos. F befürchtet nunmehr, dass die Stelle mit V besetzt wird. Sollte es zur Ernennung der V kommen so seine zutreffende Einschätzung , wäre eine (spätere) Besetzung der Stelle mit F auch dann nicht möglich, wenn er im Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht mit einer Klage Erfolg haben würde. Eine Rückgängigmachung der Ernennung von V durch den Justizminister wäre nämlich aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Deshalb erhebt F sofort nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde. Er macht dabei eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 12 GG, Art. 2 GG, Art. 33 und 3 GG geltend. Sowohl der Justizminister als auch die Gerichte würden verkennen, dass die Beschlussfassung des Richterwahlausschusses, auf der die beabsichtigte Ernennung der V beruhe, einen Verfassungsverstoß beinhalte. Das LRiWG sei, wie Wortlaut und systematische Stellung des Art. 98 GG zeigten, mit dieser Verfassungsnorm nicht vereinbar. Die Zusammensetzung des Richterwahlausschusses verletze außerdem das Demokratieprinzip. Ferner sei die Bevorzugung von Frauen gegenüber Männern unzulässig. Frage 1: Hat die Verfassungsbeschwerde des F Aussicht auf Erfolg? Nachdem er seine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht hat, befürchtet F, dass V bereits zur Vizepräsidentin ernannt sein wird, bevor das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde entschieden haben wird. Er fragt sich daher, ob es eine Möglichkeit gibt, Karlsruhe zu besonders schnellem Handeln zu veranlassen und einstweilig die Ernennung der V durch den Justizminister untersagen zu lassen. Frage 2: Hat das Anliegen des F Aussicht auf Erfolg? |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Hausarbeit BGB AT HILFE!!!! | Zivilrecht - Examensvorbereitung | 26.08.2009 12:04 |
| HILFE! ÖffR Hausarbeit HILFE!!!!!!! | Allgemeines Forum für Jurastudenten | 02.03.2009 17:15 |
| Hilfe bei Hausarbeit | Öffentliches Recht - Hausarbeiten | 18.02.2009 14:09 |
| Hausarbeit Hilfe!!! | Baurecht | 29.08.2006 17:15 |
| Hilfe!! Hausarbeit!! Suche Hilfe beim Einstieg!! | Zivilrecht - Hausarbeiten | 23.03.2006 12:20 |
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2013, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2013, Cracked Egg Studios