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Hilfe Hausarbeit

Dies ist eine Diskussion zu Hilfe Hausarbeit innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung

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Alt 08.12.2005, 12:19
Boardneuling
 
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Hilfe Hausarbeit

Hallo,

schreibt jemand vielleicht auch diese Hausarbeit im öfft. Recht.
Oder habt ihr ne Ahnung wo die Problem bzw. für welche Sachen es die Punkte dann gibt.

Fall:

Angenommen, im Bundesland X erfolgen Ernennung, Beförderung und Versetzung einer Richterin
oder eines Richters im Landesdienst durch den Justizminister aufgrund der vorherigen Entscheidung
eines Richterwahlausschusses. Die hierzu einschlägigen Vorschriften enthält das vom Landtag des
Landes X im ordnungsgemäßen Verfahren verabschiedete Richterwahlgesetz (LRiWG). Sie lauten wie
folgt:
§ 1 Zuständigkeiten des Richterwahlausschusses und des Landtages
(1) Über die Anstellung, Beförderung und Versetzung einer Richterin oder eines Richters
entscheidet der Richterwahlausschuss.
(2) [Sonderregelung für die Wahl des Gerichtspräsidenten der Landesgerichte]
§ 2 Zusammensetzung des Richterwahlausschusses
(1) Dem Richterwahlausschuss gehören an
1. neun Abgeordnete des Landtags
2. sechs Richter
3. ein Rechtsanwalt
(2) Die Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden vom Landtag gewählt. Die Mitglieder nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 werden durch die Richterschaft des Landes gewählt. Das Mitglied nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 wird vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer des Landes entsandt.
(3) Der Justizminister führt den Vorsitz. Er hat kein Stimmrecht. Er kann sich nach Maßgabe
der Geschäftsordnung der Landesregierung vertreten lassen.
§ 3 – § 8 [Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft; Ausschließungsgründe; Ersatzwahl und
Vertretungsfälle; Ausschreibung, Einberufung des Wahlausschusses]
§ 9 Sitzungen des Ausschusses
(1) Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind in der Regel nicht öffentlich.
(2) Der Richterwahlausschuss kann in den Sitzungen Bewerberinnen und Bewerber sowie
andere Personen anhören. [...] Beratung und Beschlussfassung müssen in nichtöffentlicher
Sitzung stattfinden.
(3) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der Abstimmung wird eine Niederschrift
erstellt.
§ 10 Beschlussfassung
(1) Der Richterwahlausschuss wählt die Bewerberin oder den Bewerber, die bzw. der für das
Richteramt persönlich und fachlich am besten geeignet ist. Bei gleicher Eignung ist einer
Bewerberin gegenüber einem Mitbewerber der Vorzug zu geben.
(2) [...]
(3) Der Richterwahlausschuss wählt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Erfolgt die Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers nicht, so
beruft der Justizminister unverzüglich eine erneute Sitzung des Richterwahlausschusses
ein oder schreibt die Stelle neu aus.
(4) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn von seinen Mitgliedern oder
Vertretern mindestens die Hälfte anwesend ist.
§ 11 Vollziehung der Entscheidung
(1) Der Justizminister hat die gewählte Bewerberin bzw. den gewählten Bewerber zu
ernennen.
(2) [...]

Im Frühjahr 2005 wurde die Stelle eines Vizepräsidenten am Oberlandesgericht des Landes X zur
Neubesetzung ausgeschrieben. Um die Stelle bewarben sich unter anderem die Richterin V sowie die
Richter D und F.
An der Sitzung des Richterwahlausschusses, in der über die Besetzung der Stelle entschieden werden
sollte, nahmen nur vier der im Richterwahlausschuss vertretenen Abgeordneten sowie fünf Richter
und der Rechtsanwalt teil. Aufgrund der Anhörung der Bewerber im Ausschuss stellte sich in der
anschließenden Diskussion heraus, dass die anwesenden Ausschussmitglieder V und F für gleich gut
geeignet hielten, D dagegen in der Beurteilung weit zurücklag. Unter den Ausschussmitgliedern
bestand außerdem mehrheitlich die Überzeugung, dass – da Frauen an den Gerichten des Landes X
unterrepräsentiert seien – nach § 10 Abs. 1 Satz 2 LRiWG zu verfahren sei. In der geheimen
Abstimmung wählte der Richterwahlausschuss deshalb mit einfacher Mehrheit die V zur
Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts. Der Justizminister teilte das Ergebnis den Bewerbern mit und
wies sie darauf hin, dass nunmehr die Ernennung der V vorbereitet werde.
F war mit diesem Ergebnis nicht einverstanden. Er legte hiergegen Widerspruch ein und beantragte
zugleich beim zuständigen Verwaltungsgericht ordnungsgemäß vorläufigen Rechtsschutz nach § 123
VwGO, um eine Besetzung der Stelle mit V zu verhindern. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag
auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab, da eine Verletzung der Rechte des F nicht ersichtlich
sei. Eine hiergegen beim nächsthöheren Verwaltungsgericht (Oberverwaltungsgericht) nach § 146
VwGO ordnungsgemäß erhobene Beschwerde blieb erfolglos.
F befürchtet nunmehr, dass die Stelle mit V besetzt wird. Sollte es zur Ernennung der V kommen – so
seine zutreffende Einschätzung –, wäre eine (spätere) Besetzung der Stelle mit F auch dann nicht
möglich, wenn er im Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht mit einer Klage Erfolg haben
würde. Eine Rückgängigmachung der Ernennung von V durch den Justizminister wäre nämlich aus
Rechtsgründen ausgeschlossen.
Deshalb erhebt F sofort nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beim
Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde. Er macht dabei eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 12 GG, Art. 2 GG, Art. 33 und 3 GG geltend. Sowohl der Justizminister als
auch die Gerichte würden verkennen, dass die Beschlussfassung des Richterwahlausschusses, auf der
die beabsichtigte Ernennung der V beruhe, einen Verfassungsverstoß beinhalte. Das LRiWG sei, wie
Wortlaut und systematische Stellung des Art. 98 GG zeigten, mit dieser Verfassungsnorm nicht
vereinbar. Die Zusammensetzung des Richterwahlausschusses verletze außerdem das
Demokratieprinzip. Ferner sei die Bevorzugung von Frauen gegenüber Männern unzulässig.
Frage 1: Hat die Verfassungsbeschwerde des F Aussicht auf Erfolg?
Nachdem er seine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht hat, befürchtet F, dass V bereits
zur Vizepräsidentin ernannt sein wird, bevor das Bundesverfassungsgericht über die
Verfassungsbeschwerde entschieden haben wird. Er fragt sich daher, ob es eine Möglichkeit gibt,
„Karlsruhe“ zu besonders schnellem Handeln zu veranlassen und einstweilig die Ernennung der V
durch den Justizminister untersagen zu lassen.
Frage 2: Hat das Anliegen des F Aussicht auf Erfolg?
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