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Hausarbeit im Öffentliche Recht für Anfänger WS 09/10 Tübingen

Dies ist eine Diskussion zu Hausarbeit im Öffentliche Recht für Anfänger WS 09/10 Tübingen innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 30.09.2009, 20:07
Boardneuling
 
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Question Hausarbeit im Öffentliche Recht für Anfänger WS 09/10 Tübingen

So, ich dachte ich eröffne mal die Diskussionsrunde.

Mir stellt sich gleich zu Beginn die Frage, ob sich das Organstreitverfahren im ersten Abschnitt gegen die Fraktion oder gegen den Bundestag richtet. Das hätte ja u.U die Auswirkung, dass man hier schon ins Hilfsgutachten übergehen muss.

Hat jemand eine Ahnung, wo man etwas über fiktive Gesetze findet? Wie baut man das auf?




Hier der Sachverhalt:

"Gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des
Deutschen Bundestages (AbgG) erhalten die Abgeordneten des Deutschen Bundestages mit
Wirkung vom 1. Januar 2009 eine monatliche Alimentation in Höhe von 7.668,- €, die zu
versteuern ist. Gemäß § 11 Abs. 2 AbgG erhalten der Bundestagspräsident bzw. seine
Stellvertreter eine monatliche Amtszulage in der gleichen bzw. hälftigen Höhe. Daneben tritt
gemäß § 12 Abs. 1, 2 AbgG eine steuerfreie Aufwandsentschädigung zur Abgeltung der durch
das Mandat veranlassten Aufwendungen. Neben diesen Leistungen zahlen die Fraktionen
herkömmlich für die Wahrnehmung der Funktion des Fraktionsvorsitzenden eine zusätzliche
Entschädigung als sogenannte Funktionszulage aus ihren Mitteln nach § 50 AbgG. Daneben
erhalten besondere Funktionsträger eine erhöhte Aufwandsentschädigung zur Deckung ihrer
aus der Funktion entstandenen besonderen Aufwendungen. Die Fraktionen berufen sich
bezüglich dieser Leistungen auf § 52 Abs. 2 Nr. 2a AbgG. Gemäß § 50 AbgG erhalten sie zur
Erfüllung ihrer Aufgaben Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt, deren Höhe im Haushaltsplan
festgesetzt wird.

Der Abgeordnete A, der als „einfacher Abgeordneter“ selbst keine Funktionszuschläge erhält
und erst im Juni 2009 in den Bundestag nachgerückt ist, sieht in der Weite der Regelung des §
52 Abs. 2 Nr. 2a AbgG ebenso wie in dem Erlass des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2010,
welches eine Erhöhung der an die Fraktion u.a. für die Zahlung von Funktionszulagen
zugewiesenen Mittel enthält, eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 GG, Art. 38 Abs. 1 S. 2
GG und 48 Abs. 3 S. 1 GG. Dabei wendet er sich zum einen gegen die seiner Auffassung
nach gesetzlich eröffnete Möglichkeit, jedem Funktionsträger innerhalb der Fraktion
Funktionszulagen im Hinblick auf Alimentation und Aufwandsentschädigung zu gewähren.
Dies widerspreche der Rechtsprechung des BVerfG, die eine Funktionszulage nur für das Amt
des Parlamentspräsidenten, seiner Stellvertreter und des Fraktionsvorsitzenden zulasse. Das
Rechtsstaats-, Demokratie- und Transparenzgebot sowie Art. 48 Abs. 3 S. 3 GG verlangten
zum anderen, dass Empfänger und Höchstbeträge von Funktionszulagen gesetzlich geregelt
sind. Der Bundestag macht hingegen geltend, dass die „Ermächtigung“ zur Auszahlung von
Funktionszulagen nach § 52 Abs. 2 Nr. 2a AbgG von Seiten der Fraktionen in
verfassungskonformer Auslegung ausgeübt werde. Eine weitere Konkretisierung sei daher
nicht erforderlich.

Auf der Grundlage von Art. 48 Abs. 3 S. 1, 3 GG entscheidet der Bundestag bislang über die
Höhe der Abgeordnetenalimenation in einem jährlichen Beschluss, der regelmäßig
Anpassungen vorsieht, welche sich an der allgemeinen Einkommensentwicklung und der
jährlichen Inflation sowie der Entwicklung der Lebensbedingungen in Gesamtdeutschland
orientiert. Hiervon abweichend hat der Bundestag im Januar 2009 ein – fiktives – „Gesetz zur
Einführung eines Indexierungsverfahrens“ (IndexEinfG) beschlossen, mit dem ein
Indexierungsverfahren sowohl für die Höhe der Abgeordnetenentschädigung als auch für die Anpassung der steuerfreien Aufwandspauschalen eingeführt wird. Hiernach werden die
Alimentationen jeweils zum 1. Juli automatisch an die Einkommensentwicklung des
vergangenen Jahres angepasst. Die Aufwandsentschädigungen orientieren sich an der
Entwicklung des Verbraucherpreisindexes. A sieht hierin eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 48 Abs. 3 S. 1, 3 GG. Der Abgeordnetenstatus nach Art. 38
Abs. 1 S. 2 GG umfasse auch das Recht zur Teilhabe an der Selbstorganisation des
Bundestages, welches durch die Festlegung der Indexierung beeinträchtigt sei.

Vor seinem Einstieg in den Bundestag war A als Rechtsanwalt tätig. Auch nach Erhalt seines
Bundestagsmandats möchte er „nebenberuflich“ einige Mandate weiterbetreuen. Trotz ihrer
angemessenen finanziellen Ausstattung ist es den Abgeordneten – wie in § 44a Abs. 1 S. 2
AbgG normiert – gestattet, einen weiteren Beruf auszuüben. Allerdings sieht § 44a Abs. 4 S. 1
AbgG i.V.m. § 44b AbgG und den auf dieser Grundlage ergangenen Verhaltenspflichten
nunmehr die Verpflichtung zur Veröffentlichung solcher Tätigkeiten und Einkünfte vor, die
„auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können“,
da sie etwa Einkünfte oberhalb festgelegter Mindestbeträge vermitteln. Auf der Grundlage
dieser zutreffend angewandten Vorschriften wird A von Seiten des Bundestagspräsidenten
aufgefordert, seine Nebeneinkünfte offenzulegen.

A wendet sich nunmehr an das Bundesverfassungsgericht, wo er die Feststellung der
Verletzung seiner Rechte durch die Regelungen des § 52 Abs. 2 Nr. 2a AbgG, des
Haushaltsgesetzes 2010, des IndexEinfG sowie der in § 44a Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 44b AbgG
vorgesehenen Anzeige- und Veröffentlichungspflicht geltend macht. Wie wird das
Bundesverfassungsgericht über die Antragsbegehren des A entscheiden?


Sämtliche im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen sind ggf. hilfsgutachtlich zu erörtern.
Eine mögliche Verfassungsbeschwerde des A ist nicht zu prüfen."
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  #2 (permalink)  
Alt 05.10.2009, 21:56
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AW: Hausarbeit im Öffentliche Recht für Anfänger WS 09/10 Tübingen

Ich hab als Antragsgegner den Bundestag. Ich frag mich allerdings, ob der Antrag wegen Art.3 GG unzulässig ist oder ob man das einfach erwähnen und dann weglassen kann.
In der Begründetheit bin ich mir mit der Formulierung nicht sicher.

Der mittlere Teil ist mir ein Rätsel
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Alt 13.10.2009, 11:34
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AW: Hausarbeit im Öffentliche Recht für Anfänger WS 09/10 Tübingen

Du meinst die Sache mit dem fiktiven Gesetz? ja, mir allerdings auch.

Prüfst du das ganze Gutachten im Organstreitverfahren? Bei Teil 1 und 3 hab ich das so gemacht, aber beim zweiten Teil? Und wie siehts beim dritten Teil aus mit hilfsweiser Geltendmachung von Grundrechten, also nicht Abgeordnetenrechten? Ich bin verwirrt...

Beim dritten Teil hab ich auch mal vorsorglich Bundestag und den Bundestagspräsidenten als Antragsgegner gewählt. Ist das grottenfalsch?

Und wie seht ihr das mit der 6-Monats-Frist? Die ist ja eigentlich in keiner Teilaufgabe eingehalten. Muss ich dann jedes Mal ins Hilfsgutachten? Denn dann hätte ich ja bei zB Verneinung in der Begründetheit ein Hilfsgutachten im Hilfsgutachten?
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  #4 (permalink)  
Alt 13.10.2009, 14:31
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AW: Hausarbeit im Öffentliche Recht für Anfänger WS 09/10 Tübingen

Ja genau. Ich weiß nicht, was ein fiktives Gesetz sein soll.
Ich würde den 2. Teil eigentlich auch im Organstreitverfahren machen. Normenkontrolle geht ja nicht...oder muss ich da, wenn's unzulässig ist auch die Begründetheit im Hilfsgutachten prüfen. Oder ist das zu viel. weil A ja eigentlich nur die Verletzung seiner Rechte feststellen will?

Wie hast du beim ersten Teil das Demokratie-, Transparenz und Rechtsstaatsgebot u. Art. 48 III 3 und dann noch das Urteil vom BVerfG eingebracht? Das sind ja auch keine Rechte von A.

Beim dritten Teil hab ich nur den Bundestag als Antragsgegner. Keine Ahnung, ob das so stimmt.

Die Frist ist bei mir im 1. und 3. Teil eingehalten, weil A erst seit er im Bundestag ist davon Betroffen ist, deshalb beginnt die Frist am 1.6.

Beim zweiten Teil bin ich mir nicht sicher, ob das IndexEinfG überhaupt ein tauglicher Antragsgegenstand ist. Ich würde dann also an der Stelle die Zulässigkeit verneinen und dann im Hilfgutachten die Begründetheit prüfen.

Ich hab keine Lust mehr auf den Sachverhalt
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