Dies ist eine Diskussion zu Hausarbeit im Öffentliche Recht für Anfänger WS 09/10 Tübingen innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung
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| So, ich dachte ich eröffne mal die Diskussionsrunde. Mir stellt sich gleich zu Beginn die Frage, ob sich das Organstreitverfahren im ersten Abschnitt gegen die Fraktion oder gegen den Bundestag richtet. Das hätte ja u.U die Auswirkung, dass man hier schon ins Hilfsgutachten übergehen muss. Hat jemand eine Ahnung, wo man etwas über fiktive Gesetze findet? Wie baut man das auf? Hier der Sachverhalt: "Gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (AbgG) erhalten die Abgeordneten des Deutschen Bundestages mit Wirkung vom 1. Januar 2009 eine monatliche Alimentation in Höhe von 7.668,- , die zu versteuern ist. Gemäß § 11 Abs. 2 AbgG erhalten der Bundestagspräsident bzw. seine Stellvertreter eine monatliche Amtszulage in der gleichen bzw. hälftigen Höhe. Daneben tritt gemäß § 12 Abs. 1, 2 AbgG eine steuerfreie Aufwandsentschädigung zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen. Neben diesen Leistungen zahlen die Fraktionen herkömmlich für die Wahrnehmung der Funktion des Fraktionsvorsitzenden eine zusätzliche Entschädigung als sogenannte Funktionszulage aus ihren Mitteln nach § 50 AbgG. Daneben erhalten besondere Funktionsträger eine erhöhte Aufwandsentschädigung zur Deckung ihrer aus der Funktion entstandenen besonderen Aufwendungen. Die Fraktionen berufen sich bezüglich dieser Leistungen auf § 52 Abs. 2 Nr. 2a AbgG. Gemäß § 50 AbgG erhalten sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt, deren Höhe im Haushaltsplan festgesetzt wird. Der Abgeordnete A, der als einfacher Abgeordneter selbst keine Funktionszuschläge erhält und erst im Juni 2009 in den Bundestag nachgerückt ist, sieht in der Weite der Regelung des § 52 Abs. 2 Nr. 2a AbgG ebenso wie in dem Erlass des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2010, welches eine Erhöhung der an die Fraktion u.a. für die Zahlung von Funktionszulagen zugewiesenen Mittel enthält, eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 GG, Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG und 48 Abs. 3 S. 1 GG. Dabei wendet er sich zum einen gegen die seiner Auffassung nach gesetzlich eröffnete Möglichkeit, jedem Funktionsträger innerhalb der Fraktion Funktionszulagen im Hinblick auf Alimentation und Aufwandsentschädigung zu gewähren. Dies widerspreche der Rechtsprechung des BVerfG, die eine Funktionszulage nur für das Amt des Parlamentspräsidenten, seiner Stellvertreter und des Fraktionsvorsitzenden zulasse. Das Rechtsstaats-, Demokratie- und Transparenzgebot sowie Art. 48 Abs. 3 S. 3 GG verlangten zum anderen, dass Empfänger und Höchstbeträge von Funktionszulagen gesetzlich geregelt sind. Der Bundestag macht hingegen geltend, dass die Ermächtigung zur Auszahlung von Funktionszulagen nach § 52 Abs. 2 Nr. 2a AbgG von Seiten der Fraktionen in verfassungskonformer Auslegung ausgeübt werde. Eine weitere Konkretisierung sei daher nicht erforderlich. Auf der Grundlage von Art. 48 Abs. 3 S. 1, 3 GG entscheidet der Bundestag bislang über die Höhe der Abgeordnetenalimenation in einem jährlichen Beschluss, der regelmäßig Anpassungen vorsieht, welche sich an der allgemeinen Einkommensentwicklung und der jährlichen Inflation sowie der Entwicklung der Lebensbedingungen in Gesamtdeutschland orientiert. Hiervon abweichend hat der Bundestag im Januar 2009 ein fiktives Gesetz zur Einführung eines Indexierungsverfahrens (IndexEinfG) beschlossen, mit dem ein Indexierungsverfahren sowohl für die Höhe der Abgeordnetenentschädigung als auch für die Anpassung der steuerfreien Aufwandspauschalen eingeführt wird. Hiernach werden die Alimentationen jeweils zum 1. Juli automatisch an die Einkommensentwicklung des vergangenen Jahres angepasst. Die Aufwandsentschädigungen orientieren sich an der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes. A sieht hierin eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 48 Abs. 3 S. 1, 3 GG. Der Abgeordnetenstatus nach Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG umfasse auch das Recht zur Teilhabe an der Selbstorganisation des Bundestages, welches durch die Festlegung der Indexierung beeinträchtigt sei. Vor seinem Einstieg in den Bundestag war A als Rechtsanwalt tätig. Auch nach Erhalt seines Bundestagsmandats möchte er nebenberuflich einige Mandate weiterbetreuen. Trotz ihrer angemessenen finanziellen Ausstattung ist es den Abgeordneten wie in § 44a Abs. 1 S. 2 AbgG normiert gestattet, einen weiteren Beruf auszuüben. Allerdings sieht § 44a Abs. 4 S. 1 AbgG i.V.m. § 44b AbgG und den auf dieser Grundlage ergangenen Verhaltenspflichten nunmehr die Verpflichtung zur Veröffentlichung solcher Tätigkeiten und Einkünfte vor, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, da sie etwa Einkünfte oberhalb festgelegter Mindestbeträge vermitteln. Auf der Grundlage dieser zutreffend angewandten Vorschriften wird A von Seiten des Bundestagspräsidenten aufgefordert, seine Nebeneinkünfte offenzulegen. A wendet sich nunmehr an das Bundesverfassungsgericht, wo er die Feststellung der Verletzung seiner Rechte durch die Regelungen des § 52 Abs. 2 Nr. 2a AbgG, des Haushaltsgesetzes 2010, des IndexEinfG sowie der in § 44a Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 44b AbgG vorgesehenen Anzeige- und Veröffentlichungspflicht geltend macht. Wie wird das Bundesverfassungsgericht über die Antragsbegehren des A entscheiden? Sämtliche im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen sind ggf. hilfsgutachtlich zu erörtern. Eine mögliche Verfassungsbeschwerde des A ist nicht zu prüfen." |
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| AW: Hausarbeit im Öffentliche Recht für Anfänger WS 09/10 Tübingen Ich hab als Antragsgegner den Bundestag. Ich frag mich allerdings, ob der Antrag wegen Art.3 GG unzulässig ist oder ob man das einfach erwähnen und dann weglassen kann. In der Begründetheit bin ich mir mit der Formulierung nicht sicher. Der mittlere Teil ist mir ein Rätsel |
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| AW: Hausarbeit im Öffentliche Recht für Anfänger WS 09/10 Tübingen Du meinst die Sache mit dem fiktiven Gesetz? ja, mir allerdings auch. Prüfst du das ganze Gutachten im Organstreitverfahren? Bei Teil 1 und 3 hab ich das so gemacht, aber beim zweiten Teil? Und wie siehts beim dritten Teil aus mit hilfsweiser Geltendmachung von Grundrechten, also nicht Abgeordnetenrechten? Ich bin verwirrt... Beim dritten Teil hab ich auch mal vorsorglich Bundestag und den Bundestagspräsidenten als Antragsgegner gewählt. Ist das grottenfalsch? Und wie seht ihr das mit der 6-Monats-Frist? Die ist ja eigentlich in keiner Teilaufgabe eingehalten. Muss ich dann jedes Mal ins Hilfsgutachten? Denn dann hätte ich ja bei zB Verneinung in der Begründetheit ein Hilfsgutachten im Hilfsgutachten? |
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| AW: Hausarbeit im Öffentliche Recht für Anfänger WS 09/10 Tübingen Ja genau. Ich weiß nicht, was ein fiktives Gesetz sein soll. Ich würde den 2. Teil eigentlich auch im Organstreitverfahren machen. Normenkontrolle geht ja nicht...oder muss ich da, wenn's unzulässig ist auch die Begründetheit im Hilfsgutachten prüfen. Oder ist das zu viel. weil A ja eigentlich nur die Verletzung seiner Rechte feststellen will? Wie hast du beim ersten Teil das Demokratie-, Transparenz und Rechtsstaatsgebot u. Art. 48 III 3 und dann noch das Urteil vom BVerfG eingebracht? Das sind ja auch keine Rechte von A. Beim dritten Teil hab ich nur den Bundestag als Antragsgegner. Keine Ahnung, ob das so stimmt. Die Frist ist bei mir im 1. und 3. Teil eingehalten, weil A erst seit er im Bundestag ist davon Betroffen ist, deshalb beginnt die Frist am 1.6. Beim zweiten Teil bin ich mir nicht sicher, ob das IndexEinfG überhaupt ein tauglicher Antragsgegenstand ist. Ich würde dann also an der Stelle die Zulässigkeit verneinen und dann im Hilfgutachten die Begründetheit prüfen. Ich hab keine Lust mehr auf den Sachverhalt |
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