Dies ist eine Diskussion zu HA Staatshaftungsrecht innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung
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| HA Staatshaftungsrecht Hallo! Ich schreibe gerade an einer HA, es geht hauptsächlich um Staatshaftungsrecht. Der Sachverhalt ist folgender: Zur Verbesserung der örtlichen Wohn- und Lebensbedingungen hat die kreisfreie nordrhein-westfä¬lische Stadt S ein sog. Kinder- und Freizeitparadies errichtet, das neben einem großen Schwimm¬badbereich auch einen Eventbereich mit zahlreichen Spiel- ¬und Klettergeräten vorhält. Die Nut¬zung des Kinder- und Freizeitparadieses ist durch eine vom Stadtrat be¬schlossene Satzung geregelt. § 1 der Satzung lautet: Der Zugang zu dem Kinder- und Freizeitparadies steht jedermann gegen eine Gebühr in Höhe von 5,- Euro offen. § 2 lautet: (1) Die Haftung der Stadt S für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (2) Die Verkehrssicherungspflicht wird als hoheitliche Aufgabe ausgeübt und von der Ver¬waltung als Amtspflicht wahrgenommen. An einem Sonntag zieht sich der sechsjährige J beim Sturz von einem Klettergerüst im Eventbereich eine schwere Gehirnerschütterung zu. Ursache des Sturzes war der Bruch einer Leitersprosse. Die hölzerne Sprosse war, wie die Untersuchung ergibt, seit längerem erkennbar angefault. Die Eltern des J verlangen Ersatz der entstandenen Heilbehandlungskosten sowie ein Schmerzens¬geld in Höhe von 300,- Euro, wobei sie sowohl von einer vertraglichen als auch von einer delik¬tischen Haftung der Verantwortlichen ausgehen. Die Stadt S verweist darauf, dass die Überwachung der Geräte kraft zivilrechtlichen Vertrages dem Unternehmer U übertragen worden sei. Zu dessen Aufgaben habe was zutrifft auch die Über¬wachung und Instandhaltung der Klettereinrichtungen gehört. 1. Können J bzw. dessen Eltern von der Stadt S sowie von U die beanspruchten Heilbehandlungs¬kosten und das Schmerzensgeld verlangen? Etwaige Forderungsübergänge auf Versicherungen blei¬ben unberücksichtigt. 2. Vor welchem Gericht sind die Ansprüche geltend zu machen? ----------------- Mein Problem liegt momentan bei der Frage, wie ich die Eltern da rein bringe? Kann ja an sich nicht so schwierig sein, ist ja öRecht, aber ich raffs nicht :-). Vielleicht könnt ihr mir da ja n Denkanstoss geben. Ansonsten bin ich natürlich auch für weitere Anregungen dankbar. Ich hab mir bis jetzt folgendes gedacht: 1. Frage A. J (hier ist halt schon fraglich, ob ich die Eltern nicht gleich mitprüfe) gegen S I. Verwaltungsrechtlicher Vertrag Zwar Wahlfreiheit bei Leistungsverwaltung, aber örechtliche Ausgestaltung; kein Vertragsschluss ---> (-) II. verwaltungsrechtliches SV, § 280 I (p) anwendbare Vorschriften des BGB (p) minderjährig (Zulassung od. Benutzung) (p) Haftungsausschluss i.E. wohl (+) III. § 839 BGB, Art. 34 gg (p) "Beamter" (p) Werkzeug (p) Haftungsausschluss (p) § 839 I 2, kann es hier von J einen Anspruch gegen seine Eltern geben der Subsidiarität auslöst??? An sich: nein, oder??? B. J gegen U ----> i.E. (-) C. Eltern gegen S Wenn ich die nicht mit J zusammenprüfen kann, woraus kann sich da ein Verhältnis gegenüber S ergeben? 2. Frage Der Streit ist ja kein Problem. |
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