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HA in Große Übung Ö-Recht WS 09/10 Würzburg

Dies ist eine Diskussion zu HA in Große Übung Ö-Recht WS 09/10 Würzburg innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 07.09.2009, 20:21
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HA in Große Übung Ö-Recht WS 09/10 Würzburg

Der Deutsche X betreibt in Brüssel ein Unternehmen für Demonstrationen. X tritt dabei als Veranstalter auf und organisiert EU-weit Kundgebungen. Hierfür wird er bezahlt und stellt – bei Bedarf – Transparente, techn. Ausrüstung, Transport für An- u. Abreise und belgische Studenten als Ordner oder Demonstranten zur Verfügung.
Die nordamerikanische Pro Death Penalty Association beauftragt X; er soll während des 1wöchigen internationalen Kongresses zur Lage der Menschenrechte eine Demo organisieren. Diese soll am Sonntag, den 02.08. um 10Uhr anfangen und durch das Stadtzentrum führen, wobei sie um 10.30 Uhr am Dom vorbeikommen. 20 belgische Studenten sollen als Demonstranten teilnehmen und weitere 10 Studenten als Ordner, die aber schlecht Deutsch sprechen. Das Motto der Demo lautet „Todesstrafe für Terroristen und Kinderschänder!“
Aufgrund von Anzeigen in der regionalen Presse und positiver Rückmeldungen geht X davon aus, dass sich der Demo noch etliche Bürger anschliessen werden.
Am Do 30.7. teilt X der Stadt per Fax aus Brüssel die geplante Demo mit. Sachbearbeiter S gehört der Amnesty International an und kennt D's Unternehmen als „Mietdemonstranten für zweifelhafte Interessen“ und untersagt per Fax die Demo umgehend und fügt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung bei. Nach Ansicht des S handle es sich um keine Demo, sondern um eine kommerzielle Veranstaltung, also bräuchte er eine Genehmigung. Weiter sei das politische Ziel der Auftraggeber verfassungs- und europarechtswidrig und stünde daher der Rechtmäßigkeit der Veranstaltung entgegen. Zudem werde die Sonntagsruhe gestört und die Ordner seien ungeeignet.
Daraufhin beantragt X den Rechtsanwalt R. Dieser stellt noch am gleichen Donnerstagnachmittag einen Schriftsatz mit dem Antrag an das VG, die Untersagung der Demo aufzuheben. Er begründet wie folgt:
Die Motivation des D sei unerheblich. Ob die Forderung nach der Wiedereinführung der Todesstrafe rechtlich durchsetzbar ist, sei unerheblich. Zudem könne X auf sein Personal zurückgreifen, dies ist sein gutes Recht. R gibt den Schriftsatz seiner Sekretärin G und weist sie an, diesen noch vor ihrem Feierabend an das VG zu faxen. G vergisst es zu faxen.
Am Freitagmittag kommen dem R Zweifel, ob er alles jur. Nötige für X gemacht hat. R ruft beim VG an und beantragt, „die Untersagung der Demo des X mit sofortiger Wirkung aufzuheben“.
Dabei wird bemerkt, dass G vergessen hat, das Fax abzusenden. Die Justizangestellte zweifelt an, dass R einen solchen Antrag telefonisch stellen kann. Deswegen schickt er den am Telefon geäußerten Antrag nochmals per Fax und das von G vergessene Fax vom Vortag.
Wie wird das Gericht entscheiden?


Hallo Leute,

bin gerade dabei meine Hausarbeit in Ö-Recht (SV hab ich oben zusammengefasst) zu schreiben und kenne leider niemanden, der sie auch schreibt. Daher hoffe ich, dass ich hier hilfreiche Tipps erhalte
Insgesamt handelt es sich hier um das Versammlungsrecht - § 14 VersG wird eingehalten.
Wie im Sachverhalt ersichtlich, ist das Rechtsschutzbegehren des X auf die Suspendierung des Verbots-VA gerichtet; Widerspruch/ Anfechtungsklage kommen nach § 80 II S.1 Nr.4 VwGO wegen der Anordung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung zu, diese soll das VG wiederherstellen (in der Hauptsache wäre eine AK statthaft).
Der Sachbearbeiter untersagt die Demo umgehend und fügt eine Rechtsmittelbelehrung bei, kann man demnach davon ausgehen, dass eine sofortige Vollziehung stattgefunden hat und deswegen keine aufschiebende Wirkung besteht?
Als zweiter Punkt würde ich noch gerne wissen, welche Bedeutung es hat, dass X als Deutscher in Brüssel ein Unternehmen betreibt und dort belgische Studenten beschäftigt und den Auftrag von einer amerikanischen Vereinigung erhält, in Würzburg eine Demo durchzuführen. Könnte das mit Art. 12 der Charte der Grundrechte der EU und Art. 11 EMRK zu tun haben? (Beide entsprechen sinngemäß dem Art. 8 GG, der hier ja auf X zutrifft)
Mein letzter Punkt ist noch der letzte Absatz der Hausarbeit (Vergesslichkeit der Sekretärin), hat das alles mit dem Rechtsschutzbedüfnis zu tun?

Vielen lieben Dank im Voraus
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  #2 (permalink)  
Alt 07.09.2009, 21:41
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AW: HA in Große Übung Ö-Recht WS 09/10 Würzburg

1. Eine Vollziehbarkeitsanordnung gehört zu den Dingen, die ich niemals in einen SV hereininterpretieren würde. Ein Blick in § 80 III zeigt, dass sie schriftlich begründet werden muss, waraus man nun unschwer folgern kann, dass auch die VzA in aller Regel schriftlich und ausdrücklich ergehen wird. Daher wird eine solche Angabe im SV nicht einfach vergessen. Zudem deutet die Formulierung "ist sich nicht sicher, ob er alles erforderliche getan hat" darauf hin, dass hier ein Problemchen liegt. Wenn die Anfechtungsklage (=Antrag, das Verbot aufzuheben) aufschiebende Wirkung hat, kommt ein Antrag auf Feststellung derselben in Betracht (vgl. Kommentare unter dem Stichwort "faktische Vollziehung"). Dazu kommt, dass Anträge im einstweiligen Rechtschutz in besonderen Maße auslegungsfähig sind, denn nur das Rechtschutzziel ist für das Gericht verbindlich.

2. Hier vermute ich mal, dass man ein bisschen erörtern soll, auf wessen Deutscheneigenschaft (siehe Art. 8 GG!) es denn eigentlich ankommt: Den Auftraggeber, X als Veranstalter, die Leute, die tatsächlich demonstrieren??? Hinsichtlich der Belgier gälte es dann auch noch, Europarecht in den Blick zu nehmen.

3. Vergesslichkeit der Sekretärin (die ansonsten immer zuverlässig sind!) ergibt in aller Regel ein Fristenproblem (Stichwort: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Das Verschulden der Sekretärin muss sich der Mandant - anders als das Verschulden seines Anwalts - nämlich nicht nach § 85 II ZPO (i.V.m. § 173 VwGO) zurechnen lassen. Allerdings lässt sich deiner Zusammenfassung kein Fristenproblem entnehmen. Aber tippe mal darauf, dass das an der Zusammenfassung liegt, denn dann machen auch die unterschiedlichen Klageerhebungsversuch deutlich mehr Sinn...
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  #3 (permalink)  
Alt 09.09.2009, 09:25
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AW: HA in Große Übung Ö-Recht WS 09/10 Würzburg

Hallo Thomas,

danke für deine rasche und hilfreiche Antwort!

Zu 1.:
Da im SV steht, dass der Sachbearbeiter die Demo "umgehend untersagt", eine Rechtsmittelbelehrung mitfaxt (das faxen wird hier doch kein Problem sein, oder? Weil jeder im SV faxt...) und seine Auffassung dargelegt wird - also eine Verbotsbegründung - dachte ich an eine AK und dementsprechend an § 80 V VwGO.

Wenn ich dich aber jetzt richtig verstehe, dann gehst du von einer FK (Feststellung der aufschiebenden Wirkung) aus und somit von § 123 VwGO?

Genau das war/ist mein Problem... entweder § 80 V VwGO oder § 123 VwGO

Zu 3.:
Natürlich sind Sekretärinnen immer zuverlässig, nur leider hier im Fall nicht
Das mit dem Verschulden habe ich mir auch so gedacht, aber nun habe ich mir auch so gedacht, aber nun habe ich ein Aufbauproblem, wo bau ich das ein?

Nochmals vielen Dank.
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  #4 (permalink)  
Alt 09.09.2009, 12:17
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AW: HA in Große Übung Ö-Recht WS 09/10 Würzburg

Nein, die Feststellung der aW erfolgt im Verfahren nach 80 V (analog). Vgl. Kopp/Schenke, § 80 Rn. 181.

Das mit der Zuverlässigkeit der Sekretärin sollte darauf anspielen, dass es sich dabei um die Standardausrede der Rechtsanwälte handelt, warum eine Frist verbummelt wurde. Liegt in deinem Fall denn jetzt ein Fristproblem vor, oder nicht?
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  #5 (permalink)  
Alt 16.09.2009, 09:32
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AW: HA in Große Übung Ö-Recht WS 09/10 Würzburg

Hi Thomas,

danke für deine Antwort. Leider sehe ich kein Fristproblem - außer vielleicht § 14 VersG, oder?

Viele Grüße
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  #6 (permalink)  
Alt 17.09.2009, 18:47
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AW: HA in Große Übung Ö-Recht WS 09/10 Würzburg

hallo lexicana,

ich wollte am ende dieser semsterferien diese hausarbeit auch noch schreiben, bin aber aufgrund von ferienjobs noch nicht dazu gekommen, mir den aufgabentext an der uni zu holen. im internet such ich aber leider vergeblich danach:-( kannst du mir vielleicht sagen, wo ich den im internet finden kann. oder ihn mir ansonsten eventuell hier ins forum kopieren?
das wär echt lieb!!
vielen dank im voraus!
liebs grüßle
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  #7 (permalink)  
Alt 30.09.2009, 20:35
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AW: HA in Große Übung Ö-Recht WS 09/10 Würzburg

Hallo!

Ich sitze ebenfalls gerade an dieser Hausarbeit!
Jetzt hoffe ich mal ganz doll, dass du noch nicht ganz fertig bist und wir uns vielleicht austauschen können?
+hoff+

Sabrina
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  #8 (permalink)  
Alt 30.09.2009, 20:39
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AW: HA in Große Übung Ö-Recht WS 09/10 Würzburg

und nur mal so----bei mir dreht sich das ganze verflixt um Europarecht- wäre ja auch logisch, ist ja ein europarechtl. Lehrstuhl, der den Spaß stellt....

Habe übrigens schon 17 seiten, bin noch nicht mit Frage 1 fertig und nicht sicher, warum die frage 2 überhaupt da ist- Lücken in der Seitenzahl müsste sie bei mir keineswegs füllen!

Großes Problem ist ja wahrscheinlich die Mietdemo.....

Außerdem denke ich an den kleinen Streit, ob bei §80 V vorher oder gleichzeitig eine Anfkl. erhoben werden muss....das wäre dann das mit der Sek.

Ich hoffe sehr, du äußerst dich zu dem ganzen.....

LG Sabrina
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