Dies ist eine Diskussion zu HA im ÖR innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung
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| HA im ÖR Hallo, ich hoffe mir kann jemand hier weiter helfen. Mal angenommen, es wird ein Gesetz zum Umweltschutz erlassen und innerhalb dessen eine allgemeine Pflicht zum Einbau von Filtern für KFZ gesetzt, ansonsten wir die Betriebserlaubnis entzogen bzw. nicht erteilt. Nun erhebt ein Gewerbe eine VfB, da er sich in seinen Grundrecht aus Art. 12 GG und 14 GG verletzt fühlt, da ihm für seine hergestellten Fahrzeuge die Betriebserlaubnis entzogen wurden und für die weiteren in der Produktion befindlichen Autos nicht erteilt. Nun würde ich gerne wissen inwiefern hier der Schutzbereich von Art. 14 betroffen sein kann, da in der Literatur etc. keine eindeutigen Meinungen in diesem Bereich zu finden sind. Das Problem daran ist, dass das Gewerbe die hergestellten Fahrzeuge nicht mehr zu dem Ursprungspreis verkaufen kann.... Gehört dies nicht zum eigenen Wirtschaftsrisiko? Jedenfalls wird behauptet, dass Forderungen von Art. 14 geschützt werden, wenn sie rechtlich gesichert sind, also dem Rechtssubjekt bereits zustehen. Was ist darunter genau zu verstehen. Reicht es aus, dass ein Vertrag im zivilrechtlichen Sinne besteht. Fallen vermögenswerte Rechte des öffentlichen Rechts, hier also die Betriebserlaubnis unter Art. 14? |
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| AW: HA im ÖR Hallo! Das ist eine sehr schwierige Frage... und offen gestanden, habe ich nicht sooo viel Ahnung vom Staatsrecht, daß ich die Antwort mal eben so aus dem Ärmel schütteln könnte . Soll aber nicht heissen, daß ich nicht eine Beantworttung der Frage versuchen will.Zunächst einmal muss einem klar sein, was der Art. 14 GG eigentlich genau schützt und welche Anforderungen an den Schutz stehen. In Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 steht: "Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt". Das ist im Prinzip ein großes Problem in der Auslegung des Art. 14. Denn eines ist doch klar: Wenn die Gesetze (durch den Gesetzgeber) bestimmen, welchen Inhalt und welche Schranken den Art. 14 GG ausmachen, dann gibt es auf den ersten Blick KEINEN Schutz vor dem Eingriff des Gesetzgebers. Aber genau das sollen die Grundrechte ja gewährleisten. Vergleicht man hierzu z.B. den Art. 19 Abs. 4 GG "Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt." Hier wird deutlich, daß hohe Anforderungen an die Ausgestaltung des Schutzbereiches eines Gesetzes gestellt werden müssen, damit keine rechtswidrigen Beschränkungen der Grundrechte aufkommen. Der Begriff "Eigentum" wurde aber in der Form nicht ausgestaltet. Es findet sich hier keine Definition davon, was Eigentum ist und wie weit dieser sich erstreckt. Diese Normprägung des Grundrechtes findet hier über den Gesetzgeber statt (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), weswegen es auch keine explizite Begriffsdefinition über das Bundesverfassungsgericht gab - denn dies geschieht über die anderen Gesetze. Das heisst aber widerum nicht, daß die Definitionsmacht des Gesetzgeber uneingeschränkt ist. Die alte Definition des Eigentumsbegriffes ist die Vorlage für eine neue, erweiterte Definition. Daß, was nach der alten Definition Eigentum war, darf nach der neuen nicht mehr aus diesem Begriff hinaus fallen. Die Institutsgarantie (also die Garantie darauf, daß die verfassungsunmittelbare Festschreibung von Institutionen [Eigentum ist so eine Institution] vor dem gesetzgeberischen Eingriff geschützt ist), ist auch zugleich die Schranke der Schranke, verhindert diese Schranken-Schranke doch, daß die Institution NICHT durch eine eigenwillige Eigentumsdefinition rechtsverletzend beschränkt oder unterdrückt wird. Den Eigentumsbegriff iSd Art 14 GG müssen wir also in den normalen Gesetzen definiert wissen. Das Eigentum wird zB in §903 BGB definiert: Zitat:
Doch der Eigentumsbegriff des Art. 14 geht über diese privatrechtliche Definition hinaus. Die Gesamtheit des Rechtes (privat- und öffentlich-) definiert den Inhalt und die Schranken des Begriffes "Eigentum". Unter den Eigentumsbegriff des Art. 14 GG fallen somit ALLE privatrechtlichen vermögenswerte Rechte. Öffentliche vermögenswerte Rechte fallen demfolgend NICHT mit in den Schutzbereich des Art. 14. Der Grund ist, daß hier keine Privatnützigkeit und explizite Zuordnung des Rechtsgutes zu einem Nutznießer vorliegt. Ausnahmen bilden die sog. vermögenswerten subjektiv-öffentlichen Rechte (Steuerrückzahlungen vom Staat an einen Steuerzahler). Hier unterliegen die vermögenswerten öffentlichen Rechte dem Eigentumsanspruch, da hier eine Zuordnung des Rechtsgutes zu einem Nutznießer und eine Privatnützigkeit gegeben ist und diese sich gegen öffentliche vermögenswerte Rechte richtet. Eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) ist somit MEINER MEINUNG nach EIGENTLICH nicht im Schutz des Artikel 14 GG inbegriffen. Eigentlich nicht. Aber: Es handelt sich hier um eine Firma (privatrechtlich) und diese Firma hat die ABEs vom Staate "gekauft" um die Fahrzeuge mit einer bestimmten Ausstattung zu verkaufen. Die ABE haben für die Firma somit eine Privatnützigkeit UND die Firma ist Nutznießer dieser vermögenswerten Rechte. Eine Gesetzesänderung greift somit in den Art. 14 ein, da nach der alten Definition der Eigentum an den ABE noch vermögenswertes Recht war und NACH der Änderung des Gesetzes diese Rechte an einem Eigentum verloren gehen (die ABE dürfen de jur nicht mehr eingesetzt werden). Fazit: Die Verfassungsbeschwerde wäre zulässig und begründet - MEINER Meinung nach... ich sage nicht, daß das richtig sein muss ![]() Als Literatur hierzu wäre zB Pieroth/Schlink "Grundrechte Staatsrecht II" vom C.F.Müller Verlag aus der Reihe "SCHWERPUNKTE" zu nennen. Da lässt sich alles zum Art. 14 ab §23 (des Buches) bzw. ab Rn 893 nachlesen. Ich würde mich freuen, wenn Du eine kleine Rückmeldung parat hättest, ob man diesen Ansichten folgen kann, oder nicht - wie gesagt - ÖR ist eher weniger das Rechtsgebiet in dem ich zu Hause bin! ![]() Viele Grüße, Peter M.
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| AW: HA im ÖR Hallo, erst einmal vielen Dank für Deine Antwort. Deine Ausführungen haben mir das bestätigt, was ich vermutet habe. Nun bin ich auf ein weiteres Problem gestoßen. Aufgrund des Gesetzes wurde dem Hersteller die Betriebserlaubnis für die schon hergestellten Fahrzeuge entzogen, jedoch wollte er eine Ausnahmegenehmigung für sein in der Produktion befindlichen Fahrzeuge. Diese wurden im logischerweise nicht erteilt, da das Gesetz keine Ausnahmegenehmigung vorsieht. Wenn ich es richtig verstehe, braucht auch der Privatmensch eine Betriebserlaubnis für sein Auto um es zu nutzen. Da das Gesetz allgemein gehalten ist, bezieht es sich auf jedermann. Daher kann ich nicht nachvollziehen, warum der Hersteller nur eine Ausnahmegenehmigung für die noch in Produktion befindlichen Fahrzeuge, möchte aber nicht für die schon hergestellten. Er beantragt einen einstweiligen Rechtschutz, dieser wird ihm aber nicht gewährt. Jedoch ist das Problem, dass ihm die Betriebserlaubnis entzogen wurde, bevor das Gesetz In-Kraft getreten ist. Ich kann nicht ganz nachvollziehen in welchem Bereich ich dies Ansprechen soll, da der Entzug der Betriebserlaubnis Seitens der Behörde Rechtswidrig war. Ich danke jetzt schon mal LG |
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