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HA Großer Schein Ö-Recht in Jena, brauche dringend eure Hilfe!!!

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Alt 17.08.2006, 14:48
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Exclamation HA Großer Schein Ö-Recht in Jena, brauche dringend eure Hilfe!!!

Hallo. Jetzt ist es soweit und ich komme nicht mehr drum herum: Ö- Recht HA steht an. Und das ist echt schlimm für mich. Vielleicht hat ja irgendjemand einen kleinen Tip für mich und kann mir sagen welche Probleme ich beachten muss oder wie ich überhaupt anfangen soll. Ich bin über jeden Ratschlag dankbar und hoffe das es doch Leute gibt die Ö-Recht nicht so hassen wie ich.

Hier ist der Sachverhalt:

A ist Inhaber der Bar „Worldwide", die sich in einem durch qualifizierten Bebauungsplan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet einer Thüringer Großstadt befindet. Bekannt wurde sie durch ihre Cocktails, die in Anlehnung an den Namen der Bar aus alkoholischen Spezialitäten aller Welt zusammengemixt werden. Außerdem verfügt die Gaststätte im ersten Stock über drei Zimmer, die gemäß gaststättenrechtlicher Genehmigung für Übernachtungen von Gästen genutzt werden können. Zur Steigerung seines Gewinns entwickelte A ein erweitertes Unternehmenskonzept. Er stellte - wiederum dem Namen seiner Bar entsprechend - Damen verschiedener Nationalitäten ein, welche die Gäste bedienen. Bei Bedarf kann man sich an den Barkeeper wenden, der gegen Bezahlung einen Schlüssel zu einem der drei Zimmer übergibt, die vom Gaststättenraum aus sichtbar über eine Treppe erreichbar sind. Dorthin kann der Gast mit einer der anwesenden Bedienungsdamen verschwinden, um die erotischen Verführungskünste ferner Länder kennenzulernen.
Die neue Internationalität des Angebots von A sprach sich rasch herum und lockte zahlreiche Gäste - auch aus den umliegenden Orten - an. Hierdurch häuften sich bald die Beschwerden der Anwohner bei der Stadt über die zwielichtigen Aktivitäten in ihrer Nachb*****aft. Gestört fühlten sie sich darüber hinaus durch die unzumutbare Zunahme der oft bis weit nach 22 Uhr andauernden Lärmbelästigung, insbe¬sondere durch lautstarke Gespräche vor der Bar, Zuschlagen von Autotüren sowie Lärm der an- und abfahrenden Fahrzeuge. Aufgrund dessen erreichten A an einem Tag zwei Bescheide, die jeweils am 20.07.2006 zur Post gegeben und durch Überga-be-Einschreiben zugestellt wurden.
Inhalt des ersten Bescheids war der Widerruf der Gaststättenerlaubnis des A sowie die Anordnung der Schließung der Bar bis spätestens 31.07.2006. Weiterhin wurde die sofortige Vollziehung dieser beiden Regelungen angeordnet. Die Begründung führte aus, daß A nicht mehr die für einen Gaststättenbetreiber erforderliche „per¬sönliche Zuverlässigkeit" besitze, da er durch die Art und Weise der Führung seiner Bar die Prostitution fördere und dadurch der „Unsittlichkeit Vorschub" leiste. Aus diesem Grund sei auch die unverzügliche Schließung der Bar notwendig. Die An¬ordnung der sofortigen Vollziehung wurde damit begründet, daß ein „Vorgehen ge¬gen die Prostitution keinerlei Aufschub" dulde und die „Interessen der Allgemeinheit" derart vorrangig seien, daß die Interessen des A an einem weiteren Betrieb der Bar hier „zurückstehen" müßten.
Im zweiten Bescheid wurde dem A die weitere Nutzung seiner Bar zu „Zwecken der Prostitutionsausübung" untersagt mit der Begründung, daß die jetzige „bordellartige Nutzung" im Verhältnis zur ursprünglichen Genehmigung als Schankwirtschaft mit Beherbergungsbetrieb eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung sei. Eine dementsprechend notwendige Baugenehmigung läge jedoch nicht vor und könne auch nicht erteilt werden, da das Vorhaben des A bauplanungsrechtlich unzulässig sei.
A ist mit den beiden Bescheiden nicht einverstanden: Es könne doch nicht sein, daß der Staat dem Bürger seine „sittlichen Wertvorstellungen" aufzwinge; in jedem Fall könne er in der Art und Weise der Führung seiner Bar nichts „Unsittliches" erblicken. A möchte dementsprechend auf schnellstem Wege wieder den Betrieb seiner Bar aufnehmen, um die finanziellen Verluste so gering wie möglich zu halten. Noch weniger kann er die Nutzungsuntersagung nachvollziehen, äußerlich habe sich doch im Gegensatz zu seiner bisherigen Führung der Bar nahezu nichts geändert.
In diesem Zusammenhang interessiert ihn, mit welchem Rechtsbehelf er jeweils gegen die Bescheide vorgehen kann, wieviel Zeit ihm hierfür bleibt, welche Besonderheiten er zu beachten hat und ob ein Vorgehen in der Sache erfolgversprechend ist.
Aufgabe:
Erstellen Sie ein Gutachten, in dem - gegebenenfalls hilfsgutachtlich - alle aufgeworfenen Rechtsfragen zu erörtern sind.
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