Dies ist eine Diskussion zu Grundrechtsprüfung innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung
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| Grundrechtsprüfung Hi, ich habe mal eine Frage zum Aufbau einer Grundrechtsprüfung. Ich bin momentan in der materiellen Verfassungsmäßigkeit eines Normenkontrollverfahrens, wo eben auch Grundrechtsverletzungen zu prüfen sind. Jedoch hat das Gesetz (KSG) mehrere §§ : § 1 Genetischer Fingerabdruck, § 2 Fußfessel, § 3 Richtervorbehalt, die wiederum jeweils Absätze haben. Ich stehe nun vor dem Problem, wie ich das am sinnvollsten aufbaue. Prüfe ich §§ 1, 2 jeweils separat auf eine Verletzung desselben Grundrechts (also sozusagen als zwei Gesetze) (1), prüfe ich das gesamte Gesetz in einem auf Verletzung des Grundrechts, wobei ich keine visuelle Unterscheidung der §§ vornehme (2a) oder wobei ich die §§ 1 und 2 in der Verhältnismäßigkeitsprüfung trenne (2b).(also legitimer Zweck etc. für jeden § separat) Im SV steht: "...Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, hilfsweise der §§ 1-3 KSG." Wäre für einen guten Ratschlag dankbar! |
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| AW: Grundrechtsprüfung Klingt am sinnvolssten, die §§ einzeln auf GR-Verkletzungen zu prüfen, das drängt sich förmlcih auf: § 1 KSG bei der informationellen Selbstbestimmung § 2 KSG etwa beim Recht auf Freizügigkeit
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Grundrechtsprüfung Der § 2 hat folgenden Gehalt: (1) Es kann ein Betretungsverbot verhängt werden. (2) Zur Durchsetzung des Verbots wird ein elektronisches Überwachungssystem eingesetzt. Bearbeitervermerk: Die Verfassungsmäßigkeit des Betretungsverbots ist nicht zu prüfen. Die Prüfung beschränkt sich auf den Einsatz der Fußfessel. Ändert das was daran? Art. 2 I iVm Art. 1 I GG ist bei beidem einschlägig. Es werden jeweils Daten erhoben. Art. 11 lasse ich da lieber außen vor. Der Vermerk verwirrt mich da ein wenig^^ Zusätzlich werde ich Art. 1 I isoliert anführen sowie Art. 13 ansprechen. Art. 2 I (allg. Handlungsfreiheit) fällt ja ohnehin weg. Kann man neben dem RIS das APR in anderer Ausprägung prüfen? |
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