Dies ist eine Diskussion zu Prüfungsumfang Landesverfassungsgerichte innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung
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| Prüfungsumfang Landesverfassungsgerichte Man lernt ja, dass die Verfassungsgerichte der Länder als Prüfungsmaßstab nur die jeweilige Landesverfassung haben und in Ausnahmefällen (in Sachsen bspw.) auch mal das GG. Aber warum ist das so? Die Gerichte der Länder sprechen doch auch nicht nur mittels Landesgesetzen Recht. Ein Amtsrichter wendet natürlich auch BGB an. Der Hinweis (der Kommentare), es gäbe dann 17 verschiedene Grundgesetze, finde ich nicht passend. Um das zu verhindern sollten die Verfassungsgerichte der Länder eben vorlegen, nach Art 100 I GG. Kann mir das jemand genauer erklären. |
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| AW: Prüfungsumfang Landesverfassungsgerichte Die Verfassungsgerichte sind nicht Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Insebsondere sind sie keine "Superrevisionsinstanz". Ihr Auftrag richtet sich nach dem, was die jeweilige Verfassung, konkretisiert durch das jeweilige VerfGG, ihnen zuweist. Detailiert siehe z.B.: Dreier, Grundrechtsschutz durch Landesverfassungsgerichte, 2000; v. Coelln, Anwendung von Bundesrecht nach Maßgabe der Landesgrundrechte, 2001; Möstl, Landesverfassungsrecht zum Schattendasein verurteilt?, AöR 130 (2005), S. 350 ff. |
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| AW: Prüfungsumfang Landesverfassungsgerichte Die Verfassungsgerichte sind nicht Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das ist dann aber auch das einzige Argument für eine ausschließliche PRüfung des Verfassungsrechts des Landes. Danke für die Fundstelle, der werde ich noch nachgehen. |
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