Dies ist eine Diskussion zu Gesetz zur Einschränkung vorbehaltloser Grundrechte innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung
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| Gesetz zur Einschränkung vorbehaltloser Grundrechte Hallo Leute Ich habe da ein (vermutlich ganz banales) Verständnisproblem, und es wäre super wenn mir dabei jemand auf die Sprünge helfen könnte. Ich habe hier ein Gesetz, das in den Schutzbereich der Religionsfreiheit eingreift. Nach der Streitführung verneine ich einen Gesetzesvorbehalt aus Art. 140 GG iVm Art. 136 Abs. 1 WRV. Ein Eingriff in die Religionsfreiheit ist also nur durch kollidierendes Verfassungsrecht und andere verfassungsimmanente Güter zu rechtfertigen. Hier setzt mein Problem an: Kann der Eingriff nur durch diese Güter als solche gerechtfertigt sein, oder auch durch ein Gesetz, welches um anderer Grundrechte willen in den Schutzbereich eingreift? Vielen, vielen, Dank falls mir da jemand helfen kann! |
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| AW: Gesetz zur Einschränkung vorbehaltloser Grundrechte Das einfachste Beispiel wäre doch folgendes: Ein religiöser Fanatiker bringt einen anderen Menschen um. Er verstößt somit gegen § 211 StGB. Wenn er nach § 211 StGB bestraft wird und sein Verhalten sanktioniert wird, greift § 211 StGB in Art. 4 I GG ein. Hinter § 211 StGB steht jedoch in Wirklichkeit das Grundrecht und Verfassungsgut "Leben" aus Art. 2 II 1 GG. Diese Gut schützt § 211 StGB ein. Du greifst zwar mittels eines einfachen Gesetzes in die Religionsfreiheit ein, aber den Eingriff kann man im Einzelfall als gerechtfertigt ansehen, wenn das verfassungsrechtliche Schutzgut, welches dahinter steht/steckt (hinter dem einfachen Gesetz), die Religionsfreiheit in der konkreten Situation überwiegt. Dass die Grundrechte aus Art. 4 GG nicht immer hinter dem Leben zurückstehen müssen, sieht man in dem sog. "Gesundbeter"-Fall beim BVerfG. Aber in der Regel und in den meisten Fallkonstellationen wird das Leben (bzw. genauer gesagt das Leben eines anderen) mehr wert sein als die Religionsfreiheit des anderen. Aber diese Anmerkung nur am Rande. Damit wollte ich nur sagen, dass man immer die Verhältnismäßigkeit in der konkreten Fallkonstellation sauber durchprüfen muss. Pauschal kann man da oft nix sagen ![]() Edit: Ich hoffe, dass ich deine Frage/ dein Problem richtig verstanden habe. Wenn nicht kannst du mich ja mal darauf hinweisen, falls es so sein sollte ; ) |
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| AW: Gesetz zur Einschränkung vorbehaltloser Grundrechte Super, vielen Dank, das hilft mir wirklich weiter! Auch auf die Gefahr zu nerven, nur noch mal zur Versicherung: Die Religionsfreiheit ist also (grundsätzlich) durch ein Gesetz einschränkbar, welches der Berufsfreiheit willen erlassen wurde? (Von Verhältnismäßigkeit usw. mal abgesehen) Grüße, und ein schönes Wochenende |
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| AW: Gesetz zur Einschränkung vorbehaltloser Grundrechte Grundsätzlich: Ja. Aber man darf kein Gesetz machen, dass zum Beispiel Rechtsanwälten verbietet eine christliche Religion zu haben, selbst wenn man dafür irgendwelches kollidierende Verfassungsrecht aus dem Hut zaubern könnte. Hier greift die sog. "Sonderrechtslehre" wie bei den allgemeinen Gesetzen bei der Meinungsfreiheit ein. Eine Religion darf nicht direkt verboten werden, auch nicht in bestimmten Branchen oder Lebensbereichen. Ich weiß, dass das Beispiel schlecht war, aber es gibt durchaus auch Fälle, wo es möglich wäre das kollidierendes Verfassungsrecht in so einem Beispiel tatsächlich mal gegeben wäre. Hmm, schick mir mal den Sachverhaltsauszug des Gesetzes bei der betreffenden Arbeit per PN so ganz abstrakt klingts vielleicht ne gar so absolut gut verständlich ; ) |
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| AW: Gesetz zur Einschränkung vorbehaltloser Grundrechte Hallo Leute, kann mir in diesem ZUsammenhang jemand weiterhelfen? Mir geht es um die Abgrenzung von den Begriffen Gesetzesvorbehalt, Vorbehalt des Gesetzes, Parlamentsvorbelhalt und dem Verfassungsvorbehalt. |
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| AW: Gesetz zur Einschränkung vorbehaltloser Grundrechte Was noch anzumuerken wäre: Ein Eingriff in die Religionsfreiheit ohne entsprechendes Gesetz wäre verfassungswidrig, da der Vorbehalt des Gesetzes nach Art. 20 III GG nicht beachtet würde. Du benötigst also auch bei GR mit verfassungsimmanenten Schranken immer eine einfachgesetzliche EGL. Gruß Marco |
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| AW: Gesetz zur Einschränkung vorbehaltloser Grundrechte Zitat:
Vorbehalt des Gesetzes: Ausfluss aus dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 III GG. Die Exekutive darf nicht ohne Gesetz handeln, d.h. sie benötigt immer eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Parlamentsvorbehalt: Wichtige Regelungen (insbes. GR-Eingriffe) muss der Gesetzgeber (Parlament) selbst treffen. Verfassungsvorberhalt: Hm, hab ich noch nie gehört und auch nix dazu gefunden. Ich hoffe, ich konnte Dir helfen. Gruß Marco |
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