Dies ist eine Diskussion zu Fragen statt Klagen zum laben ihr Knaben innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung
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| oder wer möchte und sich nicht reimt. Einige Fragen: 1) Wenn ein Grundrecht subsidiär ist und nun das lex spezialis bei der Prüfung durchfällt, greife ich auf das Subsidiäre zurück (/ prüfe ich es nun doch)? 2) Wenn ich eine Oder-Verknüpfung habe. Die erste Variante dieser Verknüpfung wunderbar durchgeht (lässt sich gut argumentieren und belegen), sollte ich nun die zweite, vage Variante noch prüfen (etwa: sozialschädlich absolut vage, nicht zu belegen), obwohl mir bei "Oder" eine ausreicht? 3) Wie komme ich an ein "trächtiges" Literaturverzeichnis für meine Hausarbeit? Immer wenn ich Fußnote für Fußnote zurückverfolge, lande ich früher oder später bei einer BVerfGE. Bsp: Vom Lehrbuch verwiesen zum Kommentar, dort zum Aufsatz einer Zeitschrift, deren Autor sich wieder nur auf zahlreiche BVerfGEen beruft. 4) Ändert Drittwirkung etwas an der Prüfung eines Eingriffs in Grundrechte? Bsp: Neue gesetzliche Vorschriften für Holzfäller, die so den Holzpreis drastisch anheben müssen. Nun wird das Geschäft des Nudelholzherstellers unrentabel. (Die Holzfäller beschweren sich nicht.) Im Gegensatz zu: Drastische Vorschriften für Nudelhölzer, die eine berufliche Betätigung auf diesem Gebiet unmöglich machen. 5) Die Dreistufentheorie des Art. 12 ist umstritten und ist überdies nicht mehr in allen neueren Urteilen enthalten. Kann man sie in der Hausarbeit ablehnen? sollte man? oder wollen die Korrektoren sehen das man die Einteilung beherrscht? Dankeschön Geändert von Alceste (01.03.2006 um 15:27 Uhr). |
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| AW: Fragen statt Klagen zum laben ihr Knaben 1) Wenn ein Grundrecht subsidiär ist und nun das lex spezialis bei der Prüfung durchfällt, greife ich auf das Subsidiäre zurück (/ prüfe ich es nun doch)? 1. Du prüfst zuerst das lex specialis-Grundrecht und verneinst es. 2. Dann prüfst du das subsidiäre kurz an, und falls du vorher den Schutzbereich des lex specialis-Grundrechts bejaht hast und dieses Grundrecht erst danach z.B. durch eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung 'rausgefallen ist, dann stellst du einfach fest, daß bereits der Schutzbereich des subsidiären Grundrechts nicht eröffnet ist. 3. Falls beim lex specialis-Grundrecht aber bereits der Schutzbereich nicht eröffnet war, prüfst du danach das subsidiäre Grundrecht einfach ganz normal durch. (Jedenfalls würde ich es so machen...) ) |
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