Dies ist eine Diskussion zu Folgenbeseitigungsanspruch -- ja oder nein? innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung
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| Folgenbeseitigungsanspruch -- ja oder nein? Hallo zusammen. Ich habe eine Frage zu dem Fall, den ich vorhin in meiner Verwaltungsrechts-Klausur zu lösen hatte. Der Sachverhalt war (in Kurzform) wie folgt: In der Nähe der Felder des Grundstückbesitzers G findet ein Musikfestival statt. Dieses Festival lockt so viele Zuschauer an, dass die Parkplätze knapp werden und die Straßen verstopft werden. Daraufhin spricht die Polizei mit G und fordert ihn gemäß § 8 PolG NRW auf, seine Felder für die Dauer des Festivals als Abstellfläche für die zusätzlichen Autos zur Verfügung zu stellen. Nach dem Ende des Festivals stehen jedoch immer noch einige Autos auf den Feldern des G herum, deren Halter unauffindbar sind. G verlangt daher von der Polizei die Räumung des Felds. Zu Recht? Meine Frage hierzu: Muss man bei diesem Fall den Folgenbeseitigungsanspruch prüfen? So haben es nämlich wohl die meisten meiner Kommilitonen gemacht. Ich bin jedenfalls nicht auf den FBA gekommen und habe anstatt dessen geprüft, ob der VA der Polizei (=die Anordnung, die Felder als Abstellfläche bereitzustellen) nach § 43 II VwVfG NRW durch Zeitablauf erledigt gewesen sein und ob sich daraus der Anspruch des G ableiten könnte. Diese Lösung war zwar nicht sehr durchdacht, aber ich bin einfach auf nichts anderes gekommen. Dadurch, dass ich erst auch einen ganz anderen (und offenkundig falschen) Ansatz gewählt hatte, musste ich später noch mal neu ansetzen und habe somit viel Zeit verloren. Ist meine Falllösung trotzdem vertretbar oder muss ich jetzt befürchten, dass ich für die Fallbearbeitung 0 Punkte bekomme? Vielen Dank schon mal! |
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| AW: Folgenbeseitigungsanspruch -- ja oder nein? Also ich komme mit dem § 8 PolG NW an dieser Stelle schon nicht weiter. Wieso berechtigt dieser die Polizei dazu einen Verwaltungsakt zu erlassen, der den G dazu verpflichtet, die Nutzung seiner Grundfläche als Parkplatz zu dulden? Malti
__________________ Menschen die im Leben immer alles verstehen leben unter ihrem Niveau. |
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| AW: Folgenbeseitigungsanspruch -- ja oder nein? § 8 I PolG NRW besagt Folgendes: "Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 46 die Befugnisse der Polizei besonders regeln." D.h. im konkreten Fall lag eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in der Form vor, dass der Straßenverkehr in der Stadt völlig unter dem Andrang der Festivalbesucher zusammenzubrechen drohte. Insofern war die Polizei berechtigt, zusätzliche Parkflächen einzurichten und dabei auf die Felder des G zurückzugreifen. Dieses Vorgehen an sich (wie überhaupt der § 8 PolG) war ja auch offenbar nicht das Problematische an dem Fall -- sondern lediglich, ob G einen Anspruch auf Beseitigung der Fahrzeuge von seinen Feldern begründen kann. Und da haben viele meiner Kommilitonen, wie gesagt, den FBA geprüft. |
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| AW: Folgenbeseitigungsanspruch -- ja oder nein? Eine Falllösung sollte alle Probleme ansprechen, insoweit wäre bei den Erörterungen wohl auch an den FBA zu denken gewesen. Dieser erfordert - meines Wissens - aber Fortwirken rechtswidirgen hoheitlichen Handelns. Insofern wäre auch die Rechtmässigkeit der Inanspruchnahme (als Nichtstörer) zu erörtern gewesen. Im Ergebnis wäre Deine Lösung aber wohl jedenfalls auch ein denkbarer Ansatz, nur dass eben ein Teil der Erörterung der aufgeworfenen Probleme fehlen dürfte. 0 Punkte gibt`s meiner Erfahrung aber nur, wenn ein Täuschungsversuch vorliegt oder man wirklich in jeder Hinsicht absolut daneben liegt, was bei Dir nicht so zu sein scheint. Also 1 Punkt zumindest scheint Dir schon mal so gut wie sicher, das war wohl aber auch schon vor der Klausur so, wenn Du nicht schummeln wolltest, hurra und viel Glück und Erfolg! |
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| AW: Folgenbeseitigungsanspruch -- ja oder nein? Danke für die Antwort. Na ja, aber dann werde ich ja wohl tatsächlich durchgefallen sein... 1 Punkt wird mir nicht reichen. Unser Prof hatte uns letztens noch eine alte Klausur vorgelegt, da gab es insgesamt maximal 42 Punkte -- 22 brauchte man zum Bestehen. Maximal 14 Punkte konnte man mit der richtigen Beantwortung der 3 "Wissensfragen" holen. Fehlten also noch 8 zum Bestehen. Und die hatte man (so hat er uns das vorgerechnet) schon in der Tasche, wenn man einen richtigen Obersatz formuliert, die richtige Anspruchsgrundlage gefunden und die formelle Rechtmäßigkeit korrekt geprüft hat.Da ich aber jetzt so einen eigentlich unpassenden Ansatz gewählt habe und § 43 II VwVfG ja eigentlich auch keine richtige Anspruchsgrundlage ist (oder liege ich da falsch?), kann ich mir das mit den erforderlichen 8 zusätzlichen Punkten (oder wie viele es in unserer Klausur jetzt sein werden) wohl in die Haare schmieren. Immerhin habe ich (nach meinem Gefühl) die 3 Wissensfragen richtig beantwortet, insofern gehe ich eh nicht ganz ohne Punkte aus der Klausur heraus. Nur die paar Punkte zum Bestehen werden mir fehlen... So ein Mist! Ich war so gut vorbereitet, und hätte auch den FBA problemlos prüfen können -- wenn ich nur mal darauf gekommen wäre, dass der gefragt war. Typischer Fall von Brett vorm Kopf. |
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| AW: Folgenbeseitigungsanspruch -- ja oder nein? So hab ich das nicht gemeint, also ganz völlig daneben scheint dein Ansatz ja auch nicht, blos seiner Sache ganz sicher sein kann man auch nie, am Besten abwarten und Tee trinken, |
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