Dies ist eine Diskussion zu Ermessensfehler bei Rücknahme gem. §48 VwVfg innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung
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| Ermessensfehler bei Rücknahme gem. §48 VwVfg Tag zusammen, angenommen, die Autowerke O haben einen Zuschuss von 10 Mio. bekommen (5 davon bereits ausbezahlt), welcher jedoch im Nachhinein als Wettbewerbsverzerrend klassifiziert wird und per Bescheid zurückgenommen wird. Die bereits ausgezahlten 5 Mio Euro seien bereits für die Errichtung des Werks ausgegeben worden. Wegen der weiteren 5 Mio Euro sei man vertragliche Verpflichtungen mit dem Bauträger eingegangen. Schließlich habe man im Hinblick auf die Wirtschaftsentwicklung in der Region Einstellungsverträge mit 100 Arbeitern für das geplante Automobilwerk abgeschlossen. Falls man nicht über die bewilligten 10 Mio Euro verfügen könne, würde nicht nur das geplante Werk scheitern, sondern auch die Werke schweren wirtschaftlichen Schaden erleiden. Könnte man nun Annehmen, das der Rücknahmebescheid aufgrund Ermessenfehler rechtswidrig sei, weil die Behörde die Lage der Werke in Abwägung mit der Wettbewerbsverzerrung verkannte? |
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