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Ermächtigungsgrundlage: BBodSchG oder OBG ???????

Dies ist eine Diskussion zu Ermächtigungsgrundlage: BBodSchG oder OBG ??????? innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 25.07.2007, 10:00
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Exclamation Ermächtigungsgrundlage: BBodSchG oder OBG ???????

Hallo zusammmen!
Sitze gerade an meiner Hausarbeit und weiß nicht so recht weiter.
Geht um die Ermächtigungsgrundlage, die Stadt vermutet das S durch seine Autowerkstatt in der auch Ölwechsel gemacht werden das Grundwasser verunreinigt hat und ordnet eine Probebohrung bei ihm an.
Nun weiß ich nicht ob da über die Generalklausel §14 OBG gehen soll, oder über die Spezialnorm des BBodSchG § 4 III iVm. §9 II.
Kann mir jemand sagen ob das BBodSchG anwendbar ist, da § 2 I eigentlich sagt das Grundwasser nicht zum Boden gehört.
Bin für jeden Tipp dankbar
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  #2 (permalink)  
Alt 14.08.2007, 02:25
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AW: Ermächtigungsgrundlage: BBodSchG oder OBG ???????

mein tipp: denk immer daran das oeffentliche sicherheit nach dem grundgesetz zu den kernkompetenzen der länder gehört ( wie auch kultur und bildung. oder wie ich sage, bildung, brauchtum, bullerei, kann man sich besser merken)
mit diesen hintergrund würde ich für eine solche massnahme zur aktuten gefahrenabwehr auf diese generalnorm tippen.
darin taucht dann als gefahr für die oeffentliche sicherheit (=gesamtheit aller normen) dann das bodernschutzgesetz auf.

welches obg meinst du nrw oder das in der ostzone?

§ 9 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen (bodenschutzgesetz)
(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche
Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts
die geeigneten Maßnahmen ergreifen.

zuständigen Behörde = da musst du in dein obg nachschauen.
es ist dein landesbullereigesetz, das sagt den behörden stehen die kompetenzen nach bodenschutzgesen zu.

prüf ungefähr so

I. Ermächtigungsgrundlage für handeln der behörde

1. Spezialermächtigungen:
bodenschutzgesetz

2. Standardmaßnahmen nach § 24 OBG
dürfte wohl nix zutreffen

3. Generalklausel des § 14 OBG NRW (+).
musst du subsidär prüfen.

II,III = formelle und materielle rechtmässigkeit der massnahme

Geändert von tobiasxxl (14.08.2007 um 03:21 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 15.08.2007, 10:51
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AW: Ermächtigungsgrundlage: BBodSchG oder OBG ???????

Dankeschön!!!
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  #4 (permalink)  
Alt 15.08.2007, 21:35
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AW: Ermächtigungsgrundlage: BBodSchG oder OBG ???????

bitte beachte dein obg verweist in spezialgesetzliche ermächtigungsnormen. such nach der brückennorm in deinen obg zum bodenschutzgesetz. sprich bundesgesetze koennen sicherheitsbehörden niemals direkt kompetenzen verleihen. in deinen obg dürfte ungefähr stehen, den sicherheitsbehörden stehen auch die kompetenzen nach sepzialgesetzlichen normen zu.

so heist es in unseren bayrischen bullereigesetz 11 abs.3
"Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind (Art. 2 Abs. 4), hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen."
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