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Drittwirkung von Grundrechten

Dies ist eine Diskussion zu Drittwirkung von Grundrechten innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 11.05.2006, 17:35
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Drittwirkung von Grundrechten

Hallo!
Über § 823 und § 1004 BGB wirken sich die Grundrechte auch auf das Privatrecht aus.
Ich sitze gerade an einer Fallbearbeitung und frage mich, welche Ziele die §§ 823 und 1004 abstrakt
gesehen verfolgen. Ich benötige das Ziel für meine Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Wie kann ich das Ziel dieser Normen am besten formulieren?
Danke!
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  #2 (permalink)  
Alt 11.05.2006, 18:16
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AW: Drittwirkung von Grundrechten

Da herrscht wohl ein Missverständnis über das, was mittelbare Grundrechtswirkung bedeutet.

Grundrechte wirken generell nur über über die Generalklauseln (z.B. §§ 138 u. 242 BGB) auf das Privatrecht ein. In 823 Abs. 1 BGB entfalten nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht, als sonstiges Recht, sowie die Meinungsfreiheit als Schranke für Ehrverletzungen mittelbare Grundrechtswirkung.
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