Dies ist eine Diskussion zu Disziplinarverfügung innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung
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| Disziplinarverfügung Es geht um nicht den Polizeivizepräsidenten D, sondern den Polizeibeamter P, der der Anordnung des D´s nachkommen sollte. Auf Anordnung von D hatte ein Polizeibeamter P dem Kindesentführer G "Schmerzen" angedroht, falls er der Polziei nicht den Aufenthaltsort des entführten Kindes M nennen würde. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht bekannt, dass das Kind bereits von G ermordert worden war. Nach dem Urteil des Landgericht befand sich der frühere Polizeivizepräsident D in einer schuldausschließenden Pflichenkollision. Hätte die zuständige Behörde nach der Einleitung des ordnungsmäßigen Disziplinarverfahren gegen den Polizeibeamten P eine Disziplinarverfügung wegen Dienstvergehen gem. § 77 BBG erlassen, wie kann P vor dem VG Klage gegen die Disziplinarverfügung erheben? Fraglich ist vor allem, ob diese Disziplinarverfügung ermessensfehlerfrei war, wenn P sich wegen der Strafbarkeit gem. § 240 I StGB mehrmals an den Polizeivizepräsident D angewendet hätte und dieser seine Anordnung wiederholt hätte. |
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| Disziplinarverfügung | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 23.02.2005 11:53 |
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