Dies ist eine Diskussion zu Beamtenrecht im Klausurenkurs - beamtenrechtliche Konkurrentenklage innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung
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| Beamtenrecht im Klausurenkurs - beamtenrechtliche Konkurrentenklage Hallo Miteinander, ich habe mal eine Frage zum Beamtenrecht im Examen an euch. Ist ja nicht ganz so verbreitet, jedoch kommt es immer mal wieder, und wenn man sich dort nicht ein wenig auskennt, siehts schlecht aus. Wir hatten kürzlich im Klausurenkurs Münster wieder eine Klausur. Jetzt mal zu den möglichen Konstellationen und meinen Lösungen. Würde gerne wissen ob die wohl richtig sind bzw. ihr das genauso seht. I. Planstelle wird ausgeschrieben, Bewerber A und B, beide weisen die gleiche Befähigung, Eignung und fachliche Leistung auf. Der Dienstherr kommt seiner Informationspflicht nach und unterrichtet B das A auf die Stelle gesetzt werden soll. B meint jedoch, der Dienstherr habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, sagen wir mal sachfremde Erwägungen und begehrt nun Rechtsschutz. 1) einstweiliger Rechtsschutz a) 123 VWGO b) in der Hauptsache keine VK, da ja nur Anspruch auf Neubescheidung (Art. 33 II, Ermessen), daher nicht rechtsschutzintensiv genug. Denn bei Besetzung durch A aufgrund Ämterstabilität keine Rechtsschutz mehr. c) Daher im einstweiligen Rechtsschutz vorbeugende Unterlassungsklage+123 VWGO, da ist dann ja mal ausnahmsweise das qual. Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (irrep. Tatsachen, Ämterstabilität) Und nun kommt meine Frage: 2) Im Hauptverfahren dann zum einen die vorb. UK und eine VK auf Neubescheidung?????? Also zwei Klagen???? II. wie I. nur B weist eindeutig die bessere Eignung, Befähigung und sachliche Leistung auf. 1) einstweiliger Rechtsschutz a) 123 VWGO b) in derw Hauptsache diesmal doch nur VK, da Anspruch aus Art. 33 II GG auf Null reduziert 2) In der Hauptsache dann nur VK III. Planstelle besetzt durch A, Dienstherr ist seiner Informationspflicht nicht nachgekommen, daher kein einstw. RS möglich gewesen. 1) AK (-), aufgrund Ämterstabilität 2) VK (-), erledigt, da Planstelle besetzt, daher wenn FK doppelt analog (-), nicht Klägerbegehren 3) VK ausnahmsweise (+) bei unterlassener Informationspflicht, somit kein eff. Rechtsschutz aus Art. 19 IV, daher ausnahmsweise VK auf Schaffung einer neuen Planstelle (haushaltsrechtlich nicht zu beanstanden) bzw. a.A.: Auch in diesem Fall AK + VK möglich, A hätte dann das Nachsehen. __________________________________________________ ____________________ So, dass sind so meine relevanten Fallkonstellationen zu den beamtenrechtlichen Konkurrentenklagen. Insbesondere habe ich Probleme mit der 1. Konstellation. Da sind doch in der Tat zwei Klagen erforderlich, wobei die einen eben nur dem einstw. RS dient, oder. Anders doch nicht möglich???? Würde mich freuen, wenn euch noch andere Konstellationen einfallen. Viele Grüße!!! |
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| AW: Beamtenrecht im Klausurenkurs - beamtenrechtliche Konkurrentenklage Also bei der Konkurrentenklage sind in der Tat 2 Klagen- also subj. Klagehäufung geboten. Oh man, ich bekomm grad mit, dass ich gar keinen Plan mehr hab vom Verwaltungsrecht..... |
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| AW: Beamtenrecht im Klausurenkurs - beamtenrechtliche Konkurrentenklage Moin, also erstmal vielen Dank für Deine Antwort... gut, dass es wohl mit den zwei Klagen stimmt. Meintest Du vielleicht objektive Klagehäufung (44 VWGO) ist subj. nicht Streitgenossenschaft? Beste Grüße |
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| AW: Beamtenrecht im Klausurenkurs - beamtenrechtliche Konkurrentenklage Ja, stimmt- ich dächte, ich hätte obj. KH geschrieben- hab ich aber nicht. Beachte aber im Gutachten: Die Voraussetzungen der Klagehäufung sind keine Zulässigkeitsvoraussetzungen! Ich glaub das war bei der Konkurrentenklage so, dass man Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhebt. Man, das kotzt mich echt an, ich war früher mal voll fit im Verwaltungsrecht!!! |
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