Dies ist eine Diskussion zu ausgefertigtes Gesetz rechtswirksam? innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung
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| ausgefertigtes Gesetz rechtswirksam? Hallo zusammen, in unserer HA ÖRecht kleiner Schein geht es darum, dass der Bundesratspräsident den Bundespräsidenten vertritt. Der BP hat bereits ein Gesetz ausgefertigt, also unterschrieben. Während dessen Abwesenheit nimmt der BRP eine materielle Prüfung durch und kommt zu dem Ergebnis, dass dieses Gesetz verfassungswidrig ist. Er streicht also die Unterschrift des ausgefertigten Gesetzes wieder durch. Ich denke, dass kann er wohl kaum machen, aber ich weiß nicht wie ich das begründen soll. Ist das Gesetz durch Ausfertigung des BP nicht schon rechtswirksam? Mir genügt schon ein Stichwort, dass ich danach suchen kann, aber alle größeren Kommentare haben dazu nichts gesagt. Ich hoffe ihr könnt mir helfen. |
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| AW: ausgefertigtes Gesetz rechtswirksam? Also soweit ich weiß können Gesetze erst in Kraft treten, wenn sie vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt UND im BGBl. verkündet wurden (Art. 83 GG) Für mich hört es sich logisch an, wenn der Bundesratspräsident in diesem Fall das Gesetz nochmal prüft. Allerdings könnte es natürlich auch möglich sein, dass die Unterschrift auf dem Gesetz von der Person stammen muss, die es verkündet, dann hätte der Bundesratspräsident auf jeden Fall nochmal ein Prüfungsrecht. Ich würde einfach nochmal vorschlagen in den einschlägigen Kommentaren bei Artikeln 57 und 83 nachzulesen, wenn dort nichts zu finden ist helfen vllt noch Artikel, und sonst musst die dir notfalls wohl selber eine schlüssige Lösung ausdenken.
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| AW: ausgefertigtes Gesetz rechtswirksam? Interessante Frage. ![]() In der Tat tritt ein Gesetz erst wirksam in Kraft, wenn es unterzeichnet und verkündet ist. Die Verkündung ist davon allerdings der "unwichtigere Akt", maßgeblich ist die Unterzeichnung durch den BP. Imho hat der Bundesratspräsident seine Rechte klar überschritten. Etwas anderes wäre es evtl., wenn der Bundespräsident noch nicht unterzeichnet hätte, aber das ist ja schon geschehen. Der Bundesratspräsident darf den BP zwar vertreten - was er nicht darf, ist, bereits getätigte Amtshandlungen des Bundespräsidenten zu "korrigieren". Dazu ist er gesetzlich schlicht nicht ermächtigt. Des Weiteren gehört die Unterzeichnung von Gesetzen meines Erachtens zum Kernbereich der Aufgaben des Bundespräsidenten und selbst, wenn das Gesetz nicht schon unterschrieben wäre, habe ich Zweifel, ob seine Vertretung das für ihn übernehmen darf (es sei denn, der BP ist vorzeitig aus seinem Amt ausgeschieden oder sowas..). Außerdem wird größtenteils sowieso abgelehnt, dass der Bundespräsident die Unterzeichnung von Gesetzen aufgrund inhaltlicher Bedenken verweigern darf - es sei denn (und das ist ziemlich realitätsfremd), das Gesetz ist evident verfassungswidrig. Der BP hat nach h.M. lediglich ein formelles Prüfungsrecht, d.h. er darf die Unterschrift nur verweigern, wenn das Gesetzgebungsverfahren nicht korrekt abgelaufen ist etc.. |
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| AW: ausgefertigtes Gesetz rechtswirksam? Danke für euere Antworten. Du sagtest, dass der Bundesratspräsidenten im Vertretungsfalle keine Recht hat, bereits getätigte Amtshandlungen des Bundespräsidenten zu "korrigieren". Da stimme ich dir voll zu, nur mein Problem besteht darin, worauf man sich da berufen kann, also auf welche Normen, Artikel oder Prinzipien. Bisher hab ich leider noch nichts gefunden. Aber ein bereits ausgefertigtes Gesetz kann wohl nicht, auch nicht vom Bundespräsidenten selbst, wieder rückgängig gemacht werden, weil es rechtlich verbindlich ist, nehm ich mal an. Doch wie begründe ich das nur? |
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| AW: ausgefertigtes Gesetz rechtswirksam? Naja, natürlich gibt es keine Norm im GG, die explizit besagt, dass der Bundesratspräsident das nicht darf - also musst du anders vorgehen. Ich würde so argumentieren, dass der Bundesratspräsident gemäß Art. 57 GG lediglich Vertretung ist und somit mit dem Bundespräsidenten nicht auf gleicher Stufe stehen kann (geschweigedenn ihn auf diese Art und Weise "bevormunden" zu können). |
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| AW: ausgefertigtes Gesetz rechtswirksam? Ja, aus dem Zusammenhang könnte ich schon argumentieren, dass er das Durchstreichen der Unterschrift nicht darf. Aber es fällt mir halt schwer, mich nicht auf etwas "konkretes" berufen zu können, das muss ja nicht gleich eine Norm sein. Noch ein anderer Gedanke: Kann man das nicht irgendwie "zivilrechtlich" erklären? Die Unterschrift ist eine Willenserklärung etc.? Oder ist das zu weit hergeholt? |
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| AW: ausgefertigtes Gesetz rechtswirksam? Wenn es keine Norm gibt, musst du eben mit Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik im GG, teleologischer Auslegung argumentieren, anders geht es nicht. ![]() Nein, komm denen bloß nicht mit Willenserklärung und sowas an, schließlich sind wir im Staatsrecht. |
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| AW: ausgefertigtes Gesetz rechtswirksam? guck mal in Wahl, Rainer Stellvertretung im Verfassungsrecht da sollte etwas brauchbares drin stehen, zwar nicht zu dem Fall, aber fuer aehnliche und der Rechtsgedanken laesst sich sehr gut uebertragen. |
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| AW: ausgefertigtes Gesetz rechtswirksam? http://www.jura.uni-sb.de/FB/LS/Grup...rm-loesung.htm ist im Endeffekt genau das gleiche, den Rechtsgedanken einfach uebertragen |
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| AW: ausgefertigtes Gesetz rechtswirksam? Also sehe ich das richtig, dass der Bundesratspräsident, wenn der Bundespräsident z.B. durch schwere Krankheit verhindert ist, keine gleichwertige Vertretung darstellt? Ihm stehen doch ebenso gleiche Rechten und Pflichten zu, oder nicht? Ich habe im GG Kommentar von Jarass/Pieroth in Art. 57 gelesen, dass bis auf Art. 55, Art. 56 und Art. 61 GG alle Rechte und Pflichten im Falle der Vertretung auch für den Bundesratspräsidenten gelten?! Angelegt an diese Überlegungen, bin ich mir unschlüssig über den Sinn des Art. 61. Ist jener bloß für den vorsätzlichen Verstoß des Bundespräsidenten gegen die Verfassung erstellt wurden? Man kann ihn doch ebenso im Zuge des Organstreitverfahrens (Art. 93 I Nr. 1 GG) anklagen?! Ich freue mich auf verschiedenste Meinungen und bedanke mich schon im Voraus Liebe Grüße |
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