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Anspruchsprüfung Versagungsgegenklage

Dies ist eine Diskussion zu Anspruchsprüfung Versagungsgegenklage innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung

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Alt 06.04.2009, 03:30
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Anspruchsprüfung Versagungsgegenklage

Hallo bin am verzweifeln:

Wie lautet die Anspruchsgrundlage im Rahmen einer Verpflichtungsklage, bei der es um die Vereinbarkeit einer Widmung(Satzung) mit höherrangigem Recht geht ? Die Satzung ist eine Benutzungsordnung einer kommunalen Einrichtung Turnhalle, Ein § besagt dass die Halle wenn sie nicht von den Einwohnern genutzt wird auch an auswärtige personen und vereinigungen vergeben werden KANN. diese müssten jedoch ihren SITZ in deutschland haben. (Zulässige Beschränkung? Europarechtlicher Einschlag) Dannach wird die satzung nochmal geändert und neben der aufhebung der alten satzung ein neuer § eingefügt der besagt dass die halle nicht vergeben wird wenn sie nicht von den einwohnern genutzt wird. Meine Frage ist jetzt wenn die aktuelle fassung der satzung formell rechtswidrig wäre und damit unwirksam und die alte fassung der satzung würde EG Marktteilnehmer vor dern Vereinigungen mit SITZ in Deutschland zu unrecht benachteiligen wo kann ich dann einen derartigen anspruch für eine kommunale öffentliche einrichtung herleiten ? Wie steige ich vom Aufbau her am ehesten in die Begründetheitsprüfung ein ? Die einzige Anspruchsgrundlage wäre demnach ja Art. 21 I BayGO. Ein Anspruchsteller aus einem der Binnenmarktländer kann sich ja darauf nicht berufen. Wie leite ich einen Anspruch her für einen Antragsteller der behauptet die Satzung verstöße angeblich gegen den Gleichheitssatz oder die Grundfreiheiten sub. das allg. Diskriminierungsverbot ? Kann er sich doch auf Art. 21 I BayGO berufen ? Wenn ja wie schreibe ich das am besten ? Die Klage ist begründet wenn Versagung der Zulassung rechtswidrig und Kläger in seinen Rechten verletzt und spruchreife gegeben usw. ... Insb geht es aber doch um das Herleiten eines Anspruchs auf Zulassung. Wie baue ich da die Begründetheit auf ? Ich komm immer nur soweit, dass ein eventueller Antragsteller sich nicht auf Art. 21 I BayGO berufen kann.

SRY für den vielen Text, vielen vielen dank für eventuelle vorschläge
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