Dies ist eine Diskussion zu Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage?? innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung
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| Hallo! Ich lerne gerade allgemeines Verwaltungsrecht im 3.Semester. Folgendes Problem: Ich bin gerade beim Kapitel über Verwaltungsakte mit Drittwirkung. Also A bekommt ne Subvention, B ist darüber ganz erbost und will das nicht. Zuerst beantragt er Aufhebung des Leistungsbescheids, was nicht erfolgt. Dann legt er Widerspruch ein, der auch nicht von Erfolg gekrönt ist. Und danach bleibt - laut meinem Lehrbuch - dem B die Möglichkeit "Anspruchsklage" zu erheben. Meine Frage: Warum Anspruchsklage... hä?? Sollte es nicht ne Verpflichtungsklage sein? Anspruchsklage heißt doch, sich gegen einen belastenden VA zur Wehr zu setzen. Verpflichtungsklage hingegen, einen VA zu wollen. Will hier B nicht vielmehr den Erlaß eines Aufhebungs-VA? Denn: Die Subvention, die A begünstigt, kann doch nicht gleichzeitig als (unmittelbar) belastenden VA für B gesehen werden, oder doch? Freue mich über eure Ratschläge... Gruß! HurraJura (und trotzdem nur 6 Punkte) :-) |
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| AW: Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage?? Wir reden hier über deutsches Verwaltungsrecht?? Denn "Anspruchsklage" habe ich ehrlich gesagt noch nie gehört. Welches Lehrbuch ist das denn?Auf einen VA bezogen gibt es eigentlich nur die Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage. Beides sind legaldefinierte und damit festehende Rechtsbegriffe. Zitat:
, dann gäbe es gar keine Anfechtungsklage, da es immer nur um den Erlass eines Aufhebungs-VA ginge.Vorliegend ein klassischer Fall der Drittanfechtungsklage. Man richtet sich gegen einen an einen Dritten (diesen meist begünstigenden) gerichteten VA. Zitat:
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