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Allgemeine Fragen zu Neutralität, Gericht, Kopftuch, Referendariat

Dies ist eine Diskussion zu Allgemeine Fragen zu Neutralität, Gericht, Kopftuch, Referendariat innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 12.09.2008, 14:05
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Allgemeine Fragen zu Neutralität, Gericht, Kopftuch, Referendariat

Hi,
ich brüte grad vor einer HA und hätt da ma n paar Fragen:

Wenn ein Richter jemanden seines Saales verweist oder einen Referendar nicht annimmt bzw. ihn aufgrund etwaiger gründe nicht bewerten kann/will, ist das dann ein Verwaltungsakt oder auf welcher Gundlage handelt er dann? Namentlich geht es wohl um §97 GG bei mir.

Dann noch ne wahrscheinlich total überflüssige Frage. Bin wohl ein bischn verwirrt. Auf Grundrechte könnte man sich doch vor jedem Gericht berufen, also auch vorm Amtsgericht, bis nach ganz oben weiter.

Muss eine HA zum Thema Referendarin mit Kopftuch bei Gericht schreiben und komm nich so recht weiter. Bis jetzt hatte ich vor erst Art. 4 I,II GG, dan Art. 12 und dann Art 3 GG durchzuprüfen, da sich die Referendarin laut Aufgaben text darauf beruft.

Hilfe und Anregung sehr willkommen.

Dank im voraus,
yours JF
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Alt 17.09.2008, 12:57
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AW: Allgemeine Fragen zu Neutralität, Gericht, Kopftuch, Referendariat

Moin,
Ok, da mir keiner etwas antworten mag hab ich hier mal den SV und da unter meine vorläufige Gliederung. Vielleicht kann ja jemand dazu verbesserungs vorschläge machen. bis jetzt schreibe stur das hin was laut lehrbuch zu prüfen ist. A hab ich bereits fertig.
Gruß JF


Kopftuch einer Gerichtsreferendarin

Frau M ist gläubige Muslima und trägt seit ihrem 12. Lebensjahr ein Kopftuch. Nach ihrer ersten juristischen Staatsprüfung mit „gut“ möchte sie Rechtsanwältin werden und tritt nach der üblichen Wartezeit am 1.6.2008 ihr Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht an. Ihre erste Pflichtstation ist das Amtsgericht Hamburg/Strafgericht. Als sie zum ersten öffentlichen Sitzungstermin mit Kopftuch erscheint, verweigert ihr der Richter R, dem sie zur Ausbildung zugeteilt worden ist, den Zutritt zum Gerichtssaal, weil ihr Aussehen nicht den Anforderungen entspreche, die an neutrale RichterInnen und GerichtsreferendarInnen zu stellen sei. Der Termin findet ohne Frau M statt. Im anschießenden Gespräch erklärt Richter R, wenn Frau M sich weiterhin weigere, ihr Kopftuch zumindest während der öffentlichen Gerichtssitzungen abzunehmen, könne er ihre Leistung anschließend nur mit der Note „ungenügend“ bewerten, weil sie wesentliche Teile der richterlichen Arbeit gar nicht kennen gelernt habe und ohne Kenntnis der mündlichen Verhandlungen auch keine Urteilsentwürfe erstellen könne. Frau M verweist demgegenüber auf ihre Glaubensfreiheit, ihre Berufswahlfreiheit und das Verbot der Geschlechtsdiskriminierung. Sie könne ohne das Referendariat keine Rechtsanwältin werden. Der Konflikt wird dem Präsidenten des Amtsgerichts zur Entscheidung vorgetragen.
Begutachten Sie den Fall unter dem Gesichtspunkt, wie der Amtsgerichtspräsident bezogen auf die weitere strafrechtliche Ausbildung von Frau M an seinem Gericht entscheiden soll.



Gliederung

A. Art. 4 I,II GG

I Glaubensfreiheit, Art. 4 I, II GG
a) Schutzbereich
b) Eingriffe
c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
ca) Schranken
caa) Religionsfreiheit von Prozessbeteiligten
cab) Neutralität des Staates
cb) Verhältnismäßigkeit
cba) Eignung
cbb) Erforderlichkeit
A. Ergebnis

B. Art. 12 GG
I Schutzbereich

1. Eröffnung des Schutzbereichs
a) Personeller Schutzbereich
b) Sachlicher Schutzbereich

2.Eingriff in den Schutzbereich

3. Qualifizierung der Maßnahme
a) Berufausübungsregelungen
b) Berufsauswahlregelungen
ba) subjektive Berufwahlregelung
bb) objektive Berufwahlregelung

II Verfassungsmäßigkeit des Eingriffscharakter

1. Eingriff aufgrund des Gesetzes

2. Formelle Verfassungsmäßigkeit

3. Materielle Verfassungsmäßigkeit
a) Berufausübungsregelungen
aa) vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls
ab) Verhältnismäßigkeit
b) Subjektive Berufswahlregelung
ba) wichtige Gemeinschaftsgüter
bb) Verhältnismäßigkeit
c) Objektive Berufswahlregelungen
ca) überragend wichtige Gemeinschaftsgüter
cb) Verhältnismäßigkeit
d) Bestimmheitsgrundsatz und Wesentlichkeitstheorie


C. Art. 3

I Ungleichbehandlung von Personengruppen

II Taugliche Vergleichsgruppen

III Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
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