Dies ist eine Diskussion zu Allgemeine Fragen zu Neutralität, Gericht, Kopftuch, Referendariat innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Allgemeine Fragen zu Neutralität, Gericht, Kopftuch, Referendariat Hi, ich brüte grad vor einer HA und hätt da ma n paar Fragen: Wenn ein Richter jemanden seines Saales verweist oder einen Referendar nicht annimmt bzw. ihn aufgrund etwaiger gründe nicht bewerten kann/will, ist das dann ein Verwaltungsakt oder auf welcher Gundlage handelt er dann? Namentlich geht es wohl um §97 GG bei mir. Dann noch ne wahrscheinlich total überflüssige Frage. Bin wohl ein bischn verwirrt. Auf Grundrechte könnte man sich doch vor jedem Gericht berufen, also auch vorm Amtsgericht, bis nach ganz oben weiter. Muss eine HA zum Thema Referendarin mit Kopftuch bei Gericht schreiben und komm nich so recht weiter. Bis jetzt hatte ich vor erst Art. 4 I,II GG, dan Art. 12 und dann Art 3 GG durchzuprüfen, da sich die Referendarin laut Aufgaben text darauf beruft. Hilfe und Anregung sehr willkommen. Dank im voraus, yours JF |
| |||
| AW: Allgemeine Fragen zu Neutralität, Gericht, Kopftuch, Referendariat Moin, Ok, da mir keiner etwas antworten mag hab ich hier mal den SV und da unter meine vorläufige Gliederung. Vielleicht kann ja jemand dazu verbesserungs vorschläge machen. bis jetzt schreibe stur das hin was laut lehrbuch zu prüfen ist. A hab ich bereits fertig. Gruß JF Kopftuch einer Gerichtsreferendarin Frau M ist gläubige Muslima und trägt seit ihrem 12. Lebensjahr ein Kopftuch. Nach ihrer ersten juristischen Staatsprüfung mit gut möchte sie Rechtsanwältin werden und tritt nach der üblichen Wartezeit am 1.6.2008 ihr Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht an. Ihre erste Pflichtstation ist das Amtsgericht Hamburg/Strafgericht. Als sie zum ersten öffentlichen Sitzungstermin mit Kopftuch erscheint, verweigert ihr der Richter R, dem sie zur Ausbildung zugeteilt worden ist, den Zutritt zum Gerichtssaal, weil ihr Aussehen nicht den Anforderungen entspreche, die an neutrale RichterInnen und GerichtsreferendarInnen zu stellen sei. Der Termin findet ohne Frau M statt. Im anschießenden Gespräch erklärt Richter R, wenn Frau M sich weiterhin weigere, ihr Kopftuch zumindest während der öffentlichen Gerichtssitzungen abzunehmen, könne er ihre Leistung anschließend nur mit der Note ungenügend bewerten, weil sie wesentliche Teile der richterlichen Arbeit gar nicht kennen gelernt habe und ohne Kenntnis der mündlichen Verhandlungen auch keine Urteilsentwürfe erstellen könne. Frau M verweist demgegenüber auf ihre Glaubensfreiheit, ihre Berufswahlfreiheit und das Verbot der Geschlechtsdiskriminierung. Sie könne ohne das Referendariat keine Rechtsanwältin werden. Der Konflikt wird dem Präsidenten des Amtsgerichts zur Entscheidung vorgetragen. Begutachten Sie den Fall unter dem Gesichtspunkt, wie der Amtsgerichtspräsident bezogen auf die weitere strafrechtliche Ausbildung von Frau M an seinem Gericht entscheiden soll. Gliederung A. Art. 4 I,II GG I Glaubensfreiheit, Art. 4 I, II GG a) Schutzbereich b) Eingriffe c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung ca) Schranken caa) Religionsfreiheit von Prozessbeteiligten cab) Neutralität des Staates cb) Verhältnismäßigkeit cba) Eignung cbb) Erforderlichkeit A. Ergebnis B. Art. 12 GG I Schutzbereich 1. Eröffnung des Schutzbereichs a) Personeller Schutzbereich b) Sachlicher Schutzbereich 2.Eingriff in den Schutzbereich 3. Qualifizierung der Maßnahme a) Berufausübungsregelungen b) Berufsauswahlregelungen ba) subjektive Berufwahlregelung bb) objektive Berufwahlregelung II Verfassungsmäßigkeit des Eingriffscharakter 1. Eingriff aufgrund des Gesetzes 2. Formelle Verfassungsmäßigkeit 3. Materielle Verfassungsmäßigkeit a) Berufausübungsregelungen aa) vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls ab) Verhältnismäßigkeit b) Subjektive Berufswahlregelung ba) wichtige Gemeinschaftsgüter bb) Verhältnismäßigkeit c) Objektive Berufswahlregelungen ca) überragend wichtige Gemeinschaftsgüter cb) Verhältnismäßigkeit d) Bestimmheitsgrundsatz und Wesentlichkeitstheorie C. Art. 3 I Ungleichbehandlung von Personengruppen II Taugliche Vergleichsgruppen III Rechtfertigung der Ungleichbehandlung 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Eingestellt mit Kopftuch, vor Arbeitsbeginn kündigen wegen Kopftuch | Arbeitsrecht | 30.01.2010 17:46 |
| 2 Allgemeine Fragen | Computerrecht / EDV-Recht | 30.11.2009 14:40 |
| Allgemeine Fragen | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 21.02.2009 16:16 |
| Allgemeine Fragen zum Urheberrecht | Urheberrecht | 23.04.2007 18:58 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios